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BVerfG: Verfassungsbeschwerde von Edathy ohne Erfolg

Das Bundesverfassungsgericht hat die Beschwerde des ehemaligen Bundestagsabgeordneten Sebastian Edathy gegen die Durchsuchung seiner Wohnungen zurückgewiesen. Die erhobenen Rügen seien teilweise unzulässig, unbegründet und hätten keine Aussicht auf Erfolg.

Gegenstand der Verfassungsbeschwerde waren die Beschlüsse des Amtsgerichts Hannover zur Durchsuchung seiner Wohnungen, des Abgeordnetenbüros und weiterer Büroräume sowie die Beschlagnahme seiner E-Mail-Postfächer im Bundestag, zweier privater E-Mail-Postfächer und der unter seiner Bundestagskennung gespeicherten Daten im Ermittlungsverfahren wegen des Verdachts des Besitzes kinderpornografischer Schriften.

Rechtsweg hinsichtlich seiner Immunität nicht ausgeschöpft

Das Bundesverfassungsgericht stellte zwar hinsichtlich der Immunität (Art. 46 Abs. 2 GG) des Bundestagsabgeordneten fest, dass er erst „mit der Entscheidung“ des Bundestagspräsidenten aus dem Bundestag ausgeschieden ist (§ 47 Abs. 3 S. 1 BWahlG). Danach war er jedenfalls zu dem Zeitpunkt, zu dem das Amtsgericht den Beschluss vom 10. Februar 2014 erlassen hat, noch Mitglied des Deutschen Bundestages. Allerdings habe der Beschwerdeführer nicht zunächst den ordentlichen Rechtsweg ausgeschöpft, so dass der Grundsatz der Subsidiarität der Verfassungsbeschwerde nicht beachtet wurde und diese daher in diesem Punkt bereits unzulässig ist.

Damit traf das Bundesverfassungsgericht sozusagen im Nebensatz jedoch die Vorentscheidung, dass die Beschlüsse in diesem Punkt rechtswidrig sein dürften, da Edathy bei deren Erlass noch Mitglied des Deutschen Bundestages war und durch diese Immunität vor der Strafverfolgung geschützt war (absolutes Verfahrenshindernis).

Strafprozessualer Anfangsverdacht trotz legalem Verhalten?

Als nicht entscheidungserheblich sah die 3. Kammer des Zweiten Senats zwar die verfassungsrechtlich grundsätzlich bedeutsam aufgeworfene Frage an, ob ein strafprozessualer Anfangsverdacht auch an ein ausschließlich legales Verhalten des Beschuldigten ohne das Hinzutreten von weiteren Anhaltspunkten anknüpfen könne. Darauf kam es in diesem Verfahren nicht an:

Nach seinen verfassungsrechtlich nicht zu beanstandenden Ausführungen
hat das Landgericht den Anfangsverdacht darauf gestützt, dass es das dem
Beschwerdeführer unstreitig zuzuordnende Material entweder bereits für
strafrechtlich relevant gehalten oder es jedenfalls in einen von
tatsächlichen Wertungen abhängigen Grenzbereich zwischen strafrechtlich
relevantem und irrelevantem Material eingeordnet hat. Damit ist es
gerade nicht – wie der Beschwerdeführer meint -, davon ausgegangen, er
habe sich ausschließlich legal verhalten und es lägen aussagekräftige
Gesichtspunkte für einen hinreichenden Anfangsverdacht nicht vor.
Vielmehr hat das Landgericht das dem Beschwerdeführer zugeordnete
Material als Darstellung „vermeintlicher“ – also nicht tatsächlich
vorliegender – Alltagssituationen mit selbstzweckhaften Fokussierungen
auf Geschlechtsteile ohne einen erkennbaren Handlungskontext beschrieben
und den sexualisierten Charakter der Darstellungen betont. Es ist dabei
zu dem Schluss gelangt, dass zu erwarten sei, der Beschwerdeführer werde
sich „auch“ aus anderen Quellen kinderpornografisches Material
verschaffen. Damit hat es die ausgewerteten Darstellungen als
strafrechtlich relevant oder zumindest als Material eingestuft, dessen
strafrechtliche Relevanz allein von schwierigen tatsächlichen Wertungen
– Alter der Kinder, Einschätzung der dargestellten Handlungsabläufe und
Posen als noch natürliche oder als für Kinder schon unnatürliche –
abhängt. Ohne die Reichweite des durch Art. 13 GG gewährleisteten
Schutzes zu verkennen, ist das Gericht zudem von dem kriminalistischen
Erfahrungssatz ausgegangen, dass die Grenze zur strafbaren
Kinderpornografie bei dem Bezug solcher als strafrechtlich relevant
einschätzbarer Medien über das Internet – jedenfalls bei Anbietern, die
auch eindeutig strafbares Material liefern – nicht zielsicher
eingehalten werden kann und regelmäßig auch überschritten wird.

Demzufolge hat das Bundesverfassungsgericht den von dem Vorsitzenden Richter des Bundesgerichtshofs Thomas Fischer öffentlich kritisierten „Erfahrungssatz“ im Kern bestätigt. Dadurch wird die Schwelle des Anfangsverdachts nicht unerheblich abgesenkt – ob dies eine richtige Entscheidung ist, wage ich allerdings zu bezweifeln. Denn wenn eine nicht belegte kriminalistische Erfahrung ausreichen würde, um einen Anfangsverdacht zu begründen, wäre dieser nahezu konturlos, da sich solche „Erfahrungssätze“ für unüberschaubar viele Konstellationen bilden ließen.

* Beschluss des BVerfG, vom 15.08.2014 – 2 BvR 969/14 und Pressemitteilung


13 Kommentare zu “BVerfG: Verfassungsbeschwerde von Edathy ohne Erfolg

  1. Qualvoll ist dieser Satz in dem zitierten Beschluss:

    Art. 46 Abs. 2 GG gewährt den Abgeordneten des Deutschen Bundestages Schutz gegen jede Form einer strafgerichtlichen oder behördlichen Untersuchung mit dem Ziel der Strafverfolgung, wozu auch Durchsuchungen und Beschlagnahmen gehören (vgl. BVerfGE 104, 310 ). Ein Abgeordneter darf deshalb Strafverfolgungsmaßnahmen nur ausgesetzt werden, wenn hierfür – vom Sonderfall des Art. 46 Abs. 2 2. Halbsatz GG abgesehen – eine Genehmigung des Bundestages vorliegt; die Genehmigung muss nach ihrem Zweck vorab eingeholt werden. Ist – wie im vorliegenden Fall – eine derartige Genehmigung nicht beantragt oder erteilt, verhindert die parlamentarische Immunität eine Strafverfolgung jedenfalls so lange, bis der Abgeordnete seinen Status als Parlamentsmitglied verliert.“

    Damit hat das Gericht allen Beteiligten vorgeführt, dass sie juristische Nieten sind. Vernichtend.
    Die Staatsanwaltschaft bekommt erklärt, das ihr Handeln illegal war, Edathy und seine rechtlichen Berater diverser Couleur, dass sie dies nicht bemerkt haben.

    • In allererster Linie bekommen der Präsident des Deutschen Bundestages und die Verwaltung desselben bescheinigt, dass ihre offenbar langjährige Praxis offenkundig rechtswidrig ist. Dass sich Staatsanwaltschaft, Amts- und Landgericht und auch Verteidigung darauf verlassen haben, dass der Bundestatgspräsident weiß, wie er mit dem Ausscheiden von Abgeordneten bei Mandatsverzicht umzugehen hat, ist dann einigermaßen nachvollziehbar.

  2. Erstaunlich welche Fehler der Verteidiger gemacht hat, als er die VB verfasste…

  3. Aus meiner Sicht ist es rechtlich nicht entscheidend, ob das Anfangsverhalten legal oder illegal ist. Es muss eine Tat­sa­chen­grund­lage bestehen, aus der sich die Mög­lich­keit der Tat­be­ge­hung ergibt.

    Beispiel: Ein Schuss aus einer Pistole wird abgefeuert (legal), es besteht die Möglichkeit, dass ein Mensch verletzt wurde. Dies sagt die kriminalistische Erfahrung.

    • Das ist ein allgemeiner Erfahrungssatz, für den es empirisch betrachtet auch eine Grundlage gibt. Diese vermisse ich allerdings bei dem „kriminalistischen Erfahrungssatz“, aus dem sich ergeben soll, dass jemand der legales Material besitzt gleichzeitig auch illegales besitzen müsse.

      • Nicht „besitzen müsse“ – für einen Anfangsverdacht genügt die auf Tatsachen gegründete, nachvollziehbare Möglichkeit strafbaren Handelns. Auch das (legale) Abfeuern einer Schusswaffe muss (!) nämlich keineswegs zu einer Körperverletzung führen.

        Ich halte es daher eigentlich nicht für zweifelhaft, dass ein Anfangsverdacht gegeben war. Die entscheidende Frage dürfte eher sein, ob die Stärke dieses Anfangsverdachts, also die Wahrscheinlichkeit des möglichen strafbaren Handelns, (in der Zusammenschau mit der Schwere der vermuteten Tat und der Wahrscheinlichkeit des Auffindes von Beweismitteln) ausreicht, um eine Durchsuchungsmaßnahme zu begründen. *Das* wiederum ist – auch – eine Frage kriminalistischer Erfahrung, die man so oder so beantworten kann.

        Die durch das BVerfG mitgetragene Annahme, wer sich Aufnahmen zumindest im Grenzbereich der Kinderpornographie beschafft, wo es auf Einzelheiten und eine Bewertung des Gesamtgeschehens ankommt, bewege sich regelmäßig – wenn auch nicht in den bereits bekannten Fällen – auch einmal auf der falschen Seite der haarscharfen Linie des gerade so eben noch nicht strafbaren, halte ich dabei für alles andere als fernliegend (ohne über tatsächliche forensische Erfahrungen in dem Bereich zu verfügen).

    • Reicht denn Ihrer Ansicht nach Pädophilie als Anfangsverdacht aus?
      Nehmen wir an bei Edathy würde im Verlauf des bevorstehenden Prozesses eine pädophile Störung diagnostiziert werden. Muss er dann zukünftig nach kriminalistischer Erfahrung jederzeit mit einer Hausdurchsuchung rechnen, weil aufgrund der Tatsache, dass er pädophil sei jederzeit die Möglichkeit der erneuten Tatbegehung ergibt? Die kriminalistische Erfahrung besagt ja, dass bei Pädophilen regelmäßig derartiges Material gefunden wird.

      • Nein, denn ein Anfangsverdacht muss immer auch auf Tatsachen gegründet sein.

        Dss bloße statistische Erfahrungswissen, dass die weit überwiegende Mehrzahl der Internetnutzer wohl schon einmal einen Verstoß gegen urheberrechtliche Vorschriften begangen hat oder dass die meisten Bundesbürger nicht in jeder Hinsicht steuerehrlich sein dürften, genügt nicht, um den Anfangsverdacht einer Straftat zu begründen. *Das* sind reine Vermutungen.

        Kriminalistische – oder allgemeine Lebens- – Erfahrung kommt erst in einem zweiten Schritt ins Spiel, nämlich bei der Frage, ob eine bestimmte Tatsache, ein bestimmtes Handeln die Begehung einer strafbaren Handlung zumindest als möglich erscheinen lässt.

        Selbst wenn damit dann ein Anfangsverdacht begründet ist, rechtfertigt das dann aber noch nicht jede Ermittlungsmaßnahme, insbesondere nicht solche Maßnahmen, die wie eine (Wohnungs-)Durchsuchung in Grundrechte eingreifen; das erfordert dann eine Abwägung im Hinblick auf die Verhältnismäßigkeit, bei der u.a. die Schwere der vermeintlichen Tat und die Stärke des Tatverdachts eine Rolle spielen. *Dieser* Schritt wird in der Praxis nicht selten übersehen oder doch nicht mit der notwendigen Sorgfalt geprüft.

    • @Johannes Kalb

      Das Argument mit der Pistole klingt bestechend, aber in einem realen Ermittlungsszenario eingesetzt würde es so lauten:

      In einem Viertel ist geschossen worden und jemand ist verletzt/getötet worden. Jetzt darf bei allen Waffenscheininhabern eine Hausdurchsuchung durchgeführt werden, um zu prüfen, ob ihre Waffe die Tatwaffe war.

  4. Die StA hatte im Fall Edathy aber nicht den Anfangsverdacht wegen des legalen Materials angenommen, sondern vor allem auch wegen des „konspirativen“ Verhaltens. Er soll mehrere Rechner benutzt haben, sogar auch mehrere Emailadressen angegeben haben (wohl namentlich zuordnungsbar).

  5. „….Bestellungen über mehr als 1.000 US-Dollar…..“ vgl. den o.a. Beschluss

    Das ist eine Geld-Größenordnung, die im Laufe eines Abends bei einem gründlichen Umtrunk in der Gegend hinter dem Bundestag schnell verschwindet. Auffallend bleibt die Gewichtung, auch in der Berichterstattung. Es gibt nur einen vagen (Vor- ) Verdacht, der Beschuldigte ist verschwunden und seine Immunität wurde nicht beachtet (!). Letzteres ist ein durchaus gravierender Vorwurf. Das sieht aus wie ein Angriff auf den Parlamentarismus….Der Tatvorwurf bewegt sich im Bagatellbereich. Ich wette, dass es keine Verurteilung gibt.

    Ergo haben wir es mit einer Ablenkungskampagne zu tun. Der lehrbuchmäßige Trick: man nehme einen Vorverdacht, mache daraus einen richtigen Verdacht, und daraus eine Kampagne und wette auf ein Ergebnis. Dann wächst Gras über die Sache und die Kampagnen-Realität bleibt in Erinnerung. Nebenbei: Kinderpornokram verkauft sich immer gut, egal ob in der BILD, bei RTL oder sonstwo.

    Im Fall Hoeneß etwa ging es um X Millionen nicht gezahlter Steuern….bei etwa identischer coverage.

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