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§ 153a StPO und die Unschuldsvermutung

Gestern endete das Verfahren gegen Sebastian Edathy mit einer Einstellung nach § 153a StPO gegen Zahlung von 5.000 Euro zugunsten des Kinderschutzbundes. Trotz seines Geständnisses darf er sich allerdings weiterhin als unschuldig bezeichnen.

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Die Unschuldsvermutung gilt auch bei einer Einstellung nach § 153a StPO fort // Foto: Kzenon / fotolia.com

Über seinen Verteidiger ließ er verlesen:

Die Vorwürfe treffen zu. Ich habe eingesehen, dass ich einen Fehler begangen habe. Ich habe dazu lange gebraucht. Ich habe die in der Anklageschrift genannten Punkte, die CD und den Bildband in meinem Besitz gehabt. Das gleiche gilt auch für die Logdateien. Ich habe sie heruntergeladen und geöffnet, ich kenne die Inhalte.1

Nun handelt es sich hierbei um kein inhaltsleeres Geständnis (sog. Formalgeständnis2), vielmehr war der genaue Wortlaut sogar mit der Staatsanwaltschaft abgestimmt. Deshalb geht die Erklärung von Edathys Verteidiger fehl – wenn man die Wiedergabe oben als richtig unterstellt –, er hätte sich in dem Geständnis nicht zum Inhalt der Dateien geäußert, also insbesondere nicht eingeräumt, kinder- und jugendpornografische Dateien besessen zu haben.

Geständnis aus prozesstaktischen Gründen

Es liegt auf der Hand, dass in der Zusage einer schnellen Verfahrensbeendigung ein gewichtiger Anreiz für ein prozesstaktisches Geständnis liegen kann, das – unabhängig vom Fall Edathy – letztlich auch unrichtig sein könnte.3 Daher ist das Drängen auf ein Geständnis unter Androhung der Fortsetzung des Prozesses (oder auch vergleichbarer Übel) auch kein guter Stil. Schließlich kann sich ein prozesstaktisches Geständnis auch aus dem nachvollziehbaren Umstand ergeben, dass ein Beschuldigter den Freispruch keineswegs für sicher hält oder sich schlicht weitere Auslagen für die Verteidigung ersparen will.4 Oder pointiert: Gerade die Angst vor einer ungerechtfertigten Verurteilung kann maßgebliches Motiv für die Unterwerfung unter § 153a StPO sein.5

Die Unschuldsvermutung gilt bei Einstellung nach § 153a StPO fort

Wie die Einstellung nach § 153a StPO im Einzelnen rechtlich einzuordnen ist, ist nach wie vor umstritten6. Keinesfalls handelt es sich um Sanktionen strafähnlichen Charakters. Im Bericht zu dem Gesetzesentwurf führte der Sonderausschuss des Bundestages jedoch aus, die Schuldfrage werde durch die Einstellung nach § 153a StPO nicht entschieden.7 Die Einstellung setzt lediglich das Bestehen eines hinreichenden Tatverdachts voraus8 und stützt sich gerade nicht auf die Gewissheit über die Schuld.9 Die Einstellung beinhaltet deshalb auch keine Entscheidung über die Begehung der Tat.10 Die Schuldfrage stellt sich vor Ende der Beweisaufnahme überhaupt nicht:

Das Kernstück des Strafprozesses ist die Hauptverhandlung. In ihr soll der Sachverhalt endgültig aufgeklärt und festgestellt werden. Erst die durchgeführte Hauptverhandlung setzt den Richter in den Stand und – wenn er das Verfahren nicht auf andere Weise abschließt – auch in die Pflicht, sich eine Überzeugung zur Schuldfrage zu bilden; sie schafft die prozessual vorgesehenen Voraussetzungen dafür, Feststellungen zur Schuld zu treffen und gegebenenfalls die Unschuldsvermutung zu widerlegen.

Daraus ergeben sich Folgen für die Auslegung und Handhabung der Vorschriften über die Einstellung eines Verfahrens wegen „geringer Schuld“. Erfolgt die Einstellung vor „Schuldspruchreife“, also bevor die prozessordnungsgemäßen Voraussetzungen für das Erkenntnis zur Schuldfrage geschaffen sind, so verbietet die Unschuldsvermutung es dem Richter, Schuld festzustellen und Schuld zuzuweisen. Anderenfalls würden die verfahrensrechtlichen Möglichkeiten des Beschuldigten sich zu verteidigen verkürzt, und der Zweck der Unschuldsvermutung würde unterlaufen.11

Bis Mitte der 1990er Jahre war es dagegen durchaus üblich, dass Staatsanwaltschaften zu einer Einstellung nach § 153a StPO erst bereit waren, wenn der Beschuldigte zumindest eine geständnisgleiche Einlassung abgab oder aber über seinen Verteidiger abgeben ließ.12 Und auch was den Geständnischarakter der Zustimmung des Angeklagten zu der Erfüllung von Auflagen und Weisungen anbelangt, judizierte das Bundesverfassungsgericht:

Die Zustimmung zur Einstellung enthält kein Eingeständnis strafrechtlicher Schuld (…) Das Zustimmungserfordernis erklärt sich vielmehr daraus, dass die Einstellung in ihrer Rehabilitationswirkung hinter dem Freispruch zurückbleibt.13

Ebenso ist freilich die Praxis abzulehnen, dass eine Verfahrenseinstellung nach § 153a StPO nur der Ersttäter und nur einmal bekommt.14 Dafür findet sich im Gesetz keinerlei Stütze.

 

  1. zitiert nach Marco Hadem und Sönke Möhl (dpa) []
  2. BGHSt 43, 195, 204, BGHR StPO § 302 Abs. 1 Satz 1 Rechtsmittelverzicht 25 []
  3. BGH StV 2009, 629 []
  4. Mahrenholz in seiner abweichenden Meinung zu BVerfGE 82, 106 [124] []
  5. Richter II, in: FS-Rieß, S. 445 []
  6. vgl. Meyer-Goßner, in: Löwe/Rosenberg, StPO § 153a Rn. 7 []
  7. BT-Drucks. 7/1261 S. 27; darauf bezugnehmend: BGHSt 28, 174 [176] []
  8. Ansonsten wäre das Verfahren nach § 170 Abs. 2 StPO einzustellen. Der Tatverdacht muss einen höheren Grad als bei der Einstellung nach § 153 StPO erreichen, nach dem Verfahrensstand müsste von einer Verurteilung auszugehen sein, weil nur dann dem Beschuldigten die Übernahme der ihm auferlegten Pflichten zugemutet werden kann; vgl. Graf, StPO § 153a Rn. 14; Meyer-Goßner/Schmitt, StPO § 153a StPO Rn. 7 []
  9. BVerfG StV 1996, 163 [164] []
  10. BVerfG NJW 1991, 1530 []
  11. BVerfGE 74, 358 [372 f.] – Unschuldsvermutung I []
  12. Richter II, in: FS-Rieß, S. 445 []
  13. BVerfGE 82, 106 [118] – unter Berufung auf Rieß, in: Löwe-Rosenberg, § 153 Rn. 66 []
  14. Graf, StPO § 153a Rn. 15 []

11 Kommentare zu Ҥ 153a StPO und die Unschuldsvermutung

  1. Von wegen keine Schuld festgestellt: Amüsant ist da zum Beispiel auch, daß man in Berlin bei Einstellung eines Steuerstrafverfahrens nach 153a trotzdem für mehrere Jahre im „Korruptionsregister“ landet und von öffentlichen Aufträgen ausgeschlossen ist.

  2. Das Paradoxon des § 153 a StPO

    Objektiv hat der Herr Ed. ein Geständnis abgelegt. Seine Einlassung über seinen Anwalt ist m.E. nach §§ 133,157 BGB für Gericht und Staatsanwaltschaft nur so auszulegen, daß er jedenfalls auch von einem Vergehen ausgeht.

    Seine Bemühungen eine andere rechtliche Wertung aus seiner Erklärung kurz nach dem Schluß der Verhandlung über sein FB- Statement ziehen zu wollen, die darin gipfelt, er hätte kein Geständnis abgegeben ist insoweit widersprüchlich und untauglich.

    Schon der Wortlaut des § 153 a I S. 1 StPO – als Anfang und Grenze einer jeden Auslegung – spricht doch von einem Vergehen. Entgegegenstehen darf dem Modus der Verfahrenseinstellung nur nicht „die Schwere der Schuld“. Dies impliziert aber die Erfüllung eines schuldhaft begangenen Tatbestandes, wobei nur aus Zweckmäßigkeitsüberlegungen gerade keine nähere Aussage über den konkreten Schuldgehalt getroffen wird.

    „Paradoxerwerweise“ spricht man dennoch in diesen Einstellungsfällen von einem „Freispruch 2. Klasse“ und das BVerfG betont dann konsequenterweise, daß insoweit auch die Unschuldsvermutung weiter für den „Deliquenten“ streitet.

    Seit seiner Einführung schon, wird von einigen – so auch von mir – die Paradoxie des § 153 a StPO kritisiert. Vorliegend hat sich wohl nunmehr das Dilemma – für viele mehr – deutlich gemacht.

    Höchste Zeit also, diese zwar für die Praxis wichtig und richtige, aber eigentlich dogmatisch unsinnige Gesetzesregelung zu reformieren.

  3. 1. Das mit dem „diffusen“ Begriffs des öffentlichen Interessese ist ein weiteres Problem. Bis 1993 hieß es noch: „bei geringer Schuld das öffentliche Interesse an der Strafverfolgung zu beseitigen“. Und seit dem RpflEntlG, so, wie heute. Damit wird das Legalitätsprinzip begrenzt und gleichsam eine Nichtverfolgungsermächtigung geschaffen, wo eine (möglicherweise) begangene Tat, ohne Sanktionsfolge bleibt, wenn durch die Kooperation der Beteiligten seitens des Angeklagten eine *freiwillige Erfüllung* von Auflagen (und/oder Weisungen) erfolgt. Aus Sicht des Angeklagten wurde deshalb auch von einem „freiwilligen Unterwerfungsverfahren“ gesprochen.

    2. Zudem setzt § 153 a StPO auch eine „Durchermittlung“ der Sache voraus, wobei der Verdacht der strafbaren Handlung mehr als ein bloßer Anfangsverdacht ist. Vielmehr muß mit hoher Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen werden können, daß bei Weiterführung des Verfahrens es nicht zu einer Einstellung kommen dürfte.

    3. D.h. die Beteiligten gehen von einer mehr als potentiellen Schuld aus und sind von der Strafbarkeit des Verhaltens überzeugt, wenngleich etwa Beweisprobleme noch im Raume stehen.

    Ansonsten hätte ja da öffentliche Interesse nicht beseitigt werden können. Und man wäre zu einem Freispruch oder zu einer Verurteilung gekommen.

    Vorliegend hätte, da wegen der „Bedeutsamkeit“ gleich beim LG verhandelt wurde, auf jeden Fall die Sache entschieden werden müßen. Ohne wenn und aber. Ein Laie versteht den jetzigen Verfahrensausgang nicht mehr. Und auch Juristen tun sich schwer, die Situation juristisch „sauber“ zu beschreiben.

    • @Jochen Bauer Rechtsassessor Sindelfingen: Nein, da muss ich Ihnen widersprechen: Der komische Ausgang des Verfahrens kam nur deshalb zustande, weil überhaupt Anklage erhoben wurde. Normalerweise wäre es – wie bei Verfahren dieser Art üblich – zu einer Einstellung im Ermittlungsverfahren gekommen. Lediglich der Verfolgungseifer der Staatsanwaltschaft und die Ankündigung Edathys, man habe ihm die Einstellung angeboten, haben zur Anklage und den damit verbundenen Problemen geführt, wie man das Verfahren denn nun wieder beenden könne. Nicht zuletzt, um auch einer Klatsche vor dem BGH zu entgehen.

      Und dadurch, dass es nun keine Vortat mehr gibt, gibt es auch keine mögliche Strafvereitelung (im Amt) durch Mitglieder der SPD (z.T. in Regierungsverantwortung) oder eines BKA-Präsidenten a.D.

  4. -Zitat-
    „Das glei­che gilt auch für die Log­da­teien. Ich habe sie her­un­ter­ge­la­den und ge­öff­net, ich kenne die In­halte.“

    Mit Sicherheit hat der Angeklagte -Sebastian Edathy- keine Logdateien heruntergeladen. Bei Logdateien handelt es sich um Protokolldateien
    im Textformat, nicht etwa um Bilder.

    An Logdateien kommt ein User überhaupt nicht ran.

    MfG
    Dipl.-Ing.
    Ralf Steffler.

      • @Strafakte.de:
        Liebe Strafakte,
        ich hoffe, daß Sie zumindest die Bilder selbst gemacht haben. Die sind nämlich urheberrechtlich geschützt.

        Anyway, falls der Angeklagte tatsächlich behauptet hat, er habe Logdateien des Bundestagsserver heruntergeladen und gelesen, so hat er gelogen, weil dies für einen normalen User völlig unmöglich ist.

        Nur Superuser kommen an Logdateien ran.

        Die Logdateien wurden sicherheitshalber
        vom LG beschlagnahmt.

        MfG
        Dipl.-Ing.
        Ralf Steffler

        • @Ralf Steffler: Hören Sie bitte mit diesem Unsinn auf! Sie wollen nicht ernsthaft anfangen, den Juristen hier auch noch Ihre (falschen) Ansichten über das Urheberrecht aufzudrängen … irgendwann ist mal gut!

          Gehen Sie einfach davon aus, dass wir vom Straf- und Urheberrecht mehr verstehen als Sie!

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