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„Erstaunlich, was alles ein Justizskandal sein soll“

Die Braunschweiger Zeitung berichtet über die Antrittsrede der neuen Leitenden Oberstaatsanwältin der Staatsanwaltschaft Braunschweig, Claudia Becker-Kunze, die sie am 14. August 2025 anlässlich einer Feierstunde hielt. Darin kam sie auch auf den Fall Josephine R. zu sprechen und verteidigte die Arbeit ihrer Behörde.

Zur Erinnerung, darum geht es im Fall Josephine R.:

Der Fall Josephine R.: Ein spektakulärer Justizskandal – Shortcut | DER SPIEGEL

Begriff des „Justizskandals“ inflationär gebraucht?

Staatsanwaltschaften klären Sachverhalte auf, „objektiv und unvoreingenommen“, stellte die Leitende Oberstaatsanwältin Becker-Kunze klar. Man dürfe die Arbeit der Behörden „sehr gerne“ kritisieren. In letzter Zeit werde ihrer Ansicht nach in der öffentlichen Diskussion der Begriff des „Justizskandals“ aber inflationär gebraucht:

„Es ist erstaunlich, was alles ein Justizskandal sein soll.“

Möglicherweise ist ihr in diesem Punkt sogar recht zu geben, denn bei dem Verfahrenskomplex Josephine R. handelt es sich nicht um einen Justizskandal, sondern um ein Justizversagen. Die Staatsanwaltschaft und das Gericht haben nicht nur die ständige Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ignoriert, sondern sich mit der Anzeigeerstatterin und späteren Nebenklägerin gemein gemacht und jede professionelle Distanz missen lassen. Selbst als die Polizei einen Bericht vorlegte, der zweifelsfrei offenbarte, dass die Angaben der Nebenklägerin keinesfalls stimmen können, führte auch dies zu keinem Umdenken – obwohl zwei Menschen in U-Haft saßen.

Im Gegenteil: Nachdem der Zwischenbericht der Polizei im Herbst 2023 der Staatsanwaltschaft vorlag, gelangte dieser erst im Mai 2024 zum zuständigen Landgericht, das kurz darauf den Haftbefehl gegen die Eltern mangels dringenden Tatverdachts aufhob.

Landgericht Braunschweig verurteilte trotz offenkundiger Zweifel

Trotz offenkundiger Zweifel verurteilte das Landgericht Braunschweig die Mutter von Josephine R. zu einer Freiheitsstrafe von 13 Jahren und sechs Monaten und ordnete ihre Unterbringung in der Sicherungsverwahrung an, ihren Lebensgefährten zu neun Jahren und sechs Monaten.

Der 6. Strafsenat am Bundesgerichtshof 1 hob das Urteil allein auf die Sachrüge hin auf, da dieses zahlreiche Begründungsmängel aufwies und eine Überprüfung durch das Revisionsgericht nicht ermöglichte, u.a. deshalb, weil die früheren Aussagen der Nebenklägerin nicht mitgeteilt worden waren. Es ist schon traurig, dass dies gebetsmühlenartig immer wiederholt werden muss.2

Steht Aussage gegen Aussage reicht bereits der Verdacht aus, die Anzeigeerstatterin könnte an einer Persönlichkeitsstörung leiden, um verpflichtend einen psychiatrischen Sachverständigen hinzuzuziehen3, denn das Gericht darf sich in so einem Fall keine eigene Sachkunde zutrauen.

Im zweiten Anlauf folgte dann der Freispruch aus tatsächlichen Gründen für die Angeklagten, der auch von der Staatsanwaltschaft beantragt worden war. Dass die neue Behördenleiterin nun noch so tut, als hätte man von Beginn an stets „objektiv und unvoreingenommen“ ermittelt, ist blanker Hohn angesichts der zu Unrecht Verurteilten, die nahezu zwei Jahre zu Unrecht in der Untersuchungshaft ihrer Freiheit beraubt wurden – im wahrsten Sinne des Wortes.

„Objektiv und unvoreingenommen“?

Die Staatsanwaltschaft Göttingen sollte auf die Strafanzeige gegen die Oberstaatsanwältin, die die Ermittlungen damals leitete, prüfen, ob ihr eine Rechtsbeugung oder Freiheitsberaubung in mittelbarer Täterschaft zur Last liegt. Schon einen Anfangsverdacht will die Staatsanwaltschaft Göttingen hier allerdings nicht erkennen können.

Ist es üblich, muss man sich fragen, wenn die Oberstaatsanwältin ein enges Näheverhältnis zu der Anzeigeerstatterin und deren Anwältin unterhält, dass man sich duzt, per Kurznachrichten (über private Geräte?) kommuniziert und auf die Postkarte der Anzeigeerstatterin gerichtet an die Oberstaatsanwältin über die Anwältin antwortet:

„Sag ihr [der Anzeigeerstatterin], wir werden den Weg gemeinsam ohne böse Menschen bis zum Meer weitergehen. In 26 Dienstjahren ist es das schönste Ziel, was mir jemand gesagt hat. Lieben Dank dafür.“

Wenige Stunden nach dieser Nachricht sitzen die Eltern in Untersuchungshaft, nachdem vereinbart worden war, dass die Anzeigeerstatterin ein Codewort an ihre Anwältin schickt, die dieses wiederum – nach Mitternacht – der Oberstaatsanwältin weiterleitet und die dann die Kavallerie losschickt. Um 0:32 Uhr rammen Polizisten die Tür des Elternhauses aus der Verankerung und die Handschellen klicken. Ist das eine „objektiv und unvoreingenommen“ geführte Ermittlung?

Fall Josephine R.: Dieses Fehlurteil ist kein Justizskandal, sondern ein Justizversagen!
Ein Justizskandal? Eher ein komplettes Justizversagen. Und leider kein Einzelfall.

Dass die Oberstaatsanwältin noch in der Nacht der Anzeigeerstatterin ins Krankenhaus folgt, um sich an ihrem Krankenbett zu versichern, dass es ihr gut gehe, dürfte befremdlich anmuten, sofern man weiß, dass Staatsanwältinnen und Staatsanwälte eher Distanz wahren und üblicherweise vor einer Hauptverhandlung nie persönlich Kontakt zu Anzeigeerstattern haben.

Man darf gewiss sein, dass das letzte Wort in dieser Angelegenheit noch nicht gesprochen ist.


  1. BGH, Beschl. v. 06.03.2024 – 6 StR 550/23[]
  2. Hierzu ausführlich: Georg: Inhaltliche Konstanzprüfung bei Aussage gegen Aussage, NStZ 2025, 252 [253] – Anm. zu BGH, Beschl. v. 18.3.2024 − 5 StR 63/24[]
  3. So z.B. BGH, Beschl. v. 28.10.2009 – 5 StR 419/09[]

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