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Sex, Lügen und Video

Der Fall, den das Landgericht Berlin aktuell verhandelte, ist so abstrus, dass er eigentlich nur aus einem Film stammen könnte. Der 48-Jährige Abdallah F. musste sich vor Gericht wegen schwerer Vergewaltigung an der 31-jährigen Mara A. verantworten. Am 4. August 2015 soll er sie in seine Wohnung eingeladen und dort dann unter anderem mit einem 30 Zentimeter langen Fleischermesser über die Frau hergefallen sein. § 177 Abs. 4 StGB sieht für Vergewaltigungen, bei denen eine Waffe verwendet wird, eine Freiheitsstrafe von mindestens fünf Jahren vor.

Äußerst glaubwürdig

Der Mann machte im Verfahren von seinem Aussageverweigerungsrecht Gebrauch, was nicht selten in der Öffentlichkeit als Schuldeingeständnis fehlgedeutet wird. Die Frau belastete den Mann in der Hauptverhandlung schwer, ihre Aussage sei äußerst glaubhaft gewesen, attestierte die Staatsanwältin. Auch das Gericht ging nach Aktenlage durchaus davon aus, „dass an den Vorwürfen etwas dran ist“ – ansonsten hätte man wohl kaum die Anklage zugelassen.

In der Urteilsverkündung gestern dann der Freispruch. Auch die Staatsanwältin hatte diesen beantragt. Wie kann das sein? Der Angeklagte hatte dem Gericht nach der Vernehmung der angeblich Geschädigten ein Video präsentiert, ein heimlich aufgenommenes Sexvideo der fraglichen Nacht. Es zeigte ganz deutlich und unmissverständlich: Es handelte sich offensichtlich um einvernehmlichen Sex. Ohne Messer. Ohne Drohung. Ohne Gewalt. Der Freispruch unumgänglich.

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Sex nur noch mit Video? Ein Beispiel, das hoffentlich keine Schule macht // Foto: Dierk Schaefer (CC BY 2.0)

Natürlich ist es nicht nur unmoralisch, derartige Filmaufnahmen heimlich anzufertigen – es ist sogar strafbar. Ob sich der Mann demnächst gemäß § 201a StGB wegen der Verletzung des höchstpersönlichen Lebensbereichs durch Filmaufnahmen verantworten müssen wird, bleibt abzuwarten. Die Staatsanwaltschaft ermittelt wohl nun jedenfalls wegen falscher uneidlicher Aussage gegen die Frau, strafbar mit Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren. Und hoffentlich auch wegen Freiheitsberaubung in mittelbarer Täterschaft, denn der Mann hatte 17 Tage in Untersuchungshaft verbracht.

Ein Einzelfall?

Eine Randbemerkung muss jedenfalls stutzig machen. Der Vorsitzende Richter wird gestern in der Berliner Morgenpost so zitiert:

„In 25 Jahren Richtertätigkeit (ist es) noch nicht passiert, dass wir einen Fall hatten, in dem so energisch die Unwahrheit gesagt wurde“.

Ein Einzelfall also? Das kann er gar nicht wissen und genau deshalb ist diese Aussage geradezu verstörend. In wie vielen Fällen – auch abseits des Sexualstrafrechts – mag es einfach nur an entlastenden Beweisen gefehlt haben? Ist auch dieser Richter den dreisten Lügen aufgesessen, die ihm präsentiert wurden? Das kann weder er, noch sonst irgendwer sicher sagen. Aber dass in den letzten 25 Jahren seiner Richtertätigkeit alle Zeugen die Wahrheit gesagt hätten, ist nun wirklich mehr als blauäugig.


9 Kommentare zu “Sex, Lügen und Video

  1. @OG
    Das mit dem „Schlüssel“ glaube ich nicht. Der Angeklagte hat gut daran getan, die ganz genau vorgeworfene Tatversion (und natürlich den Verurteilungswillen des Gerichts) abzuwarten, damit die Vorwürfe nicht plötzlich mit dem Video in Einklang gebracht werden. Möglicherweise hatte der Angeklagte den Beweis auch noch nicht würdigen können, ob dieser wirklich entlastend oder nicht vielleicht sogar belastend sein kann.

  2. Das Faszinierende daran ist, dass trotz aller Energie, mit der hier die Unwahrheit gesagt wurde, die Staatsanwältin dies gleichwohl nicht erkannt hat – gleichzeitig aber offenbar davon überzeugt ist beurteilen zu können, dass dies in früheren Fällen nicht der Fall gewesen wäre. So viel verzerrte Wahrnehmung muss man erst mal zulassen.

  3. Eine Verurteilung der Anzeigeerstatterin wegen vollendeter Freiheitsberaubung (in Bezug auf die 17 Tage) könnte daran scheitern, daß ihr Opfer (wenn ich den Pressebericht nicht falsch verstehe) den „Schlüssel“ zur Öffnung der Gefängnistore in Händen hielt (in Form des Videos, das er angeblich nur aus taktischen Gründen zurückhielt). Damit dürfte er praktisch aus freiem Willen die 17 Tage in Gefangenschaft verbracht haben und die Anzeigeerstatterin war keine mittelbare Täterin des Verbrechens des § 239 Abs. 3 StGB.

    Das ändert aber nichts daran, daß es sich um einen Versuch der Freiheitsberaubung handeln dürfte, und zwar nicht nur in Bezug auf die 17 Tage, sondern auf die mindestens 5 Jahre, die verhängt werden hätten müssen, wenn der Tatplan aufgegangen wäre. Vor dem Hintergrund der hohen Strafdrohung für Vergewaltigung ist es allerdings erstaunlich, wie „kuschelig“ die Justiz oft umgeht mit Falschbeschuldigungen in diesem Bereich. Beispiel: Geldstrafe in einem Fall aus dem Jahr 2009, http://www.merkur.de/lokales/garmisch-partenkirchen/landkreis/vergewaltigung-erfunden-499344.html. Staatsanwaltschaft und Gericht waren da ganz streng und ließen sich nicht auf einen Handel ein, die Höhe der Geldstrafe zu begrenzen.

  4. Beim Delikt Falsche Verdächtigung hat sich die im Mittelalter übliche Spiegel- bzw. Talionsbestrafung relativ lange gehalten: Derjenige, der einen anderen einer Straftat falsch verdächtigt, war danach aus dem Strafrahmen der verdächtigten Tat zu bestrafen (vgl. Art. 68 und 107 CCC), das galt auch schon im Römischen Strafrecht. Ich habe eine gewisse Sympathie für diese Regelung. Man müsste natürlich Rücktritts- und Berichtigungsbestimmungen ähnlich wie § 158 StGB einführen, so dass der von OG zitierte Fall
    http://www.merkur.de/lokales/garmisch-partenkirchen/landkreis/vergewaltigung-erfunden-499344.html#idAnchComments
    am Ende doch ähnlich zu entscheiden wäre. Anders allerdings der hiesige Fall. Bei Talion wäre die Zeugin mit einer Mindeststrafe von 5 Jahren zu belegen.

  5. Da hatte der Angeklagte ja Glück, dass er da eine Kamera zur „Verkehrsüberwachung“ hatte…
    Ich halte Sexualdelikte eh für ein ganz schwieriges Feld. Es gibt in den wenigsten Fällen Zeugen und der Sex zwischen zwei Menschen folgt häufig nicht den üblichen Gesetzen der Logik.
    Während man bei anderen Taten zur Bewertung der Glaubhaftigkeit einer Aussage häufig auf den gesunden Menschenverstand vertrauen kann, funktioniert dies bei Sexualdelikten bei weitem nicht immer, da Sex häufig keinen logischen und vernünftigen Hintergrund hat. Das ein Staatsanwalt, ein Richter (oder ein Anwalt) bei solchen Delikten mit seiner Ansicht danebenliegt, dürfte also bei weitem kein Einzelfall sein.

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