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Durchsuchung einer Redaktion: Wer war hier unfähig?

Im Juni ließ die Staatsanwaltschaft Darmstadt mit einem Durchsuchungsbeschlusses des Amtsgerichts die Redaktionsräume des „Darmstädter Echo“ durchsuchen. Ein Nutzer hatte in einem Kommentar in der Onlineausgabe unter dem Pseudonym „Tinker“ einen leitenden Verwaltungsmitarbeiter der Gemeinde Mühltal der „Unfähigkeit“ bezichtigt. Das wollte dieser keinesfalls auf sich sitzen lassen und erstattete Strafanzeige wegen Beleidigung (§ 185 StGB).

Redaktion durchsuchen? Wo bleibt die Verhältnismäßigkeit?

Die Redaktion weigerte sich auf die polizeiliche Aufforderung hin allerdings, die Identität von „Tinker“ offenzulegen. Was dann folgte, kann man gut und gerne unverhältnismäßig nennen: Die Staatsanwaltschaft beantragte beim Amtsgericht Darmstadt einen Durchsuchungs- sowie Beschlagnahmebeschluss für die Redaktionsräume der Zeitung. Und der zuständige Richter? Er winkte den Beschluss durch – gewissenhaft geprüft haben kann er den Antrag jedoch nicht.

Also marschierte dann tatsächlich ein Staatsanwalt zusammen mit der Polizei in die Redaktion ein, um die Identität des Beleidigers festzustellen. Die Redaktion gab bei diesem „Aufgebot“ der Staatsmacht verständlicherweise klein bei und gab die geforderten Informationen mehr oder minder freiwillig heraus – wollte man doch eine Durchsuchung der Redaktionen und Beschlagnahme der Computer in der Redaktion verhindern.

Nun zählt das „Darmstädter Echo“ sicherlich nicht zu den Sturmgeschützen der Demokratie (das trifft heute wohl auch nicht mehr auf den „Spiegel“ zu), trotzdem hatte die Vorgehensweise und das Versagen der Kontrollinstanzen zurecht bundesweit massive Kritik hervorgerufen.

Beschwerde erfolgreich – aus formalen Gründen

Die Beschwerde gegen die Durchsuchungsanordnung hatte nun vor dem Landgericht Darmstadt Erfolg – allerdings wahrscheinlich nicht in dem Umfang wie erhofft. Die Richter am Landgericht begründeten ihren Beschluss mit einer Formalie: Die Durchsuchung war rechtswidrig, weil der erforderliche Strafantrag nicht in der notwendigen Schriftform vorlag (§ 194 Abs. 1 S. 1 StGB i.V.m. § 158 Abs. 2 StPO). Da die Antragsfrist des § 77b StGB nunmehr abgelaufen ist, kann die Schriftform des Strafantrages nicht nachgeholt und dessen Fehlen so geheilt werden.

Zwar führte das Landgericht Darmstadt aus, die Identität des Forenkommentators sei nicht von der Pressefreiheit geschützt, da dieser weder redaktionell noch als Informant für die Redaktion tätig sei und dementsprechend keinen Quellenschutz beanspruchen könne. Schließlich könne aber die Unterstellung von „Unfähigkeit“ grundsätzlich durchaus eine Beleidigung sein.

Völlig ungenügender Beschluss des Ermittlungsrichters

Auch der Ermittungsrichter, der die Durchsuchung beschloss, wurde von den Kollegen mit nicht so „netten“ Worten bedacht: Der Durchsuchungsbeschluss lasse keine richterliche Auseinandersetzung mit der Angelegenheit erkennen. So hatte dieser einfach den Antrag in seinen Beschluss übernommen und nicht einmal den Satz angefügt, dass das Gericht sich dem Antrag anschließe. Damit genüge der Beschluss nicht mehr dem Richtervorbehalt (§ 105 StPO).

LG Darmstadt, Beschluss v. 21.08.2014 – 3 Qs 376/14


25 Kommentare zu “Durchsuchung einer Redaktion: Wer war hier unfähig?

  1. Immer wieder das gleiche Spiel, wenns ein Beamter oder gar Polizist ist wird der § 185 StGB angewandt, zur Not auch ohne Strafantrag wie hier. Ansonsten kümmert das kein Schwein… Privatklageweg, fertig.

    • Das ergibt sich aus Nr. 229 RiStBV. Danach soll der Staatsanwalt regelmäßig von der Erhebung der öffentlichen Klage absehen, wenn keine wesentliche Ehrverletzung „im Privaten“ vorliegt. Für Justizangehörige gilt die Vorschrift des Nr. 232 RiStBV – zur Wahrung des Ansehens der Rechtspflege ist das öffentliche Interesse an der Strafverfolgung zu bejahen – ebenso, wenn der Beleidigte eine besondere Stellung im öffentlichen Leben einnimmt (wie etwa Polizeibeamte), vgl. Nr. 86 Abs. 2 RiStBV.

      Die Staatsanwälte denken sich das also keineswegs aus oder handeln willkürlich – ihr Handeln ist durch die Verordnung gebunden. Der Fall oben stellt einen krassen Fall dar, den man wohl als Einzelfall betrachten kann.

      • @Mirko Laudon

        In dem Hinweis auf die RiStBV sehe ich keine Widerlegung der berechtigten Kritik von Ralph Eisermann. Die Institutionalisierung macht die Sache eigentlich nur noch schlimmer. Bei einer rechtlichen Ungleichbehandlung muß man sich immer fragen, ob sie gerechtfertigt ist oder nicht. Hier scheint mir die Ungleichbehandlung sogar gegenläufig zu verfassungsrechtlichen Wertentscheidungen zu sein. Nach diesen ist der Ehrenschutz für Amtsträger nicht etwa besonderer Qualität, sondern es gilt umgekehrt ein niedrigeres Schutzniveau: Amtsträger müssen sich mehr gefallen lassen als „Normalbürger“ („In diesem zu berücksichtigenden Kontext erlangt die Vermutung für die freie Rede umso schwereres Gewicht, als die geübte Kritik die Ausübung staatlicher Gewalt zum Inhalt hatte; die Meinungsfreiheit ist aber gerade aus dem besonderen Schutzbedürfnis der Machtkritik erwachsen und findet darin unverändert ihre Bedeutung [vgl. BVerfGE 93, 266, 293].“, BVerfG, Beschluß vom 12. Mai 2009 – 1 BvR 2272/04). Diese Grundentscheidung müßte auch für die Strafverfolgungsvoraussetzungen gelten.

        • Der vom BVerfG (BVerfGE 93, 266) entschiedene Fall ist mit diesem hier aber in keinster Weise vergleichbar. So kann man in der Tat darüber streiten, ob die Bezeichnung von Soldaten als Mörder in dieser Verallgemeinerung als berechtigte „Machtkritik“ verfassungsrechtlich zulässig ist.

          Hier geht es allerdings um die Bezeichnung als „unfähig“ bzw. die täglich tausendfach vorkommende Beleidigung von Polizisten oder Justizbeamten im Dienst. Allein aus dieser Tatsache heraus, dass die Beleidigung im Dienst – also nicht gegen die jeweilige Privatperson, sondern die Person in Eigenschaft als Beamter, der staatliche Interessen wahrnimmt – rechtfertigt es m.E. in den meisten Fällen, das öffentliche Interesse an der Strafverfolgung zu bejahen und diese eben nicht auf den Privatklageweg zu verweisen. Es wäre sowohl dem Beamten als auch der Allgemeinheit nicht zuzumuten, wenn jeder Beamte in seiner Dienstzeit die Beleidigung im Privatklageweg verfolgen würde.

          Insofern halte ich es für legitim, dass die RiStBV eine dementsprechende Verfahrensweise für den Regelfall vorgibt, dem Staatsanwalt jedoch eine Ermessensentscheidung zugesteht.

        • Das eine hat mit dem anderen nur wenig zu tun.

          Auch wenn, in Ihren Worten, Amtsträger sich mehr gefallen lassen müssen, weil und soweit die Kritik sich nicht gegen sie als Person und ihr privates Handeln, sondern letztlich gegen die Art und Weise staatlicher Machtausübung richtet, so besagt dies noch nichts für den Fall, dass dennoch die Grenze zur – strafbaren – Beleidigung überschritten ist. Die von Ihnen zitierte Rechtsprechung des BVerfG betrifft die Frage, ob und wann überhaupt eine Beleidigung vorliegt; hier geht es aber um die nachgeordnete Frage, wie dann mit dieser Beleidigung – wenn es denn eine ist – zu verfahren ist.

          Und da sprechen mindestens zwei gute Argumente für die in der RiStBV geregelte Vorgehensweise:

          1. Die Beleidigung gegen den Amtsträger als solchen ist nicht nur ein Angriff auf die private Ehre, sondern auch ein Angriff auf die durch den Amtsträger repräsentierte Person. Ungerechtfertigten Angriffen gegen die Institutionen unseres Gemeinweisens, die auch die in diesem Falle weiten Grenzen des Hinzunehmenden noch überschreiten, ist aber im Interesse eben dieses Gemeinwesens entschieden entgegenzutreten. Die Strafverfolgung von Beleidigungen in diesen Fällen erfolgt daher weniger wegen der Person des Amtsträgers als vielmehr im Hinblick auf das Amt.

          2. Wenn der Staat, der für seine Bediensteten eine Fürsorgepflicht hat, von ihnen erwartet, pesönliche Angriffe wegen ihrer dienstlichen Tätigkeit hinzunehmen, die im privaten Bereich bereits nicht mehr zu dulden wären („Amts­trä­ger müs­sen sich mehr ge­fal­len las­sen als “Nor­mal­bür­ger”“), dann hat er ihnen wenigstens dann, wenn auch diese Grenzen überschritten werden, auch strafrechtlichen Schutz zu gewähren.

          • @Thomas Hochstein

            Diese Argumentation ist recht überzeugend (auch wenn ich zu Nr. 1 das ungute Gefühl habe, daß damit ein Ehrenschutztatbestand zu einem Staatsschutztatbestand umdefiniert wird, vgl. http://goo.gl/t0sR0). Jedenfalls ein Modell, das mir gefällt: Gerade deshalb, weil in diesem Bereich nur die wirklich dicken Dinger strafbar sind, ist es gerechtfertigt, dann auch zur Strafverfolgung zu schreiten.

            Was aber in der Theorie funktioniert, ist hier in der Praxis gescheitert – und ich bekomme das Gefühl nicht los, daß die Normierung in der RiStBV und ein dadurch begünstigte Anklagereflex daran nicht unschuldig sind. Wir sind uns sicher einig, daß das Werturteil über einen Amtsträger, er sei „unfähig“, die angehobene Grenze zur strafbaren Beleidigung bei verfassungskonformer Betrachtung nicht erreicht. Diese Annahme ist jenseits von Gut und Böse*. Wir würden uns schon über einen KFZ-Mechaniker wundern, der meint, auf zivilrechtlichem oder gar auf strafrechtlichem Gebiet (zu gesteigerten Anforderungen bei letzerem: BVerfG, Beschluß vom 11. Dezember 2013 – 1 BvR 194/13) vorgehen zu können, wenn ein Kunde anläßlich einer als schlecht bewerteten Arbeitsleistung die Vokabel „unfähig“ verwendet.

            Wenn es auf dieser Grundlage dann auch zu Ermittlungsmaßnahmen wie Durchsuchung und Beschlagnahme und einem Eingriff in die Pressefreiheit kommt, dann drängt sich endgültig der Verdacht auf, daß der Staatsanwalt (m/w) – verleitet durch das Regel-Ausnahme-Verhältnis in Nr. 229 Abs. 2 RiStBV – die vorgelagerte Frage des Einwirkens von Art. 5 GG auf § 185 StGB nicht ernsthaft genug geprüft hat.**

            * Ob mehr hinter dem Fall steckt, wird man beurteilen können, wenn der Vollext der Beschwerdeentscheidung vorliegt. Er ist zur Veröffentlichung in openjur.de vorgesehen.

            ** Was – bei Anlegung desselben Maßstabs – natürlich eine Beleidigung des Staatsanwalts (m/w) durch mich ist, wenn nicht gar eine üble Nachrede (vgl. AG Würzburg, Urteil vom 26. September 2012 – 103 Cs 701 Js 19849/11). :-)

          • @Thomas Hochstein:

            In die Richtung von

            1. Die Be­lei­di­gung ge­gen den Amts­trä­ger als sol­chen ist nicht nur ein An­griff auf die pri­vate Ehre, son­dern auch ein An­griff auf die durch den Amts­trä­ger re­prä­sen­tierte Per­son. Un­ge­recht­fer­tig­ten An­grif­fen ge­gen die In­sti­tu­tio­nen un­se­res Ge­mein­wei­sens, die auch die in die­sem Falle wei­ten Gren­zen des Hin­zu­neh­men­den noch über­schrei­ten, ist aber im In­ter­esse eben die­ses Ge­mein­we­sens ent­schie­den ent­ge­gen­zu­tre­ten. Die Straf­ver­fol­gung von Be­lei­di­gun­gen in die­sen Fäl­len er­folgt da­her we­ni­ger we­gen der Per­son des Amts­trä­gers als viel­mehr im Hin­blick auf das Amt.

            geht übrigens auch die schon etwas ältere Entscheidung des OLG Stuttgart vom Mai diesen Jahres, die bei http://blog.strafrecht.jurion.de/2014/09/der-polizeibeamte-als-wichser-kollege-und-assi-oder-der-polizeibeamte-als-zwitter/ dargestellt ist und in der das OLG einem Polizeibeamten die Geldentschädigung für die Verletzung von Persönlichkeitsrechten vorenthält, eben weil der Angriff sich weniger gegen ihn als Person als vielmehr gegen seine amtliche Funktion gerichtet habe.

            Die Argumentationslinie finde ich per se nicht sehr überzeugend, angesichts der im konkreten Fall gefallenen Beleidigungen halte ich sie aber für nachvollziehbar – umso mehr, wenn man berücksichtigt, dass das Landgericht (rechtskräftig) eine mehrmonatige (kurze) Freiheitsstrafe verhängt hat, deren Vollstreckung nicht mehr zur Bewährung ausgesetzt wurde.

          • @Thomas Hochstein

            Als ich von diesem Urteil bei Burhoff gelesen habe, mußte ich auch an Ihre Argumentation denken. :-)

            So können wir uns beide bestätigt fühlen: Daß Beamte sowohl mehr als auch weniger geschützt werden müssen. :-)

          • „hier geht es aber um die nachgeordnete Frage, wie dann mit dieser Beleidigung – wenn es denn eine ist – zu verfahren ist.“

            Und für die man dann auch automatisch zu verurteilen ist, weil sie ja schon festgestellt ist.
            Hinzukommend weiß natürlich auch jeder selbstverständlich wann eine Beleidigung vorliegt.

            Eine Vorschrift, die in Bayern auch an Gerichten angewandt wird:

            § 17 AGO-Bayern
            Bearbeitung besonderer Fälle
            (1) Enthält ein Eingang grobe Beschimpfungen oder Beleidigungen von Behörden, Behördenangehörigen oder Dritten und ist er nicht an eine Frist gebunden, wird dem Absender mitgeteilt, dass der Eingang wegen der ungehörigen Form nicht bearbeitet wird.

            Eine Mittleilung was denn eine Beleidigung oder grobe Beschimpfung (was ist der Unterschied?) darstellen soll muss nicht erfolgen.

            Nach der Rechtsprechung können Sachverhalte nicht durch Verwaltungsvorschriften geregelt werden, wenn sie in Grundrechtspositionen eingreifen.
            https://www.anwalt24.de/lexikon/verwaltungsvorschrift

            Stellt eine strafbare Beleidigung dar:
            AG-Coburg 3 Cs 111 Js 2087/18 vom 03.01.2019:
            „Die Äußerungen des Angeklagten sind gerade keine sachlich vorgebrachte Tatsachenäußerungen, bei denen es auf Wahrheit oder Unwahrheit ankäme. Vielmehr erschöpfen sich die Ausführungen des Angeklagten in der Darstellung der aus Sicht des Angeklagten vorliegenden Unfähigkeit der beiden Geschädigten zur ordnungsgemäßen Ausübung ihres Amtes,…“

            Dabei hat der zu Verurteilende nie gesagt, dass sie Unfähig wären. Es wurden lediglich die Tätigkeiten und Entscheidungen einer Richterin und eines Staatsanwalts den gesetzlichen Vorschriften und der Rechtssprechung gegenübergestellt. Das sich die Richterin, dann eine entsprechende Meinung bilden kann, ist nicht von der Hand zu weisen aber ob es der zu Verurteilende auch so sieht?

            Die Anklageschriften lauten immer etwa so: „Der Beschuldigte hat Schriftstücke mit Beleidigungen an das Gericht geschickt“.

            Darauf kann man sich natürlich hervorragend verteidigen, besonders wenn man keine Beleidigung finden kann.
            Auch in der Hauptverhandlung wo die Schriftstücke dann verlesen werden erfährt man auf Nachfrage nichts.
            Natürlich fehlt auch die Einstufung der angeblichen Beleidigung nach Schmähkritik, Formalbeleidigung etc. was bereits einen Verstoß gegen Artikel 5GG darstellt.

            „… dann hat er ihnen wenigstens dann, wenn auch diese Grenzen überschritten werden, auch strafrechtlichen Schutz zu gewähren.“

            Bei den vielen Verurteilungen mit Verfassungsverletzungen, die aufgrund „gefühlter“ Beleidigungen erfolgen, die dann gar keine sind, ist die Frage wann die gefühlten Grenzen überschritten sind und wer das vorher schon feststellt.
            Umgekehrt sieht es zudem ganz anders aus. Wenn der Bürger durch entsprechende Amtspersonen bei der Dienstausübung auch mit Fomalbeleidigungen beleidigt wird, dann passiert in der Regel gar nichts.
            Müsste man dem Bürger, dann nicht auch einen entsprechenden Schutz zubilligen….

  2. Unfähig waren hier wohl auch die beiden (nicht nur einer) hochbeleidigten Beamten, deren Namen – Frau Streisand sei Dank – nun jeder kennt (oder im Netz nachlesen kann). ;-)

  3. Das in der Pressemeldung dargestellte Aktenzeichen des Beschlusses kann nicht richtig sein, weil es sich dabei offensichtlich um das staatsanwaltschaftliche – nicht das gerichtliche – Aktenzeichen handelt.

    Interessant wäre der Beschluss selbst im Volltext, um die Entscheidung zur angeblich fehlenden richterlichen Auseinandersetzung mit dem Sachverhalt bewerten zu können. Dass der staatsanwaltschaftliche Antrag unverändert in den Beschlussgründen übernommen wird, entspricht einer breiten Praxis – und ist nicht selten in den verwendeten Formularen, bei denen die Staatsanwaltschaft den Beschluss vorformuliert, so vorgesehen, hat inhaltlich nichts damit zu tun, ob eine eigenverantwortliche Prüfung stattgefunden hat (ebenso wenig wie bspw. bei der Unterzeichnung eines Urteilsentwurfs des Berichtserstatters durch die anderen Richter des Spruchkörpers ohne Abänderungen), würde durch das Hinzufügen eines einzelnen Satzes inhaltlich keineswegs besser, weil dieser eine weitergehende Sachprüfung ebenfalls nicht belegen kann und ist schließlich auch verfassungsrechtlich unbedenklich (BVerfG, Beschluss vom 17. 3. 2009 – 2 BvR 1940/05 -; vgl. auch Bruns in KK-StPO, 7. Aufl. 2013, § 105 Rn. 2). Insofern müsste hier also eine außergewöhnliche Fallgestaltung vorliegen.

    • Das war tatsächlich auch das erste was ich gedacht habe. Glaubt denn wirklich jemand ein Ermittlungsrichter schreibt alle Beschlüsse selbst, also in Tötungsdelikten wie in Wirtschaftsstrafsachen. Nicht umsonst haben Polizei und StA auch Sonderdezernate, die sich mit bestimmten Deliktarten befassen.

      Es ist allerdings eine neuere Entwicklung im Beschwerdeverfahren, die amtsrichterliche Prüfung zu rügen, obgleich offen bleibt ob der Ermittlungsrichter die Akte gelesen und die vorgeschriebene Durchsuchungsanordnung für zutreffend und zulässig erachtet oder ob er die Sache wegen der hohen Arbeitslast durchwinkt.

      Selbst die Prüfung durch Aktenvermerke vermeintlich zu dokumentieren, wäre nicht hilfreich, da sich am Ende formelhafte Aktenvermerke in den Strafakten befinden würde. Wer will, dass der Ermittlungsrichter eigenverantwortlich prüft, der lasse diese die Beschlüsse alleine fassen. Aber der stelle auch gleich ein paar neue Ermittlungsrichter ein.

      Strafverfolgung kostet halt Geld, Zumal gute noch teurer sein dürfte.

    • @Thomas Hochstein:

      Das in der Pres­se­mel­dung dar­ge­stellte Ak­ten­zei­chen des Be­schlus­ses kann nicht rich­tig sein, weil es sich da­bei of­fen­sicht­lich um das staats­an­walt­schaft­li­che — nicht das ge­richt­li­che — Ak­ten­zei­chen handelt.

      Das richtige Aktenzeichen wurde nun in den Beitrag eingefügt. Danke für den Hinweis. Der Beschluss ist bislang noch nicht veröffentlicht. Der Vorsitzende der 3. Strafkammer prüft gerade, ob eine Veröffentlichung der Entscheidung in Betracht kommt.

      • @Strafakte.de:

        Das rich­tige Ak­ten­zei­chen wurde nun in den Bei­trag ein­ge­fügt.

        Ganz herzlichen Dank!

        Der Be­schluss ist bis­lang noch nicht ver­öf­fent­licht. Der Vor­sit­zende der 3. Straf­kam­mer prüft ge­rade, ob eine Ver­öf­fent­li­chung der Ent­schei­dung in Be­tracht kommt.

        Dann hoffen wir mal, dass die Prüfung positiv ausgeht. Erfahrungsgemäß höhlen aber stetige (begründete!) Anfragen nach anonymisierten Kopien der Entscheidung den Stein oft schnell. ;)

  4. Zum Kommentar von OG vom 05.09.2014, 16.57 Uhr – http://www.strafakte.de/strafprozessrecht/durchsuchung-einer-redaktion-wer-war-hier-unfaehig/#comment-1779 (eine weitere Ebene „Antworten“ ist wohl mangels Link nicht drin – wird das Zwiegespräch dann zu exklusiv? ;)):

    „auch wenn ich […] das ungute Gefühl habe, daß damit ein Ehrenschutztatbestand zu einem Staatsschutztatbestand umdefiniert wird“ – Dass die Beleidigung die Funktion eines Auffangtatbestandes wahrnimmt, ist ja nicht ganz neu, man denke an den alten Wiedergänger der „Beleidigung auf sexueller Grundlage“. :)

    Neben Beleidigungen *gegen* Amtsträger scheinen mir aber auch jedenfalls öffentliche Beleidigungen *durch* Amtsträger jedenfalls dann, wenn nicht schon eine disziplinarische Ahndung oder eine Entschuldigung erfolgt ist, eine Fallgruppe, die sich nicht für die Verweisung auf den Privatklageweg eignet. Ein weiteres Beispiel wären (öffentliche) Beleidigungen gegen Minderheiten, die nicht das Maß des § 130 StGB erreichen, oder Ausfälligkeiten im Rahmen gezielten „Mobbings“ o.ä., die wegen der fehlenden schweren Folge durch § 238 StGB nicht erfasst werden.

    Was die Frage betrifft, ob wirklich eine Beleidigung vorlag, fällt auf, dass nach der Berichterstattung (anders als im Augsburger Fall) das Landgericht insoweit offenbar nichts zu beanstanden hatte.

    • Wir sind noch auf der Suche nach einem geeigneten Plugin/Codeschnipsel, der verdeutlicht, auf welchen Kommentar sich die jeweilige Antwort bezieht.

      • @Strafakte.de

        Bei der Gelegenheit: Gut wäre es auch, wenn man „blockquote“ verwenden könnte, um gezielt zitieren zu können.

        • @OG: Ich habe jetzt das Kommentarfeld grundsätzlich überarbeitet. Ab sofort funktionieren die Quicktags inkl. blockquote und eine direkte Verlinkung des ursprünglichen Autors ähnlich wie in Twitter.

          Auf ein fröhliches Kommentieren! Sollte noch was fehlen, gern einen Kommentar an mich hinterlassen …

    • @Thomas Hochstein

      ‚Neben Beleidigungen *gegen* Amtsträger scheinen mir aber auch jedenfalls öffentliche Beleidigungen *durch* Amtsträger jedenfalls dann, wenn nicht schon eine disziplinarische Ahndung oder eine Entschuldigung erfolgt ist, eine Fallgruppe, die sich nicht für die Verweisung auf den Privatklageweg eignet.‘

      Das ist ein schöner Kompromiß. Müßte eigentlich in die RiStBV aufgenommen werden :-)

      Bei der von Ihnen gebildeten Fallgruppe muß ich an den (freigesprochenen: AG Landshut, Urteil vom 17.12.2012 – 9 Ds 7 Js 10306/11) Schrotthändler aus dem Ermittlungsverfahren Rupp denken, den der Staatsanwalt in der Hauptverhandlung als „menschlichen Abschaum“ bezeichnet hatte. Wie wohl die disziplinarische Ahndung dieser Beleidigung aussah?

      ‚Was die Frage betrifft, ob wirklich eine Beleidigung vorlag, fällt auf, dass nach der Berichterstattung (anders als im Augsburger Fall) das Landgericht insoweit offenbar nichts zu beanstanden hatte.‘

      Ja. Furchtbar, nicht? Aber warten wir mal den Volltext ab.

      • Keine strafbaren Beleidigungen:
        Richterin H. P., Eisenhüttenstadt: „Pack“, „zum Heer der Illegalen zugehörig“, „Gesindel“ oder „Asyltouristen“ uvam.

        Augsburger Staatsanwalt: „Dem angeschuldigten Arschloch ist ein Pflichtverteidiger zu bestellen“
        Der Behördenchef hat eine penible Überprüfung des Vorgangs angekündigt und betont: „Ich will wissen, wer dafür verantwortlich ist.“ (Das war aber glaube ich auch alles).

        Drei Richter einer Schwurgerichtskammer dürfen in einem Beschluss einem Rechtsanwalt als Nebenklägervertreter eine „narzisstisch dominierte Dummheit“ vorwerfen
        Landgericht Neubrandenburg, Beschluss vom 12. Juli 2019 – 23 Qs 5/19

        Wegen der Bezeichnung einer Prozeßpartei als „saudumm“ musste glaube ich doch mal zum Gericht:
        Richter Dieter K. vom AG-Garmisch-Patenkirchen bezeichnet zwei türkische Angeklagte als „Rindviecher, Ochsen und Kühe“.

        Wenn man jetzt bedenkt, dass die Meinungsfreiheit gegenüber gewaltausübenden Behörden freier ist….
        In welchen Fällen sollte dann noch ein öffentliches Interesse bei der angeblichen Beleidigung von Amtsträgern bejaht werden.

    • „eine wei­tere Ebene “Ant­wor­ten” ist wohl man­gels Link nicht drin — wird das Zwie­ge­spräch dann zu exklusiv?“

      Wir haben drei Ebenen, eine vierte wäre dann nur noch ein schmaler Streifen und schlecht lesbar. Aber drei Ebenen sollten doch auch reichen, oder?

    • Mmmh und wel­ches LG war es denn nun, das in Darm­stadt oder Dortmund?

      Danke, dass Sie mich auf den Fehler aufmerksam gemacht haben. Die Frage ist aber leicht selbst zu beantworten: Wie kann das LG Dortmund denn für Darmstadt zuständig sein?

      Der unvollständige Satz wurde ebenfalls berichtigt.

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