Strafakte.de

Ablehnung von Beweisanträgen

Das Recht des Angeklagten, Beweisanträge zu stellen, folgt grundsätzlich aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG) und ein faires Verfahren (Art. 6 EMRK). Eine Fürsorgepflicht des Gerichts, diesen bei der Stellung von Anträgen zu unterstützen, ergibt sich aus § 244 Abs. 2 StPO. Vor der Ablehnung eines Beweisantrages ist dieser – wie jede strafprozessuale Willenserklärung – auslegungsbedürftig1, ganz gleich von welchem Prozessbeteiligten dieser stammt. Bei mehreren Auslegungsmöglichkeiten muss die für den Antragsteller günstigste gewählt werden.2

Die Gründe für die Ablehnung von Beweisanträgen sind in § 244 Abs. 3 bis 5 StPO abschließend aufgezählt3. Die Ablehnung erfordert zwingend einen Gerichtsbeschluss (§ 244 Abs. 6 StPO), der nach § 34 StPO zu begründen ist. Dieser soll allerdings entbehrlich sein, wenn sich aus dem weiteren Verhalten des Antragstellers ergibt, dass er den Beweisantrag nicht aufrecht erhalten will.4 Mit der Begründung soll auch das Revisionsgericht in die Lage versetzt werden, die Ablehnungsgründe zu überprüfen.5 Nicht ausreichend ist eine ablehnende Entscheidung allein durch den Vorsitzenden6 – auch nicht, wenn die übrigen Beteiligten zustimmen.

Dieser Ablehnungsbeschluss muss den Beweisantrag umfassend sowie unter jedem in Betracht kommenden Gesichtspunkt prüfen7, diesen also in seinem vollen Inhalt ohne Umdeutung oder Verkürzung erfassen. Die Ablehnung auf mehrere Gründe zu stützen, verstößt gegen § 244 Abs. 3 S. 2 StPO, wenn diese nicht ausreichend dargelegt sind oder sich widersprechen.

Keine Vorwegnahme der Beweiswürdigung

Ein Beweisantrag darf grundsätzlich nicht mit der Begründung abgelehnt werden, das Gegenteil der behaupteten Tatsache sei bereits erwiesen oder die Beweisbehauptung durch die bisherige Beweisaufnahme widerlegt. Das Verbot der Beweisantizipation, also die Vorwegnahme der Beweiswürdigung, bezieht sich auf sämtliche Beweismittel und Beweistatsachen. Unzulässig sind demgemäß die Annahmen, das Beweismittel werde die Beweisbehauptung nicht stützen, der Zeuge werde sich nicht erinnern oder sei schon jetzt als unglaubwürdig zu beurteilen.8

Beweisaufnahme, Ablehnung, Beweisantrag, Beweisanträgen, Gründe, Strafprozessrecht, Ablehnung von Beweisanträgen, Beweiswürdigung, Offenkundigkeit, Bedeutungslosigkeit, Ungeeignetheit, Erwiesensein, Beweistatsache

Die Ablehnung von Beweisanträgen ist nur aus den Gründen in § 244 Abs. 3-5 StPO zulässig. // Foto: Strafakte.de

Unzulässigkeit der Beweiserhebung

Das Gericht ist verpflichtet (anders in § 244 Abs. 3 S. 2 StPO: „darf“), den Antrag auf eine unzulässige Beweiserhebung abzulehnen. Dies betrifft insbesondere Themen, die nicht Gegenstand einer Beweisaufnahme sein können (Beweisthemenverbot) sowie die Verwendung bestimmter, unzulässiger Beweismittel (Beweismittelverbot). Auch ist diese unzulässig, sofern Beweis durch verbotene Methoden (v.a. § 136a StPO) erbracht werden soll (Beweismethodenverbot).

Ablehnung von Beweisanträgen nach § 244 Abs. 3 StPO*

Ablehnung von Beweisanträgen nach § 244 Abs. 4 StPO*

  • Ablehnung des Sachverständigenbeweises wegen eigener Sachkunde des Gerichts
  • Erwiesensein des Gegenteils durch vorherige/s Gutachten
  • Ablehnung des Augenscheinbeweises und des Beweises mit Auslandszeugen

Ein Antrag auf Zeugen- oder Urkundenbeweis darf ausschließlich aus den in § 244 Abs. 3 StPO genannten Gründen abgelehnt werden, für den auf Beweis durch Sachverständigen gelten die in § 244 Abs. 4 StPO genannten Gründe zusätzlich, während der Antrag auf Einnahme von Augenschein nach § 244 Abs. 2 StPO zu behandeln ist (vgl. § 244 Abs. 5 S. 1 StPO).

*Noch nicht verlinkte Ablehnungsgründe werden nach und nach mit eigenen Artikeln ergänzt.

  1. vgl. BGH JR 1951, 509 []
  2. Eisenberg: Beweisrecht der StPO (7. Aufl. 2011) Rn. 189 []
  3. BGHSt 29, 149 [151] []
  4. BGHR StPO § 244 Abs. 6 Entscheidung 2 = BGH StV 1992, 454 []
  5. BGHSt 2, 284 [286]; BGH NJW 1994, 1484 []
  6. BGH StV 1994, 172 []
  7. Meyer-Goßner/Schmitt: StPO (57. Aufl. 2014) § 244 Rn. 42; OLG Hamm, NJW 1963, 602, 603 []
  8. Eisenberg: Beweisrecht der StPO (7. Aufl. 2011) Rn. 198 m.w.N. []

3 Kommentare zu “Ablehnung von Beweisanträgen

Keine Kommentare zugelassen