Strafakte.de

Kosmetik für die geistige Unterschicht

Man kann es freundlich als ’nicht so großen Wurf‘ bezeichnen oder treffender als Gesetzgebung für die geistige Unterschicht an Deutschlands Stammtischen. Gemeint ist die diesjährige Reform des Sexualstrafrechts, die gestern das Bundeskabinett beschlossen hat und die nun eilig in Kraft treten soll. Kein anderes Rechtsgebiet ist in den letzten 15 Jahren dermaßen verschärft worden wie das hiesige Sexualstrafrecht. Die Reformen haben dabei ein Maß erreicht, das als beispiellos bezeichnet werden muss. Die Verschärfungen haben als Welle des Verfolgungswillens die ganze Gesellschaft bis an die Grenze der Hysterie und teilweise darüber hinaus durchdrungen.

Spätestens wenn man die Kommentare bei einschlägigen Nachrichtenseiten oder bei Facebook liest, weiß man, was mit „Gesetzgebung für die geistige Unterschicht“ genau gemeint ist. Volkes Seele kocht noch von der Edathy-Affäre und der Gesetzgeber verteilt nun Beruhigungssaft.

Posing-Aufnahmen waren auch schon vor der Reform strafbar

Reine Gesetzeskosmetik wird bei sog. Posing-Fotos und Videos betrieben. Die „Wiedergabe von ganz oder teilweise unbekleideten Kindern in unnatürlich geschlechtsbetonter Körperhaltung“ war bislang auch schon strafbar. Künftig werde es lediglich nicht mehr erforderlich sein, dass diese Körperhaltung des Kindes aktiv eingenommen wird, so dass auch Bilder von schlafenden Kindern in einer solchen Körperposition zukünftig strafbar seien.

Reform, Sexualstrafrecht, Kinder, Jugendliche, Posing, Nacktaufnahmen, Fotos, Video, Kinderpornografie, Jugendpornografie, Gesetzgebung

Die sog. Posing-Aufnahmen war auch schon vor dieser Reform strafbar // Foto: maxoidos / fotolia.com

Unbefugte Herstellung von Bildaufnahmen, die dem Ansehen schaden

Die Neuregelung des § 201a StGB, die Verletzung des höchstpersönlichen Lebensbereichs durch Bildaufnahmen, wird zukünftig zu einem konturlosem, völlig unbestimmten Feld. Darunter soll fortan die „unbefugte“ Herstellung, Weitergabe und Verbreitung von Bildaufnahmen fallen, die geeignet sind, dem Ansehen der abgebildeten Person erheblich zu schaden. Auf einen sexuellen oder pornographischen Kontext kommt es hierbei nicht an; auch muss die Person keineswegs minderjährig sein, wie dies teilweise in Medien transportiert wurde. Was genau unbefugt meint und was geeignet ist, dem Ansehen der abgebildeten Person erheblich zu schaden, ist derzeit völlig offen. Zurecht stößt die sehr weite Regelung auf breite Ablehnung, etwa beim Präsidenten des Deutschen Anwaltvereins, Prof. Dr. Wolfgang Ewer, der darin eine „unverhältnismäßige Vorverlagerung der Strafbarkeit“ sieht. Denn wenn schon die Herstellung eines solchen Fotos im privaten Lebensbereich strafbar sein soll, dürften sämtliche Partyfotos dicht an der Grenze zur Illegalität verlaufen. Ob dadurch – wie beabsichtigt – ein wirksamer Schutz vor Cybermobbing erreicht werden kann, ist fraglich. Es bleibt eher abzuwarten, ob das Bundesverfassungsgericht hier das letzte Wort haben wird.

In Ergänzung der Strafbarkeit von Herstellung, Weitergabe, Verbreitung von Posing-Aufnahmen nach §§ 184b, 184c StGB wird künftig auch die Herstellung, Weitergabe und Verbreitung von Nacktaufnahmen – vor allem von Kindern und Jugendlichen – unter Strafe gestellt, die unter Verletzung von deren Persönlichkeitsrechten entstanden sind. Erfasst werde damit auch das Austauschen von Kinder- und Jugendnacktbildern in Tauschbörsen oder sozialen Netzwerken.

Erweiterung des sexuellen Missbrauchs von Schutzbefohlenen

Die Schutzlücke der Fälle von Vertretungsverlehrern im Rahmen des § 174 StGB wird durch die Reform geschlossen. Der sexuelle Missbrauch von Schutzbefohlenen in Verhältnissen sozialer Abhängigkeit wird dadurch umfassender geschützt.

Sexualstraftaten sollen später verjähren als bisher

Nach dem Gesetzesentwurf verjähren Sexualstraftaten zukünftig später als bisher, insbesondere durch die Anhebung der Altersgrenze in der verjährungsrechtlichen Ruhensregelung des § 78b Abs. 1 Nr. 1 StGB vom 21. auf das 30. Lebensjahr des Opfers und die Aufnahme der Straftaten nach §§ 180 Abs. 3, 182 und 237 StGB in diese Vorschrift. Schwere Sexualdelikte, die einer Verjährungsfrist von 20 Jahren unterliegen, könnten damit zukünftig nicht mehr vor Vollendung des 50. Lebensjahres des Opfers verjähren, selbst wenn das Opfer zur Tatzeit minderjährig war. Der Nutzen bleibt ungewiss: Schon ein 30 Jahre zurückliegendes Sexualdelikt wird sich nach dieser langen Zeit kaum sicher nachweisen lassen – wie soll es dann erst nach 39 Jahren sein? Prof. Monika Frommel nennt dies eine „symbolische Gesetzgebung für Opferschutzlobbyisten“. Dagegen werde die Rechtssicherheit, der Verjährungsfristen nun einmal dienen soll, im Namen einer symbolischen Politik geopfert.

Schlechtes Planschbecken-Gesetz

Das Fazit von vieler Juristen fällt nüchtern aus: die Änderungen seien wahlweise als überflüssige Klarstellungen, oder als unzulässige Neuregelungen anzusehen. Heribert Prantl bezeichnet die Reform in der heutigen SZ als „schlechtes Planschbecken-Gesetz“, das den Fall Edathy benutzt, um jegliche Nacktheit in die Nähe von Pädophilie zu rücken. Vor solchem Unfug müssten Kinder, Eltern sowie das Strafrecht – zurecht – geschützt werden. Auch Frau Prof. Frommel sieht das so: Das Gesetz tue für die Bekämpfung von Kinderpornographie wenig, trete durch unbestimmte Formulierungen und die ausufernden Strafandrohungen jedoch rechtsstaatliche Prinzipien mit Füßen. Das sei weder Politik für liberale noch für konservative Wähler, sondern lediglich „für die geistige Unterschicht an Deutschlands Stammtischen“. Viel wichtiger wäre, am Vollzugsdefizit zu arbeiten und die defizitäre personelle wie finanzielle Ausstattung der Behörden anzugehen.


17 Kommentare zu “Kosmetik für die geistige Unterschicht

  1. Wenn man aus dem Wort Kosmetik die Buchstaben s e und t rausnimmt, dann steht da „Komik“. Mehr kann man zu dem Gesetzentwurf wohl auch nicht sagen.
    Wie soll ein beklagtes Vollzugsdefizit bei Kinderpornografie dadurch beseitigt werden, dass der Straftatbestand ausgeweitet wird? Das müsste der Gesetzgeber einmal erklären.

    Und er müsste erklären, wie er auf das Alter von 30 Jahren kommt, ab dem die Verjährung in Zukunft laufen soll. Warum nicht 29, warum nicht 31? Weil es so schön rund ist? Das ist dann aber spätestens aus Gleichbehandlungsgründen angreifbar.
    Und wer mit dem Argument der Opfer kommt, der sollte sich einmal zu Gemüte führen, was die von Roman Polanski missbrauchte 13-jährige inzwischen sagt: http://www.spiegel.de/panorama/leute/missbrauchsopfer-samantha-geimer-hat-verstaendnis-fuer-roman-polanski-a-924080.html
    Die Verjährung ist ein doppelseitiges Schwer, denn sie bedeutet auch, dass die Ermittlungsbehörden nach einer so langen Zeit ermitteln müssen, selbst wenn das inzwischen erwachsene Opfer schon längst seinen Frieden mit der Situation gemacht hat. Es ist exakt das was im Polanski Fall passiert ist und es ist erschreckend, mit welcher Geschwindigkeit man sich den lächerlichen amerikanischen Verhältnissen annähert.

    Übrigens hat die Verjährungsfrist noch einen weiteren Fallstrick: Wenn heute ein 14-jähriger mit einer 13-jährigen rummacht, dann ist das sexueller Missbrauch. Wenn das innerhalb der Verjährungsfrist irgendjemand erfährt, dann MUSS die Staatsanwaltschaft ermitteln. Kann man sich das vorstellen? Dass jemand mit Mitte 50 vor den Augen seiner Familie abgeführt wird, weil er als 14-jähriger mit einer 13-jährigen rumgemacht hat?
    Mit einer Leutheusser-Schnarrenberger hätte es diesen miserablen Entwurf nicht gegeben. Maas hat völlig versagt. Statt das Sexualstrafrecht weg von Hysterie zu führen und weg von an der Grenze zur Fiktion liegenden Behauptungen (Richter am BGH Eschelbach), macht er, flankiert von der hysterischen Schwesig und dem unnötigen Missbrauchsbeauftragten weiter, wie seine Vorgänger, die mit Ausnahme von Leutheusser-Schnarrenberger allesamt unfähig waren.

  2. Praktisch und rechtsstaatlich problematisch sind insbesondere die Verjährungsregelungen.

    Aus praktischer Sicht ergeben sich nicht selten schon bei der Verfolgung „normaler“ Verbrechen ganz erhebliche Schwierigkeiten, wenn knapp vor Eintritt der Verjährung nach 20 Jahren der Täter ergriffen werden kann – dann geht es weniger darum, ob die Zeugen noch eine eigene Erinnerung an das damalige Geschehen haben, sondern vielmehr darum, ob sie noch auffindbar, namentlich nicht schon verstorben sind. Bei regelmäßigen Verjährungsunterbrechungen, bspw. durch Fahndungsmaßnahmen nach Anklageerhebung, und der damit auf 40 Jahre gestreckten Verjährung gilt das potenziert – und das sind, wohlgemerkt, Fälle, bei denen ein Täter schon zumindest einmal ermittelt und durch ein oder zwei Insttitutionen hinreichender Tatverdacht bejaht wurde.

    Sexualstraftaten stellen regelhaft die besondere Problematik der Situation „Aussage gegen Aussage“ dar, potenziert dadurch, dass die Opfer oft noch sehr jung sind und zudem die Taten möglicherweise verdrängt haben und/oder traumatisiert wurden und psychische Auffälligkeiten aufweisen, seien diese Tatfolgen oder sei die Behauptung der Tat umgekehrt Folge der Auffälligkeiten.

    Wenn diese Taten dann noch erst lange, lange nach dem Geschehen angezeigt werden, wird die ohnehin sehr schwierige und durch die genannten Faktoren zudem noch zusätzlich problematische Beweissituation nochmals erschwert. Welchen Zweck es dann unter diesem Gesichtspunkt haben soll, sexuelle Gewalt, die einer – sagen wir – 10jährigen angetan wurde, im Falle eines Verbrechens noch mit 49 Jahren anzeigen zu können (Verjährung ruht bis zur Vollendung des 30. Lebensjahres, danach dann 20 Jahre bei Verbrechen), erschließt sich mir nun wirklich in überhaupt keiner Weise.

    Das ist Symbolgesetzgebung, zumal auch das Alter von 30 Jahren in keiner Weise begründbar, sondern willkürlich gewählt erscheint; genauso gut könnte man die Verjährung ganz aufheben.

    Diese Entscheidung ist aber auch rechtsstaatlich problematisch, eben weil sie letztlich willkürlich erscheint; die strafrechtliche Verjährung hat ja ihre guten Gründe, und die bis jetzt einzige Ausnahme – für Mord – hat auch (in den Verbrechen des Nationalsozialismus, die den Grund für die mehrfache Verlängerung der Verjährung und deren letztendliche Aufhebung waren) ihren guten Grund.

    Warum die Tötung eines 10jährigen Kindes nach 20 Jahren verjähren sollte, das Eindringen mit dem Finger in Scheide oder Anus (oder auch das Berühren über der Kleidung an den Genitalien, wenn es sich um eine Wiederholungstat binnen fünf Jahren handelt) aber erst nach 40 Jahren, erschließt sich bei auch nur einigermaßen rationaler Überlegung in keiner Weise.

  3. Ein Punkt in dem Gesetzentwurf, den ich als besonders kritisch sehe, ist die Einführung einer zur Kinderpornographie identischen Definintion für Posingfotos in die Jugendpornographie. Dieser Definiton entsprechende Darstellungen finden sich in den Medien der letzen Jahrzehnte nicht gerade selten. Von ganzen Jahrgängen der BRAVO bis zu dem berühmt-berüchtigen Tatort-Krimi mit Natassja Kinski könnten damit strafbar sein. Hier befürchte ich, das viele Menschen dadurch kriminalisiert werden, zumal ja auch dieser Punkt des Gesetzentwurfes in den Medien bislang nicht erwähnt wurde.

    • @Arno Nym: Um die Bravo-Fotos würde ich mir keine Sorgen machen. Da dürfte es die Befugnis zur Aufnahme und zur Verbreitung geben.
      Aber was machen Sie mit den Sextingbildern, die Jugendlich von sich selbst machen und massenweise verschicken?
      Experten, die täglich in diesem Bereich zu tun haben können schon lange nicht mehr begreifen, mit welcher Vehemenz nahe an der Verfassungs- und Rechtswidrigkeit gegen Bilder vorgegangen wird.
      Parallelen zum Faschismus drängen sich auf. Auch die Braunen hatten die „Volksgesundheit“ und die „Reinheit“ der Rasse im Sinn. Das unterscheidet sich nicht so sehr von den Scheinargumenten, die von den Verfechtern dieser ausufernden Kriminalisierung angeführt werden. Wenn es wenigstens empirische Forschung gäbe, die deren Argumente stützen würde, da gibt es aber überhaupt nichts. Alles was man hat sind gute Absichten und Behauptungen.
      Für derartige Gesetze ist das aber zu wenig.

      • @hans klar:

        So wie ich das in dem Entwurf verstanden habe (so als juristischer Laie) sind Posing-Fotos in jedem Fall verboten, da unter KiPo oder JuPo fallend. Und bei Bildern, die das nicht sind wird auf die Befugnis geschaut.

        Bei jugendlichen oder kindlichen Schauspielerinnen und Schauspielern kann man ja auch von einer existenten Befugnis ausgehen.

        Meine Vermutung zu der Fixierung auf diese Richtung bei der Strafverfolgung ist, das sich hier schneller Erfolge erzielen lassen, die einer in der Öffentlichkeit gut aussehen lassen, als bei anderen Strategien.

        • @Arno Nym:
          Ja aber man kann doch auch nicht Gesetze an der Lebenswirklichkeit von Jugendlichen vorbei machen. Die schicken nun einmal haufenweise Posingbilder von sich herum. Das sieht man doch exemplarisch an den Sextingfällen in den USA. Und selbst wenn man nicht die Absicht hätte die Jugendlichen selbst zu kriminalisieren, alleine der Aufwand, der betrieben werden muss, bei einem Bild abzuklären ob es befugt oder unbefugt hergestellt, besessen und verbreitet wurde ist unmöglich zu leisten.
          Es wird ja gerade beklagt, dass man schon bei „richtiger“ Kinderpornografie kaum hinterher kommt mit den Ermittlungen. Ich sehe hier erhebliche Probleme mit dem Erforderlichkeitsgrundsatz und dem Übermaßverbot. Selbst bei Wikipedia liest man unter dem Stichwort Übermaßverbot:

          Maßnahmen des Gesetzgebers, die die allgemeine Handlungsfreiheit unter Berücksichtigung allgemeiner europäischer Sitten zu sehr einschränken, sind im Sinne des Art. 2 Abs. 1 verfassungswidrig, wenn sie den Einzelnen zu sehr in seiner persönlichen Entfaltung einschränken. Umstritten sind demnach Abschwächungen des Schwangerschaftsparagraphen sowie Verschärfungen des Sexualstrafrechtes, die auf jüngste Änderungen im Bereich jugendpornographische Schriften zielen.

          http://de.wikipedia.org/wiki/%C3%9Cberma%C3%9Fverbot

          Die verfassungsrechtliche Dimension scheint manchen gar nicht bewusst und ich sehe in dem bisherigen Entwurf keinerlei Belege für die Verhältnismäßigkeit und die Erforderlichkeit der beschlossenen Maßnahmen. Der Entwurf wäre damit eindeutig verfassungswidrig und man sollte das Verfassungsgericht anrufen, sollte der Entwurf so beschlossen werden.

  4. Anstatt diesen Unsinns könnte man viel sinnvollere Änderungen durchführen: Kodifikation von alic, Erlaubsnistatbestandsirrtum und Wahlfestellung zum Beispiel.

  5. 1. Frage:
    „„un­be­fugte“ Her­stel­lung, Wei­ter­gabe und Ver­brei­tung von Bild­auf­nah­men fal­len, die ge­eig­net sind, dem An­se­hen der ab­ge­bil­de­ten Per­son er­heb­lich zu scha­den“

    fallen darunter nicht auch Aufnahmen (Foto/Video) von Polizeieinsätzen?
    Ist das der (primäre) Sinn?

    2. Frage:
    Wenn ich (z.B. als Tourist) unterwegs bin: Habe ich einen Unterlassungsanspruch gegen Eltern, die ihre Kinder auf öffentlichen Plätzen/Anlagen (halb)nackt spielen/planschen lassen? Oder muss ich auf das Foto des Brunnens/Platzes/Parks verzichten?

  6. Wenn man an die Jackass Nachahmer denkt, dann könnte man sich vorstellen, dass die Beantwortung der Frage, was eine Person bloßstellt schnell, seine Grenzen findet.
    (Video entfernt – bitte Kommentarregeln beachten!)

  7. Ich bin einfach nur schockiert. ,,Geistige Unterschicht“ offenbart eine fast schon faschistische Geisteshaltung. Wer die oben genannten Gesetzeänderungen gut findet ist entweder Teil der ,,geistigen Unterschicht“ oder betreibt (böswillig?) Kosmetik zu deren ,,Beruhigung“.

    Unausgesprochen bleibt, dass ein Eingehen auf die Bedürfnisse oder Anschauungen der ,,geistigen Unterschicht“ natürlich schlecht ist. Der Staat hat natürlich nur die Interessen der … ja wem eigentlich , vielleicht der: geistigen Oberschicht … zu wahren. Natürlich verstehen sich die Autoren die von ,,geistiger Unterschicht“ sprechen dieser nicht zugehörig… natürlich nicht. Und so hat man ganz nebenbei die eigene Position, die eigene Person als wichtiger, wertvoller und überhaupt berücksichtigungsfähig (im Gegensatz zur geistigen Unterschicht eben) bezeichnet.

    • @RA H: Lesen Sie mal öfter bei SpOn oder Facebook die Kommentare über Rechtsthemen – dann bekommen Sie einen Eindruck davon, was „faschistisch“ ist (wenn sie das so bezeichnen wollen).

      Da wird unverhohlen und unter Klarnamen gegen Straftäter jeglicher Couleur (z.B. auch Herrn E.) gehetzt, natürlich Strafen wie Kastration oder gleich die Todesstrafe für sinnvoll erachtet und ihren Anwälten diese ebenso gewünscht – wie kann man so jemanden schließlich verteidigen. Das, lieber Herr RA H, ist eine Geisteshaltung, die in dem benannten Umfeld widerspruchslos hingenommen und noch mit zahlreichen „Gefällt mir“ garniert wird.

      Wenn Sie dagegen die Neuerungen dieser Reform betrachten, wird deutlich, dass diese fast ausnahmslos reine Gesetzeskosmetik oder ausufernde Verdachtsvorverlagerung ist. Dies geht insbesondere aus dem Fazit hervor, dass Frau Prof. Frommel gezogen hat. Von ihr stammt übrigens das von Ihnen kritisierte Zitat der „geistigen Unterschicht“, wie auch hinreichend deutlich wird.

      • @Strafakte.de:

        Was hat das eine denn mit dem anderen zu tun? Erkennen Sie selbst wie schwach Ihrer Argumentationsgrundlage ist wenn Sie schon ausführen müssen, dass es irgendwo noch schlimmere Zustände gibt? Falls es Sie beruhigt: Ich glaube auch, dass es schlimmere ,,faschistische“ Geistehaltungen in der Gesellschaft gibt als bei Ihnen.

        Im Übrigen habe ich erkannt von wem das Zitat stammt, das sie in ihrer Überschrift übernommen (und offensichtlich gebilligt) haben. Etwas anderes habe ich auch nicht geschrieben.

    • @RA H: „„Geis­tige Un­ter­schicht” of­fen­bart eine fast schon fa­schis­ti­sche Geis­tes­hal­tung. Wer die oben ge­nann­ten Ge­set­ze­än­de­run­gen gut fin­det ist ent­we­der Teil der „geis­ti­gen Un­ter­schicht” oder be­treibt (bös­wil­lig?) Kos­me­tik zu de­ren „Beruhigung”.“

      In der Reihenfolge Ihrer Aussagen: Nö. Ja. Ja.

      „Geistige Unterschicht“ ist ein wunderschöner, plakativer, treffender Begriff (den die Frau sich schützen lassen sollte).
      Ohne selbst Jurist zu sein: Auch Ihnen muss doch klar sein, dass *gerade* solche Entwicklungen den Missbrauch (der Regelung) geradezu herausfordern und eben erst den Weg zu (echtem) Faschismus eröffnen.

      Schauen Sie doch mal über den Teich, die sind uns ja in den gesellschaftlichen Entwicklungen (guten wie schlechten) ein paar Jahre voraus. Da wird inzwischen schon ein 6-Jähriger Sexualstraftäter, der eine 5-Jährige auf die Wange(!!) küsst.
      Wenn wir nicht Einhalt gebieten sind wir in 10 oder 20 jahren auch an dem Punkt.

      • @Fragender:

        Ich kritisere nicht die Kritik am Gesetz, sondern allein die Verwendung des Begriffes ,,geistige Unterschicht“ und die daraus zwangsläufig folgenden Implikationen.

Keine Kommentare zugelassen