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Für die Strafzumessung instrumentalisiert

Es ist ein schrecklicher Tatvorwurf, der dieser Tage vor dem Landgericht Hamburg verhandelt wird und den „Spiegel online“ sehr verkürzt mit der Überschrift „Bier, Schlag gegen den Kopf, nächstes Bier“ beschreibt. Die Staatsanwaltschaft wirft dem Vater vor, seinen drei Monate alten Sohn Jamie-Dean gepackt, geschlagen und geschüttelt zu haben – so heftig, dass dieser nur knapp überlebte: Teile seines Großhirns wurden zerstört, er bleibt blind und taub, kann nicht mehr allein schlucken, hat eine kurze Lebenserwartung und lebt in einem Pflegeheim.

Eine „Feier“ mit zwei Gästen und viel Alkohol

An dem Abend, der für das Baby so tragisch enden wird, veranstalteten seine beiden Eltern in ihrer Wohnung in Hamburg-Finkenwerder eine Feier. Eine Feier mit viel Alkohol und nur zwei Gästen: Dem Vater und der Mutter selbst. Sie tranken Bier aus 0,5-Liter-Dosen, den Lakritzlikör „Dirty Harry“ und einen Mix aus Cola und „Jack Daniels“. Von einer „Feier“ sprach zumindest der Vater bei seiner Vernehmung vor dem Haftrichter.

Was dann genau passierte, ist unklar. Es müsse jedoch mindestens einen heftigen Schlag gegen den Kopf des Kindes gegeben haben. In dem Geständnis, das sein Verteidiger zum Prozessauftakt vorlas, hätte der Vater während des Trinkgelages plötzlich das Bedürfnis verspürt, Jamie-Dean auf den Arm zu nehmen und sei ins Kinderzimmer gegangen. Es wäre möglich, dass dieser dabei angefangen habe zu „quengeln“ – genau könne er das wegen der Alkoholisierung allerdings nicht mehr sagen. Dabei müsse es dann aber zum Schlag auf den Kopf gekommen sein. Am Morgen nach der „Feier“ soll Jamie-Dean dann geweint haben, sein Vater habe ihn aus dem Bettchen gehoben, woraufhin der Junge zusammengesackt sei. Er habe ihn dann geschüttelt, ihm eine Ohrfeige verpasst, keine Regung. Dann habe er den Notruf gewählt.

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Für die Strafzumessung instrumentalisiert

Die Ankündigung, die am ersten Verhandlungstag im Landgericht folgte, war so allerdings nicht zu erwarten. Die Nebenklägervertreterin des Kindes, die durch das Bezirksamt Hamburg-Mitte beauftragt wurde, werde das persönliche Erscheinen von Jamie-Dean beantragen. Der Säugling solle von der Palliativstation in den Gerichtssaal gebracht werden. Nach ihrer Auffassung sei es ein Unterschied, ob man nur von seinem Gesundheitszustand höre und in Gutachten lese – oder sehe, unter welchen Umständen das Kind in den nächsten Jahren dahinvegetieren wird.

Man kann nur hoffen, dass der Vorsitzende Richter den Antrag ablehnen wird. Es sind sonst stets die Strafverteidiger, denen man ein „unzulässiges“ Verteidigungshandeln vorwirft. Neuerdings stehen die Vertreter der Nebenklage dem aber in nichts mehr nach. Man fragt sich: Was soll das bringen? Das Kind kann die Sachaufklärung wohl kaum befördern, vielmehr geht es um einen besonders makaberen „Show-Effekt“. Dessen Leid wird für die Strafzumessung instrumentalisiert und zum bloßen Gegenstand des Augenscheins, mit der Intention, den Angeklagten und die Tat in besonders verwerflichem Licht darzustellen. Ist das aber überhaupt noch nötig?


14 Kommentare zu “Für die Strafzumessung instrumentalisiert

  1. Zumindest zeigt die Vertreterin der Nebenklage, dass sie anwesend ist.
    Die meisten bringen außer dem Antrag zu Beiordnung nicht viel, insbesondere wenn sie sich dann in der Hauptverhandlung vertreten lassen und nicht mehr zum Verlauf beitragen, als sich dem Plädoyer der Staatsanwaltschaft anzuschließen und natürlich anschließend die Hand aufzuhalten (s. NSU-Prozess).

    Aber das sind nur wenige Seiten des absurden Nebenklagerechts in Deutschland.

  2. Die Mutter hatte zum Tatzeitpunkt ebenfalls die Aufsichts- und Führsorgepflicht für ihren Sohn. Dass sie in all der Zeit in Anbetracht des Kindesalters nicht nach ihm schaut ist – vor dem Hintergrund ihrer abendlichen Freizeitgestaltung und der räumlichen Nähe zum Kind – verwerflich. Sollten ihr die Geschehnisse jedoch bewusst gewesen sein, dann hat dies für mich einen „makaberen Beigeschmack“ ….. rein sachlich betrachtet.

    • @Sabrina Sommer: Sie sagen es. Was der Mutter bewusst war und was nicht, wissen weder Sie noch ich.

      Der Prozess wird sicher für alle Beteiligten schwer genug. Da bedarf es keiner geifernden Bemerkungen der dünn informierten Foren-Öffentlichkeit. Wozu auch?

  3. Bei allem Respekt für den kleinen Jamie finde ich, dass es sich hierbei NICHT um einen makaberen Show-Effekt handelt, sondern um die pure Realität. Diese ist aber so schrecklich, dass meine Vorstellungskraft gar nicht ausreichend wäre. Es geht hier nicht ums Vorführen sondern um das reine Bewusstmachen. Immer wieder hört und liest man in der Presse von Kindesmisshandlungen, aber in das eigene Bewusstsein dringen diese Taten doch gar nicht richtig oder nur kurzzeitig vor. Für Jamie-Dean wird sich jedoch nie wieder etwas ändern. Alles, was diesem Umstand vor Gericht Nachdruck verleiht, ist voll und ganz im Sinne von Jamie-Dean und hat keinerlei makaberen Beigeschmack. Den findet man nämlich nur bei den Eltern!

  4. Richtig. Und vor den Resultaten solcher Taten sollte auch niemand die Augen verschließen. Denn schließlich müssen ja alle Aspekte berücksichtigt werden.

  5. Wie soll denn dieser „Antrag“ abgewiesen werden? Das Kind ist Nebenkläger und hat ein Anwesenheitsrecht, § 397 Abs. 1 StPO. Es kann vom Bezirksamt jederzeit in den Sitzungssaal gebracht werden.

    Und selbst wenn die Nebenklage einen Beweisantrag (etwa auf Inaugenscheinnahme des Kindes) stellen würde: Was gäbe es denn für einen Grund den abzulehnen, wenn der Zustand des Kindes, wie sie selbst ja auch schreiben, Einfluss auf die Strafzumessung haben kann? Mir fällt dazu jedenfalls nichts ein.

    Und ob es Effekthascherei der Nebenklagevertreterin ist oder Erforschung der Wahrheit, ist wahrscheinlich Ansichtssache.

    Zuzugeben ist Ihnen allerdings: Als Richter würde ich mich wahrscheinlich manipuliert fühlen. Ob das allerdings auch für die Schöffen gilt?

    • @Oliver Twist: Ein Anwesenheitsrecht bedeutet keine Anwesenheitspflicht. Man wird hier mit guten Gründen vertreten können, dass der Transport eines derart schwerkranken Kindes unverhältnismäßig wäre, zumal es aus der bloßen Anwesenheit keinerlei Rechte ableiten kann. Irgendwann wird sich auch das Bezirksamt die Frage gefallen lassen müssen, ob das Kind bei der Nebenklage gut vertreten ist. Abgesehen davon: Wie oft werden von Vorsitzenden zulässige Anträge abgelehnt, weil sie ihm gerade „nicht in den Kram“ passen?

    • @Oliver Twist: Ob das Kind ein Anwesenheitsrecht hat, ist die Frage. Der Nebenkläger muss prozessfähig sein. Ansonsten muss der gesetzliche Vertreter die Nebenklagerechte wahrnehmen (so jedenfalls Meyer-Goßner, Vor 395 Rn. 7). Dazu gehört auch das Anwesenheitsrecht.

      • @A. Hirsch:

        Es geht in der Fundstelle nicht explizit um das Anwesenheitsrecht, sondern allgemein um die Verfahrensrechte des Nebenklägers, insbesondere aber die Vornahme von Prozesserklärungen (ausdrücklich genannt ist die Anschlusserklärung). Die Anwesenheit ist keine Prozesshandlung; sie dürfte nicht die Prozessfähigkeit voraussetzen.

        Doch sei es, wie es sei. Jedenfalls ist nicht ersichtlich, dass die Anwesenheit des Kindes durch das Gericht untersagt werden könnte.

        • @Oliver Twist: Das stimmt, es geht dort allgemein um die Verfahrensrechte des Nebenklägers, wobei Aufhänger die Anschlusserklärung ist (was daran liegen dürfte, dass es hierzu Entscheidungen gibt). Ich gebe Ihnen auch insoweit Recht, als dass die Anwesenheit keine mit der Anschlusserklärung vergleichbare Prozesshandlung ist.

          Ich frage mich trotzdem, welchen Sinn es ergeben soll, dass ein Baby, vertreten durch den gesetzlichen Vertreter, auf sein Anwesenheitsrecht pochen können soll. Vor diesem Hintergrund könnte das Gericht die Anwesenheit des Kindes ggf. wegen Kindeswohlgefährdung untersagen. Die Verletzungsfolgen lassen sich auch anders einführen, so dass eine Aufklärungsrüge kaum aussichtsreich sein dürfte.

          Besteht begründete Sorge um das Kindeswohl bei Zurschaustellung in der HV, böte es sich außerdem an, beim Familiengericht einen Antrag nach § 1796 BGB zu stellen. Denn der Vormund trägt das Vorgehen der Nebenklagevertreterin ja mit.

          Aber zu beiden Varianten geben die bekannten Tatsachen zu wenig her.

  6. In ein „besonders verwerfliches Licht“ rückt der Vater des Kindes die Tat selbst. Jeder, der bereits Säuglinge versorgt hat, weiß wie empfindlich diese sind. Ein erwachsener Mann schlägt ein zwei Monate altes Baby und – als ob das nicht schon schlimm genug wäre – schaut er erst Stunden später wieder nach? Alle zwei bis drei Stunden muss ein Kind in diesem Alter versorgt werden. Natürlich gibt es Eltern die durch pausenlos schreiende Babys einfach mal die Nerven verlieren, aber in diesem Fall schlief das Kind und der Betreuungsschlüssel war 2 zu 1. Man kann hier nicht von Überforderung sprechen und alle anderen Gründe sind inakzeptabel. Sein erstes Kind hätte er „anfänglich auch gehasst“, so der Vater. Wenn hier also kein makaberer Beigeschmack dabei ist, dann scheinen Sie A.Hirsch eine abgestumpfte Sichtweise zu haben. Sachlichkeit ist sicherlich angebracht, aber das Maß muss – wie bei allen Dingen im Leben – stimmen.

    • @Sabrina Sommer: Mir fehlt es schlicht an ausreichenden Informationen, um das Verhalten des Angeklagten zu bewerten. Allein sein durch SPON kolportiertes Geständnis reicht mir dafür bei Weitem nicht aus. Dass Sie die Kindsmutter gleich mit herabwürdigen, ist im Übrigen alles andere als sachlich.

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