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Sexueller Missbrauch eines Kindes, das es gar nicht gibt

Der sexuelle Missbrauch von Kindern ist in § 176 StGB unter Strafe gestellt. Tatbestandsmerkmal ist eine Person unter vierzehn Jahren (also ein Kind). Kürzlich hatte Dr. Jesko Baumhöfener auf die zunächst nicht gerade offensichtliche Besonderheit hingewiesen, dass ein sexueller Missbrauch auch an einem Kind möglich ist, das es gar nicht gibt.

Hintergrund: Die späteren Angeklagten, ein Mann und eine Frau trafen sich mehrfach, um zuvor im Internet abgesprochene sexuelle Rollenspiele auszuleben, beide hatten Gefallen an sadomasochistischen Praktiken. Der Angeklagte bekundete Interesse an einer Einbeziehung von Säuglingen in die sexuellen Handlungen, weil er deren Saugreflex für orale Penetration ausnutzen wollte. Daraufhin spiegelte die Angeklagte vor, Mutter eines 10 Monate alten Säuglings mit dem Namen N. zu sein und bot ihm mehrfach an, ihr (nicht existierendes) Kind für sexuelle Kontakte zur Verfügung zu stellen. Zur Untermauerung ihrer Angebote übersandte sie dem Angeklagten Fotos unbekannter Kinder und behauptete, dass es sich um Bilder ihres Sohnes handeln würde. Dabei war sie sich bewusst, dass der Angeklagte ihre Angebote ernst nahm. Durch ihr Verhalten wollte sie den Angeklagten an sich binden, um die Beziehung zu ihm fortsetzen zu können.1

Die Verurteilung ergab sich aus § 176 Abs. 5 StGB in der Tathandlung des „Anbietens“:

Mit Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren wird bestraft, wer ein Kind für eine Tat nach den Absätzen 1 bis 4 anbietet oder nachzuweisen verspricht oder wer sich mit einem anderen zu einer solchen Tat verabredet.

Das Anbieten muss sich auf ein bestimmtes Kind2 beziehen, hier den nicht existierenden Sohn der Angeklagten. Ausreichend ist, dass der Täter bekundet willens und in der Lage zu sein, selbst oder über Dritte den Kontakt mit einem Kind für Taten des sexuellen Missbrauchs herzustellen. Ob das Angebot angenommen wird, ist gleichgültig – es reicht vielmehr aus, dass der Täter zumindest für möglich hält, dass das Angebot ernst genommen werde. Dies führt zu der scheinbar kuriosen Konstellation, dass das „Anbieten“ auch strafbar ist, wenn es sich auf kein bestimmtes – ja sogar – auf ein nicht existentes Kind bezieht.

Nicht unter Absatz 5 fällt hingegen, wenn sich die Beteiligten zum Zweck sexueller Stimulation in beiderseitiger Kenntnis über ein fiktives Angebot austauschen.

  1. BGH, Beschl. v. 09.10.2012 – 4 StR 381/12 []
  2. aA Frommel, in: Kindhäuser/Neumann/Paeffgen, § 176 Rn. 24 []

6 Kommentare zu “Sexueller Missbrauch eines Kindes, das es gar nicht gibt

  1. Jedem, der Kinder und diese auch von Geburt an aufwachsen sehen hat – auch jedem solchen Juristen, der schon mit Vergewaltigungsfällen zu tun hatte – läuft es bei der Lektüre dieses Artikels eiskalt den Rücken herunter… Einfach grausam, was Menschen einem unschuldigen, wehrlosen Säugling antun oder auch bloß antun möchten

    • *Applaus* Stellen wir also jetzt sämtliche perversen und blutrünstigen Gedanken unter Strafe? Wie wäre es wenn man alle Leute wegsperrt die Sagen „den bring ich um“ egal ob sie es ernst meinen. Dieses BGH-Urteil ist ein Unding und wenn es darum gegangen wäre das 2 Freunde im Chat geschrieben hätten: „die Susi von Nebenan die würde ich auch gerne einfach mal zum Sex zwingen“ dann wäre der Aufschrei groß, wenn man dieses bestraft hätte. *kopfschüttel*

      • Wäre ich die Susi von nebenan, dann wäre es mir am liebsten, der betreffende Chatter würde vor Gericht mal auf Herz und Nieren geprüft, was seine Neigung, Sexualstraftaten zu begehen betrifft.

        Und ich hätte Umstände: denn neben so einer Person – und ihren vermutlich ähnlich agierenden „Freunden“ – wollte ich nicht mehr länger wohnen. Dann ist doch die Frage: wie krieg ich den da weg? Bzw. wo ziehe ich hin?

        MfG,
        Angelika Oetken, Berlin-Köpenick

  2. Guten Abend,

    alle, die sich mit juristischen Angelegenheiten besser auskennen als ich, mögen mich bitte jetzt korrigieren, wenn ich etwas unvollständig oder nicht richtig wiedergebe.

    Unser Rechtswesen verhängt Strafen zu folgenden Zwecken:

    1. mit der Veränderung des zu Bestrafenden zum Besseren
    2. mit dem Ziel der Abschreckung potentieller anderer
    3. mit dem Ziel des Schutzes anderer
    4. mit der Wiederherstellung der Gerechtigkeit (Sühne) und von Vergeltung

    In dem oben beschriebenen Fall spielten die beiden Beteiligten eine zutiefst grausame, aber leider auch recht häufig vorkommende Straftat durch. Den sexuellen Missbrauch sehr junger Kinder. In diesem Fall eines Säuglings. Eine besonders hilflose Opfergruppe, deren Missbrauch sehr schwere, lebenslange und meist sehr schwierig zu behandelnde Folgen hat. Es passiert durchaus, dass Säuglinge und Kleinstkinder bei oraler Penetration zu Tode kommen. Nämlich indem sie ersticken, entweder an dem erigierten Penis des Missbrauchers oder an erbrochenem Sperma. Diese Substanz ist besonders klebrig und schleimig, wie wir ja wissen.
    Manchen Babies wird während des oralen Missbrauchs auch das Genick gebrochen. Prof. Rolf Pohl schildert so etwas in seinem Fachbuch „Feindbild Frau“.

    MissbrauchstäterInnen und ihre Helfershelfer kann man grob in zwei Kategorien einteilen:

    a) schwer psychisch oder geisteskrank
    b) psychosozial verwahrlost

    Gruppe a) ist vergleichsweise klein. Es handelt sich um pädo“phile“ Menschen und/oder solche mit sadistischen Persönlichkeitsstörungen. Häufig sind sie selbst in ihrer Kindheit missbraucht worden und haben das denkbar ungünstig und destruktiv verarbeitet.
    Gruppe b) ist größer. Diese Menschen leben meistens recht unauffällig, haben aber insgesamt eine Neigung, soziale Grenzen zu ignorieren. Ihre kriminelle Energie ist vielfältig. So dass sie ihre Verbrechen mit anderen Vergehen zu tarnen wissen.

    Was die Angeklagten betrifft, hätte ich mir erstmal eine eingehende psychiatrische Begutachtung gewünscht. Die Darstellung legt nahe, dass es sich um sehr kranke Menschen handelt. Ist es so, gehören sie umgehend in Behandlung. Möglicherweise muss ihnen auch vorübergehend die Gesundheitssorge ersetzt werden.

    Für den Fall, dass beide für psychisch gesund erklärt werden, sollte davon ausgegangen werden, dass sie emotional und sozial sehr deviant sind. So dass von ihnen Gefahr für die Allgemeinheit ausgeht. Vor allem für Kinder.

    Der Zweck der Strafen ist meiner Ansicht nach in den Punkten 1. – 3. erfüllt.

    Angelika Oetken, Berlin-Köpenick, eine von 9 Millionen Erwachsenen in Deutschland, die in ihrer Kindheit und/oder Jugend Opfer schweren sexuellen Missbrauchs wurden

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