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Vorführung eines Schöffen

Bis 1924 gab es in Deutschland noch echte Geschworenengerichte, übrig geblieben sind davon heute nur noch zwei Schöffen, die in bestimmten Verfahren als ehrenamtliche Richter das Volk abbilden sollen („Im Namen des Volkes“). Die Schöffen werden jeweils für fünf Jahre gewählt und – falls sich nicht genügend freiwillige Kandidaten finden – können Bürger auch unfreiwillig per Losverfahren zum Schöffendienst herangezogen werden. Es kann dementsprechend (fast) jeden treffen (Ausnahmen in §§ 32 ff. GVG).

Unfreiwillig Schöffe in Hamburg

Bei Spiegel Online berichtet nun einer dieser Schöffen, der mitten im Studium unfreiwillig ins Schöffenamt beordert wurde, von seinen Erfahrungen. Mit gerade einmal 25 Jahren (genau das Mindestalter) nimmt er die verantwortungsvolle Aufgabe in Hamburg wahr, die einem Amtsinhaber eigentlich ein hohes Maß an Lebenserfahrung abverlangt.

Und so kam es, dass der junge Mann einen 8:00 Uhr-Termin vor dem Landgericht Hamburg im wahrsten Sinne des Wortes verschlafen hat. Da offensichtlich alle anderen Beteiligten anwesend waren und der säumige Schöffe weder auf die E-Mail, noch die Anrufe der Richterin auf dem Handy reagierte, schickte sie kurzerhand die Polizei los, den Schöffen „vorzuführen“.

Ordnungsgeld und Vorführungshaftbefehl gegen einen Schöffen?

Ob es sich tatsächlich um einen Vorführungshaftbefehl handelte, der üblicherweise nur gegen nicht erschienene Angeklagte oder Zeugen ergeht – kann leider nicht beantwortet werden. Dazu findet sich in der gängigen Kommentarliteratur schlicht nichts.

Gegen Schöffen, die sich ohne genügende Entschuldigung zu den Sitzungen nicht rechtzeitig einfinden, kann gem. § 56 GVG ein Ordnungsgeld von bis zu 1.000 Euro festgesetzt werden und darüber hinaus die durch sein Ausbleiben verursachten Kosten und notwendigen Auslagen des Angeklagten auferlegt werden. So gesehen ist der Schöffe in Hamburg dann doch noch günstig davongekommen.

Die ganze Geschichte mit dem Titel „Aufstehen, Polizei!“ gibt es bei Spiegel Online.