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Die strafprozessuale Wahrheit

Morgen wird das Urteil im Wiederaufnahmeverfahren zugunsten Gustl Mollath erwartet. Soviel kann ich vorwegnehmen: Er wird freigesprochen werden. Doch hat das Gericht alles getan, um die Wahrheit zu ermitteln?

Wahrheit und Gerechtigkeit

Im Strafprozessrecht gibt es keine „Wahrheit“, es gibt lediglich eine strafprozessuale Wahrheit. Es kann auch gar nicht anders sein – die Frage, was „Wahrheit“ denn überhaupt ist, ist mehr eine philosophische als eine naturwissenschaftliche. Ebenso verhält es sich mit „Gerechtigkeit“. Was als „gerecht“ empfunden wird, ist eine subjektive Wahrnehmung, die durch die vor Gericht widerstreitenden Interessen niemals absolut sein kann. Dass am Ende eines Verfahrens alle Beteiligten zufrieden sind und das Urteil als gerecht empfinden, bleibt eine Wunschvorstellung. Es kann im Prozess dementsprechend nur darum gehen, eine richtige und gerechte Entscheidung im Sinne des materiellen Rechts zu finden.

Die Definition der Wahrheitsfindung im Strafprozess geht weit zurück. Bereits das Reichsgericht gelangte zu der Einsicht, dass es bei der richterlichen Sachverhaltserforschung nie um die letzte Wahrheit, sondern allenfalls um eine Annäherung an diesen Idealwert gehen kann, also um die Erreichung einer höchstmöglichen Wahrscheinlichkeit:

Wie es allgemein im Verkehr ist, so muss auch der Richter sich mit einem so hohen Grade von Wahrscheinlichkeit begnügen, wie er bei möglichst erschöpfender und gewissenhafter Anwendung der vorhandenen Mittel der Erkenntnis entsteht. Ein solcher Grad von Wahrscheinlichkeit gilt als Wahrheit, und das Bewusstsein des Erkennenden von dem Vorliegen einer so ermittelten hohen Wahrscheinlichkeit als die Überzeugung von der Wahrheit.1

Der Versuch in einem Strafprozess, die Wahrheit eins zu eins rekonstruieren zu wollen, wäre von vornherein zum Scheitern verurteilt. Das ist eine Idealvorstellung, die im Strafverfahren nicht zu erreichen ist. Hinzu kommt: Die Ressource Recht ist eine knappe2 und auch nicht unbegrenzt erweiterbar – selbst wenn die Politik dies wollte und die Justiz mit mehr Geldmitteln ausstatten würde. Schließlich wird eine Wahrheit, also die Überzeugung von einer Tatsache mit längerer Suche nicht zwingend auch besser.

Man mag sich eindeutige Beweise wünschen, nach Klarheit ohne irgendeinen Zweifel suchen – die Wirklichkeit im Strafprozess ist jedoch nur selten schwarz oder weiß – sie ist komplizierter.

Die Suche nach der Wahrheit wäre naiv

Der Mensch ist nicht so, wie ihn sich Juristen wünschen würden: Er nimmt nur die wenigsten Dinge wahr, ist vergesslich und neigt zur Überschätzung eigener Wahrnehmungen. Kurzum: Der Mensch ist, soweit er als Zeuge auftritt, biologisch natürlich eine Fehlkonstruktion.3

Nun stehen dem Gericht oftmals kaum weitere Beweismittel zur Verfügung als eine oder – fast noch schlimmer – mehrere sich widersprechende Zeugenaussagen. Wie sollte da zuverlässig die eine, die absolute „Wahrheit“ ermittelt werden? Auch dies erkannte das Reichsgericht früh:

Vermöge der Beschränkung der Mittel menschlichen Erkennens kann niemand (selbst im Falle eigener unmittelbarer Anschauung eines Vorganges) zu einem absolut sicheren Wissen von der Existenz eines Tatbestandes gelangen. Abstrakte Möglichkeiten der Nichtexistenz sind immer denkbar. Wer die Schranken des menschlichen Erkennens erfasst hat, wird nie annehmen, dass er in dem Sinne zweifellos von der Existenz eines Vorganges überzeugt sein dürfe, dass ein Irrtum absolut ausgeschlossen wäre.4

Eine Suche nach „der Wahrheit“ ist daher insoweit naiv als dass es natürliche Beschränkungen gibt, die der Wahrheitsfindung entgegenstehen. Zu derartigen naturgesetzlichen Begrenzungen kommen strafprozessuale hinzu, etwa Beweisverwertungsverbote. Wenn ein naher Angehöriger, der zur Zeugnisverweigerung berechtigt ist, einen Beschuldigten durch eine polizeiliche Aussage belastet – sich später aber auf sein Zeugnisverweigerungsrecht beruft, darf diese Aussage vor Gericht nicht verwendet werden. Diese unterliegt dem Beweisverwertungsverbot (§ 252 StPO) und darf nicht zur Wahrheit des Strafprozesses gemacht werden. Die Konsequenz: Wahrheit und strafprozessuale Wahrheit fallen auseinander.

Als Fazit kann man feststellen: Am Ende eines Strafprozesses steht ein Urteil und eine möglichst plausible Version der Wahrheit – aber nicht die einzige Wahrheit. Das kann ein rechtsstaatliches Strafverfahren nicht erreichen.5

 

  1. RGSt 61, 206; 58, 131 []
  2. Vielleicht ist sie auch nur schlecht organisiert, wie Gerhard Strate meint, jedenfalls kann sie dem Einzelnen nicht das Recht vermitteln, – auf Kosten der Allgemeinheit – unendlich nach der Wahrheit suchen zu lassen. []
  3. Dieser Satz wird Armin Nack zugeschrieben, ehemaliger Vorsitzender Richter des 1. Strafsenats am Bundesgerichtshof. []
  4. RGZ 15, 338 []
  5. So Matthias Jahn, Professor für Strafrecht, Strafprozessrecht, Wirtschaftsstrafrecht und Rechtstheorie an der Goethe-Universität Frankfurt/Main, im Interview der Legal Tribune Online []

10 Kommentare zu “Die strafprozessuale Wahrheit

  1. „Er wird frei­ge­spro­chen wer­den.“

    § 373 StPO findet keine Anwendung auf den Schuldspruch. Er könnte also unter Verzicht auf Strafverhängung schuldig gesprochen werden. Wenn das Gericht von seiner Schuld überzeugt ist, wäre ein Freispruch aus meiner Sicht der falsche Tenor.

    • Aussage im Plädoyer des Herrn Oberstaatsanwalts Meindl im Wiederaufnahmeverfahren Gustl Mollath:

      „Die Angaben der Petra M. sind g l a u b haft. Ich g l a u b e ihr, weil ich nicht an die Komplotthypothese g l a u b e n darf und kann.“ Kein Kommentar.

      Weiter schrieb Oliver Garcia schrieb im delegibus blog:

      Zitat: „In seinem Wiederaufnahmeantrag hatte sich Meindl nicht damit begnügt, die Anordnung von Ministerin Beate Merk in der Weise auszuführen, daß er nur die ohnehin im Ausgangsverfahren gehäuften Fehler eher äußerlicher Natur (wie die falsche Urkunde, die dann ja auch dem OLG Nürnberg für die Anordnung der Wiederaufnahme genügte) aufzuführen. Er hatte offensichtlich den Willen, zum Kern dessen vorzustoßen, was im Fall Mollath falsch gelaufen ist.

      Neben dem genannten Pathologisierungsaspekt wies er auch nach, daß die Glaubwürdigkeit der Hauptbelastungszeugin erschüttert war. Noch nicht bekannt war damals, daß Meindl in seinem Aufklärungseifer außerdem dem Vorsitzenden Richter am Landgericht a.D. Otto Brixner unter zahlreichen Gesichtspunkten Rechtsbeugung vorwarf (Einzelheiten im Minderheitenbericht des Untersuchungsausschusses).

      Diese Teile der ursprünglichen Fassung des Wiederaufnahmeantrags lösten bei Generalstaatsanwalt Hasso Nerlich und im Justizministerium Irritationen aus und führten zu der verzögerten Einreichung um mehrere Monate, dann allerdings ohne die Rechtsbeugungsvorwürfe. Vor dem Untersuchungsausschuß erklärte Meindl, er hätte sich von sich aus anders besonnen.“ Zitat Ende.

      Das an der Causa Mollath etwas „oberfaul“ ist und sich an der Steuer verbeischummelnde Steuersünder aufatmen konnten, weil Gustl Mollath in der vom Lager seiner Ex-Frau und ihr selbst instrumentalisierten Psychiatrie schmorte und sein Wissen durch Unglaubwürdigkeit (wer glaubt schon einem Irren) nun nicht weiter offenbaren konnte, dürfte auch dem unbedarftesten Leser langsam klar sein. Es haben viele Akteure schwere Schuld auf sich geladen.

      Psychiatrisierung von Whistleblowern ist das Werkzeug der Führungsebenen aller Couleur, ob Politik, Finanzen, Justiz oder was auch immer.

      Erschreckend nur, wie kaltherzig Menschen werden, wenn es um Geld geht. Die „Geldgeilheit“ führt dann sogar dazu, daß billigend in Kauf genommen wird, daß ein Unschuldiger grundsätzlich und rein hypothetisch über das normale Strafmaß der ihm angeblich vorgeworfenen Straftaten hinaus, der Freiheit beraubt wird.

      Die Hypovereinsbank wußte laut internem Sonderrevisionsbericht schon lange, daß Gustl Mollath mit seinen „Hirngespinsten“ Recht hatte, was aber niemanden in der Vorstandsetage dazu bewogen hat, die Staatsanwaltschaft zu informieren. Statt dessen wanderte der Bericht in den Tresor und sollte da eigentlich auch bleiben.

      Insofern ist u.a. auch demjenigen zu danken, der diesen Bericht an die Öffentlichkeit gebracht (geleakt) hat.

      • @ Armin
        BRAVO

        vielen Dank für Ihren Kommentar.

        Ob Sie es glauben oder nicht, Mollath ist kein Einzelfall.
        Der Unterschied zu Mollath und z.B. mir ist, dass ich nicht wie Mollath zu Hause gewartet habe, dass einer kommt und mich holt.

        Die politisch, ideoligisierte Diversion ist wieder Alltag im „wiedervereinigten“ Deutschland.

    • In diesem Verfahren gibt es so viele Schuldige. Die alleinige Verantwortung und Haftung dem Mollath zusprechen zu wollen ist absurd.

      Es sprechen Indizien dafür, dass Mollath Reifen zerstochen und seine damalige Frau misshandelt haben könnte.

      Indizien aber keine Beweise.

      Es könnte aber auch irgendeine andere Person Reifen zerstochen haben.

      Es könnte möglich sein, dass die Ehefrau den Mollath in einen emotionalen Zustand versetzt hat, aus dem er sich nur durch Gewalt befreien konnte.

      Psychische Gewalt ist Gewalt.

      Das ist eine Sache welche zwischen den ehemaligen Ehe-Leuten zu klären bleibt.
      Andernfalls sollten diverse Scheidungsopfer oder besser „Scheidungsirre“ ebenfalls für 8 Jahre in der Psychiatrie versenkt werden können.

      Der Tatnachweis konnte vom Gericht nicht erbracht werden.

      Der Tatnachweis eines fehlerhaften Gutachtens ist erbracht.

      Die Regeln wurden bereits vor der Anklage verletzt.
      Irgendwann muss auch mal Schluss sein mit diesem Unsinn.

      Lasst den Mollath endlich in Ruhe und kümmert Euch um diejenigen, welche dieses absurde Verfahren zu verantworten haben.

  2. Leider wird sich kaum noch klären lassen, wer in Wahrheit der / die Irre ( n ) in dem Verfahrenskomplex gewesen sind.

    Die interesante Frage ist nun: stellt eine u. U. fehlerhafte Urteilsbegründung bei einem faktisch belastenden Freispruch einen Grundrechtseingriff dar, den man mit der Verfassungsbeschwerde
    rügen kann ?

    Was etwa denkt sich Bernie Ecclestone jetzt, der 100 Mio. Dollar gezahlt hat, nachdem ihm ein ( inhaftierter ) Banker mutmaßlich nur einige Mio. Euro abziehen wollte ?

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