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Neues zur Akteneinsicht des Verletzten bzw. der Nebenklage in Aussage gegen Aussage-Konstellationen

Neu ist nicht, was das Oberlandesgericht Köln1 hierzu auszuführen hatte – dies liegt auf Linie der nun überwiegenden Auffassung der Oberlandesgerichte2, der Nebenklage könne nach ihrer Zusicherung, die Akten nicht der oder dem Verletzten zu überlassen, vollständige (unbeschränkte) Akteneinsicht gewährt werden.

Dies widerspricht schon klar der Intention des Gesetzgebers, der bei Einführung des § 406e StPO klar formuliert hatte3:

„Dieser Versagungsgrund [der Gefährdung des Untersuchungszwecks, Abs. 2 S. 2] kann deshalb auch dann herangezogen werden, wenn die Kenntnis des 
Verletzten vom Akteninhalt die Zuverlässigkeit und 
den Wahrheitsgehalt einer von ihm noch zu erwartenden Zeugenaussage beeinträchtigten könnte.”

Schon die Möglichkeit, die Zuverlässigkeit oder der Wahrheitsgehalt einer noch zu erwartenden Zeugenaussage könnte beeinträchtigt werden, sollte ausreichen, die Akteneinsicht zu versagen. Hierauf hatte das HansOLG vor mehr als zehn Jahren erstmals hingewiesen.4

Lesenswerte Anmerkung zur Akteneinsicht der Nebenklage

Stattdessen verschiebt die vorherrschende Ansicht der Oberlandesgerichte die Problematik nun lieber auf die Ebene der Beweiswürdigung, nämlich der schwierig zu beantwortenden Frage, ob der Nebenklägerin denn nun Akteninhalte überlassen wurden oder ihr auf einem anderen Weg Kenntnis über ihre früheren Aussagen verschafft wurden. Dann wäre das Kriterium der Aussagekonstanz nämlich entwertet.

Dies ist der zweite Punkt, den die Oberlandesgerichte offenbar übersehen. Die Zusicherung, den Akteninhalt der Nebenklägerin nicht vor deren Vernehmung zugänglich zu machen, ist wertlos, wenn ihr die Inhalte anders vermittelt werden, etwa durch Fragen des Nebenklagevertreters, ob sie sich hinsichtlich der ihr/ihm geschilderten Version sicher sei oder ob es auch anders gewesen sein könnte (nämlich so wie in ihrer Vernehmung geschildert). Jeder halbwegs kreative Nebenklagevertreter findet einen Weg, die Akteninhalte der Nebenklägerin zu vermitteln ohne ihr diese entgegen der abgegebenen Zusage „zugänglich“ zu machen.

Was es allerdings darüber hinaus wirklich Neues dazu zu sagen gibt, hat Yves Georg in der sehr lesenswerten Anmerkung zum eingangs erwähnten Beschluss in NStZ 2025, 440 [441 ff.] (Heft 7/2025) niedergeschrieben.

Neues zur Akteneinsicht des Verletzten bzw. der Nebenklage in Aussage gegen Aussage-Konstellationen
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Und eine letzte Anmerkung in eigener Sache: Dies ist der 900. Beitrag in der Strafakte, somit ein kleines Jubiläum. Folgen Sie uns gerne, um die nächsten Beiträge nicht zu verpassen!


  1. OLG Köln, Beschl. v. 14.02.2024 − 2 Ws 70/24[]
  2. anschließend an OLG Braunschweig Beschl. v. 03.12.2015 – 1 Ws 309/15[]
  3. BT-Dr. 10/5305, S. 18 – Hervorhebung hier[]
  4. HansOLG, Beschl. v. 24.10.2014 – 1 Ws 110/14; Beschl. v. 23.10.2018 – 1 Ws 108/18 (von mir erstritten) []

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2 Kommentare zu “Neues zur Akteneinsicht des Verletzten bzw. der Nebenklage in Aussage gegen Aussage-Konstellationen

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