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Schluss mit der Debatte um eine Schutzlücke!

Plädoyers dürfte Thomas Fischer in seiner Laufbahn als Richter schon zahlreiche gehört haben – darunter gute oder weniger gute. Und sicherlich einige richtig schlechte. Nun hält Fischer in der aktuellen „Zeit“ selbst ein ausgesprochen lesenswertes Plädoyer und fordert, die Debatte um die neuerliche Reform des Sexualstrafrechts aufgrund der Istanbul-Konvention zu beenden.

Eine Schutzlücke gibt es nicht!

Wie viele Strafverteidiger, die sich schwerpunktmäßig mit dem Sexualstrafrecht befassen, sieht auch der Vorsitzende Richter am Bundesgerichtshof die Forderungen nach einer Änderung des geltenden Rechts – wie u.a. der Bund deutscher Juristinnen und zahlreiche „Opfer“-Verbände sie fordert – als eine „Kampagne“ an. Sie behaupten einhellig, dass nach heutiger Rechtslage eine sexuelle Nötigung oder Vergewaltigung nur dann strafbar sei, wenn sich das Tatopfer wehrt oder der Täter Gewalt anwendet – und deshalb eine gravierende Schutzlücke dahingehend bestehe, dass Handlungen, die nicht einverständlich sind, aber ohne eine körperliche Gegenwehr verlaufen, straflos seien. So ist es allerdings auch nach heutiger Gesetzeslage nicht.

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Gezielte Desinformation einiger „Opfer-Vereinigungen“ zulasten der Opfer // Foto: H.-J. Paulsen / Fotolia.com

Nun mag die griffige Formel „Nein heißt nein“ eine gute Parole sein, sie greift nach Ansicht von Fischer aber dennoch zu kurz. Wenn schon die Nichtbeachtung des entgegenstehenden Willens eine Nötigung sein sollte, müssten zahlreiche Teile des Strafrechts neu gedacht und geschrieben werden. Unsere Verfassung verlangt, dass ein Verhalten, das wir als Verbrechen ansehen wollen, auch gesetzlich bestimmt ist, Strafbar darf nur sein, was ein vermeintlicher „Täter“ als Straftat erkennen und unterlassen kann. Dies veranschaulicht Fischer an einem treffenden Beispiel:

Nehmen wir an, Herr X erstattet Strafanzeige folgenden Inhalts: Vor vier Jahren vollzog ich mit der Beschuldigten Frau Z den Geschlechtsverkehr. Ich sagte ihr vorher, dass ich das nicht wolle, aber sie sagte: „Ach komm schon!“, fasste zwischen meine Beine und brachte mich schließlich dazu, den Geschlechtsverkehr auszuführen.

Nach heutiger Rechtslage ist (zum Glück) sicher, dass Frau Z für diese „Tat“ nicht wegen „Vergewaltigung“ zu vier Jahren Freiheitsstrafe verurteilt würde. So sollte es bleiben – selbst wenn man die Rollen von Mann und Frau vertauscht. Nach Ansicht der sogenannten Reformer dagegen wäre Frau Z künftig wegen Vergewaltigung zu verurteilen.

Darüber hinaus stellt sich noch die Frage: Wie sollen „Taten“, die kein abgrenzbares Merkmal wie Gewalt, Drohung mit Gewalt oder ein schutzloses Ausgeliefertsein haben, sondern sich statt dessen lediglich auf die Behauptung einer Person stützen, vor langer Zeit einmal „nicht gewollt“ zu haben, in rechtsstaatlich akzeptabler Form zu beweisen sein? Es gilt der Zweifelsgrundsatz: Die Behauptung, diesen – vom „Opfer“ behaupteten – inneren Willen nicht erkannt zu haben, müsste in jedem Einzelfall widerlegt werden.

Gerichte würden dann noch mehr als jetzt zur Bühne für „Glaubhaftigkeits-Sachverständige“, Inszenierungen und Spekulationen und ein ausuferndes „Zeugen-Coaching“, befürchtet Fischer – und wahrscheinlich nicht nur er.

Missbrauch ist nicht gleich Zwang

Abzugrenzen ist grundsätzlich zwischen sexueller Nötigung, Vergewaltigung sowie Missbrauch: Vergewaltigung ist eine sexuelle Nötigung, die mit Eindringen in den Körper verbunden ist. Sie wird schwerer bestraft als eine „einfache“ Nötigung zu äußerlichen sexuellen Handlungen oder deren Duldung. Missbrauch setzt keinen Zwang voraus, sondern das Ausnutzen von Schwächen, wie etwa von Kindern, Behinderten, Jugendlichen, Frauen oder Migrantinnen.

Allerdings hält Fischer schon die Bezeichnung „Missbrauch“ zurecht für verräterisch, denn einen „korrekten Gebrauch“ dieser Personen könne es schließlich nicht geben. Diese herabsetzende Begrifflichkeit sei hingegen bislang noch keiner „Opfer“-Vereinigung aufgefallen, denn immerhin wird nicht der Mensch „gebraucht“ oder „missbraucht“ für die Befriedigung der sexuellen Wünsche, sondern die Macht, deren Abhängigkeit oder Wehrlosigkeit.

Auch wenn die Grenzen zwischen Missbrauch und Zwang manchmal schwierig zu bestimmen sein wird, müsse man mehr sehen als Schwarz und Weiß und mehr Zustände als Gut und Böse, um den Schwierigkeiten, Abgrenzungen und Gestalten des Lebens Rechnung zu tragen.

Wer Frauen, Kinder oder Behinderte beschreibt wie bedrohte Tierarten, die per definitionem nur „Opfer“ sein können, offenbart Beschränktheit.

Dem Täter schutzlos ausgeliefert sein

Liegt bei der Tat weder Gewalt noch Drohung mit Gewalt vor, gibt es seit 1997 in § 177 StGB eine Tatvariante für Fälle, in denen das Opfer dem Täter „schutzlos ausgeliefert“ ist und schon aus Angst vor Gewalt keine Gegenwehr leistet. Voraussetzung ist aber, dass der Täter die Lage des Opfers und dessen Angst erkennt und bewusst ausnutzt. Denn ein „Zwang“, den der vermeintlich Zwingende gar nicht kennt, kann nach dem Schuldprinzip des Grundgesetzes nicht zu einer Bestrafung führen. Gerade diese Variante erfasst jene Fälle, in denen ein Mann mit einer seit Jahren in einer Gewaltbeziehung lebenden und „vor Angst starren“ Ehefrau gegen deren Willen den Geschlechtsverkehr vollzieht, auch wenn sie sich konkret nicht körperlich wehrt.

Thomas Fischer zeigt sich kritisch gegenüber einzelnen Entscheidungen der Strafsenate, in denen u.a. diese Variante nicht oder nicht richtig angewendet wurde: „Auch der BGH kann irren.“ Diese einzelnen fehlerhaften Entscheidungen dürfte man jedoch nicht mit dem geltenden Recht verwechseln und daraus eine Schutzlücke ableiten.

Die Kampagne für die Strafbarkeit jeder sexuellen Handlung „gegen den Willen“ als „Vergewaltigung“ hält er für eine „Desinformations-Kampagne“, die mit der Uninformiertheit der breiten Mehrheit spiele, Regeln rationaler Diskussion missachtet und auf ein rechtspolitisches Klima abziele, dass „Sicherheit“ vortäusche, in Wahrheit aber Rechtsunsicherheit verbreite.

Dem ist nichts hinzuzufügen.


13 Kommentare zu “Schluss mit der Debatte um eine Schutzlücke!

  1. Richter Fischer kritisiert, dass mit der Un­in­for­miert­heit der brei­ten Mehr­heit gespielt wird, Re­geln ra­tio­na­ler Dis­kus­sion miss­ach­tet und auf ein rechts­po­li­ti­sches Klima abgezielt wird, das „Si­cher­heit“ vor­täu­sche, in Wahr­heit aber Rechts­un­si­cher­heit verbreite.

    Das ist allerdings im Sexualstrafrecht schon seit Jahrzehnten so. Meistens dann wenn es um Fälle von sexuellem Missbrauch von Kindern oder Kinderpornografie geht. Das neue Gesetz von Minister Maas geht diesen Weg einfach ein Stück weiter.
    Wie sehr das heute schon zur Verunsicherung und Desinformation geführt hat, kann man in jeder deutschen Fußgängerzone erfragen, wenn man Menschen fragt, aber welchem Alter sie glauben, dass Sex erlaubt sei. Dass Sex überhaupt unter 18 erlaubt sein könnte, kommt dabei den wenigsten in den Sinn.

    Insofern ist zu befürchten, dass solche Auswirkungen auch entstehen, wenn ein „Nein-ist-Nein“-Gesetz verabschiedet wird.
    Die sogenannten „Opfer“-Verbände (was ist das eigentlich) vertreten einen Opferfeminismus der radikalen Art, der Frauen ausschließlich als Opfer sieht und darum deren Rechte gestärkt sehen will. Dies hat in der Vergangenheit in vielen Fällen schon funktioniert, wenn man sich diverse Opferschutzgesetze, Schutzgesetzt gegen Stalking und häusliche Gewalt etc. ansieht. Diesen Verbänden wäre es am liebsten, dass eine Frau noch nach 20 Jahren eine Vergewaltigung behaupten kann und der Mann nur aufgrund ihrer Aussage für immer im Gefängnis landet.
    Dieser Opfer-Feminismus zieht sich inzwischen durch so weite Teile der Gesellschaft, dass auch viele Männer gar nicht mehr merken, wie sie selbst entrechtet werden.
    Besonders deutlich wurde dies bei der Debatte um die Erlaubnis der Beschneidung von Jungen. Da waren sich selbst Männer im Bundestat nicht zu blöd, die Beschneidung von Mädchen und Frauen als intolerabel zu verteidigen, Jungen aber die gleichen Rechte auf körperliche Unversehrtheit nicht zuzugestehen. Dass dieses Gesetz verfassungswidrig sein dürfte, dürfte sich inzwischen auch herumgesprochen haben.
    Wie kaum ein anderes Rechtsgebiet außer dem Terrorismus, eignet sich das Sexualstrafrecht zur Profilierung. Empirische Nachweise, die belegen würden, dass ständige Verschärfungen tatsächlich notwendig sind gibt es nicht. Inzwischen reicht es, gefühlte Schutzlücken zu behaupten und diese mit drastischen Maßnahmen zu schließen.
    Es scheint, dass eine Gesellschaft, die auf der einen Seite sexuell immer freizügiger wird, auf der anderen Seite panische Angst vor der Freizügigkeit hat und sie daher nur unter massiver strafrechtlicher Sanktionspolitik ausleben kann. Erstaunlicherweise werden zumindest die massiven Eingriffe in die Privatsphäre zustimmend kommentiert. Bis sie selbst einmal am Haken hängen wie ein Julian Assange. Dann fühlen sie sich behandelt wie Verbrecher.

    • @hans klar:

      Em­pi­ri­sche Nach­weise, die be­le­gen wür­den, dass stän­dige Ver­schär­fun­gen tat­säch­lich not­wen­dig sind gibt es nicht.

      Auch darüber schreibt Fischer in dem Artikel. So wurde auch vor der Einfügung der Variante „Ausnutzen von Schutzlosigkeit“ 1997/1998 schon behauptet, es bestehe eine entsprechende „Schutzlücke“ von vielen Zehntausend (sic!) Taten pro Jahr (sic!). Nachdem die Variante ins Gesetz aufgenommen war, gab es bis heute verschwindend wenige Fälle; fast alle hätte man ebenso auch als konkludente Drohung erfassen und bestrafen können.

      Ähnlich verhielt es sich mit der Vergewaltigung von Ehepartnern, die bis 1997 (zu Unrecht) nicht als Vergewaltigung, sondern nur als (einfache) Nötigung bestraft wurden. In den Statistiken nach 1997 ist allerdings weder ein Rückgang der (einfachen) Nötigungen noch ein Anstieg der Vergewaltigungen zu verzeichnen. Die angeblich „Millionen“ Fälle gab es überhaupt nicht …

      • @Strafakte.de: Und zur Not wird einfach eine Dunkelziffer behauptet und daraus eine „Schutzlücke“ oder Handlungsbedarf konstruiert oder man behauptet man müsse eine europäische Regelung dazu umsetzen.
        Wenn ich aber sehe, wie zum Beispiel mit der Lex Edathy auf Einzelfälle reagiert wird, habe ich immer stärkere Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit zahlreicher Regelungen, die insbesondere das Sexualstrafrecht betreffen.
        Es gibt wohl außer Terrorismus kein Rechtsgebiet, in dem so umfassend und massiv sanktioniert wird, Rechte von Betroffenen beschnitten werden und gleichzeitig keinerlei Belege für die Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit der Maßnahmen erbracht werden. Die Gesetze werden auf der dünnsten möglichen Grundlage gemacht. Selbst wenn man das dem Staat zugestehen wollte, müsste, wenn man die verfassungsmäßigen Grenzen der Gesetzgebung ernst nehmen würde, zumindest eine Evaluierung über die Notwendigkeit stattfinden, mit der Maßgabe, dass derartige Gesetze eben auch wieder entfallen, wenn sie sich als nicht notwendig herausstellen.
        Das würde aber auch bedeuten, dass man eine rationale Diskussion über das Sexualstrafrecht führen müsste, was im derzeitigen Klima unmöglich ist.
        Versuche gibt es. Man muss sich nur den Kommentar vom RiBGH Eschelbach zum 176 durchlesen:

        Der Gesetzgeber, der auf ungesicherter empirischer Grundlage zum Rechtsgüterschutz Strafnormen erlässt, unterliegt einer Beobachtungs-, Prüfungs- und Nachbesserungspflicht, um einen eventuellen Verstoß gegen das Übermaßverbot später zu beheben. Dieser Pflicht ist der Gesetzgeber seither nicht mehr nachgekommen. Zumindest die sukzessive Ausweitung der Strafdrohung in der jüngeren Vergangenheit ist deshalb kaum noch ausreichend legitimiert.

        oder

        Nach Angaben des statistischen Bundesamtes betrafen von 844.520 strafrechtlichen Verurteilungen insgesamt im Jahr 2009 nur 2.242 solche wegen sexuellen Missbrauchs, daneben aber 1.662 wegen sexueller Nötigung, so dass Fälle des sexuellen Kindesmissbrauchs innerhalb der Gesamtheit aller Straftaten einen relativ geringen Stellenwert einnehmen. In der öffentlichen Wahrnehmung sind die überproportional vertreten und prägen die anhaltend nach schärferen Sanktionen strebende Rechtspolitik erheblich.

        Weiter schreibt er

        Ferner sind Folgen realer kindlicher Missbrauchserfahrungen nicht ausreichen erforscht. Traumatisierungen durch die Tathandlungen und eine Retraumatisierung durch das Strafverfahren sind möglich oder sogar n nahe liegen, jedoch nicht zwingend und jedenfalls individuell sehr verschieden.

        Weiter

        Gesetzgebung und Rechtsprechung haben der Strafverfolgung daher Erleichterungen verschafft, deren Summe die Beschuldigtenrechte so zurückdrängt, dass in den nicht ganz seltenen Fällen einer unbewussten oder sogar intentionalen Falschbezichtigung ein rechtsstaatliches Verfahren nicht mehr gewährleistet ist.

        Weiter:

        Steht in Missbrauchsverfahren „Aussage gegen Aussage“, so besteht durch Emotionalisierung des Verfahrens die Neigung dazu, „Opferzeugen“, die auch eine Nebenklägerrolle einnehmen können und dann über anwaltlichen Beistand Aktenkenntnis erhalten, selbst unter Ausblendung deutlicher Lügensignale zu glauben. Dabei sind „Opferzeugen“ quasi eine Partei im Verfahren, die nicht alleine durch ihre eigene Vernehmung Beweis führen könnte, wenn hier derselbe Maßstab gelten würde wie im Zivilprozess.

        Auch bei §184b lässt er kein gutes Haar am Gesetzgeber:

        Das kriminalpolitische Konzept ist hier verfehlt. Es ist auch nicht empirisch belegt, dass Besitzer kinderpornographischer Bilder selbst zu sexuellem Missbrauch von Kindern angeregt werden, worin ein ergänzender Zweck der Strafnorm liegen würde. Der Bilderbesitz kann vielmehr sogar als Ersatzhandlung einen Kindesmissbrauch der Bilderkonsumenten zum Teil verhindern

        Und auch im Handbuch des Fachanwalts Strafrecht von Bockemühl heißt es:

        Straftaten gegen die sexuelle Selbstbestimmung bleiben trotz mehrfacher Gesetzesänderungen und –verschärfungen in der Zahl der erfassten Fälle in den letzten 10 Jahren im wesentlichen gleich, ihre Aufklärungsquote lag bei ca. 80%. Vor diesem Hintergrund gibt es keinen Grund, Straftatbestände zu verändern, permanent zu verschärfen und die Verfallszeit von Neuregelungen im Sexualstrafrecht immer weiter zu verkürzen.

        Weiter:

        Schon längst hat der Gesetzgeber aufgehört, durch empirische Daten den Nachweis für die Notwendigkeit seines häufigen Tätigwerdens im Bereich des Sexualstrafrechts zu erbringen

        Und weiter: Die Lobby der vermeintlichen Opfer hat sich gesellschaftlich formiert, der Beschuldigte/Angeklagte und die Verteidigung können auf solche Kräfte nicht zu rückgreifen.

        Bockemühl ist Lehrbeauftragter für Strafprozessrecht an der Universität Regensburg und man kann nur hoffen, dass er diese Sichtweise seinen Studenten auch näher bringt.

        Man möge mir die Sammlung der Zitate verzeihen, aber sie zeigen, dass es inzwischen ernstzunehmenden Sachverstand gibt, der große Probleme mit dem aktuellen Sexualstrafrecht hat, jenseits aller massenmedialen Empörungsrhetorik. Wie hat mir kürzlich ein sehr geschätzter Sexualanalytiker gesagt: „Wir waren in den 70er Jahren schon einmal weiter.“
        Dieses Klima, das sich mit Vorliebe auf Fällen mit kindlichen Opfern oder vermeintlichen kindlichen Opfern ausbreitet und das Sexualstrafrecht in verfassungsrechtlich nur noch schwer tolerierbare Abgründe geführt hat, ist das Klima, das bei einem „Nein-ist-Nein“ Gesetz auch auf Fälle mit erwachsenen Frauen ausgebreitet werden soll. Eigentlich sollte der Kachelmann-Prozess jedem noch eine Warnung sein, da er die Abgründe das Sexualstrafrechts deutlich gemacht hat. Er hat aber auch in Person von Alice Schwarzer gezeigt, wohin die „Opfer-Verbände“ mit ihren Opfer-Feminismus hin wollen: Das Einnehmen der Opferrolle gibt ihnen die ersehnte Macht über die Männer. Mit einer einfachen Aussage können sie die Artillerie des Staates gegen jeden beliebigen Mann hetzen, der man sieht es am Fall Kachelmann, selbst nach einem Freispruch mit einem Makel behaftet bleibt.
        Wehret den Anfängen haben einige kundige Sexualwissenschaftler schon bei den ganzen Verschärfungen im Sexualstrafrecht was den Missbrauch von Kindern betrifft versucht. Man wird sehen, ob inzwischen mehr Sachverstand in der Debatte ist, um diesen neuerlichen Verschärfungstendenzen Einhalt gebieten zu können.

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