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Nicht Tatfrequenzen, sondern konkrete Tatbilder

Im Sexualstrafrecht gerät man in der Revision teilweise an Urteile, die eine lediglich recht vage Sachverhaltsermittlung aufweisen. Im Vordergrund dieser Feststellungen stehen vom Opfer geschilderte Tatfrequenzen („mindestens einmal im Monat“ oder „in fünf Jahren mindestens vierzig- bis fünfzigmal“.

Derartige generelle Feststellungen sind jedoch zu wenig. Schon in BGH StV 1994, 3611 entschied der 3. Strafsenat zu den Voraussetzungen für Feststellungen bei Serienstraftaten:

Im Vordergrund der Sachverhaltsermittlung stehen nicht Tatfrequenzen, die ein jugendliches Tatopfer ohnehin kaum annähernd zuverlässig bekunden kann, sondern konkrete Lebenssachverhalte. (…) Nicht die Frage, „wie oft hat er das getan“, ist in erster Linie entscheidend, sondern die verschiedenen konkreten Tatbilder, die dem Opfer vor Augen stehen oder noch erinnerlich sind, in ihrer Individualität. Es kommt grundsätzlich nicht auf eine geschätzte und dann heruntergerechnete Anzahl von Straftaten an, sondern auf all das, was mit der für eine Urteilsgrundlage erforderlichen Überzeugungskraft für jede einzelne Straftat bekundet wird. Der Richter darf sich nicht von einer Gesamtvorstellung des strafbaren Verhaltens in einem Zeitraum bestimmen lassen, sondern muß von der Tatbestandserfüllung und dem konkreten Schuldumfang bei jeder individuellen Straftat überzeugt sein. Zusammenfassende Darstellungen im Urteil vermögen eine solche richterliche Überzeugung in der Regel nicht zu vermitteln; die Verwirklichung des objektiven und subjektiven Deliktstatbestandes einer jeden Straftat ist dann revisionsgerichtlich nicht mehr nachprüfbar.

Der Tatrichter darf sich also von solch vagen Feststellungen nicht leiten lassen, sondern muss seinem Urteil für jede individuelle Straftat konkrete Handlungsabläufe mit unterschiedlichen Details zur Tatausführung und zum Tatort sowie möglichen Komplikationen zugrundelegen, die dem Opfer noch „vor Augen“ sind.

Wird ein Anklagevorwurf wegen einer vermeintlichen Tatserie in der Praxis zugelassen, obwohl die Einzelakte nicht zeitlich oder gegenständlich individualisiert sind2, wird schon die Anklageschrift ihrer Umgrenzungs- und Informationsfunktion nicht gerecht. Mit dieser weitreichenden Preisgabe in einem Sonderstrafverfahrensrecht für Sexualdelikte3, die angeblich „einen großzügigeren Maßstab“4 erfordern, entfällt für den Angeklagten die Möglichkeit des Alibibeweises, weil ihm nur vorgeworfen wird, irgendwann innerhalb eines lediglich grob umrissenen Zeitraums unkonkretisierte Einzelakte der angeblichen Serientat begangen zu haben.5

 

  1. BGHR StGB § 176 Abs. 1 Mindestfeststellungen 4 = BGHR StPO § 267 Abs. 1 Satz 1 Mindestfeststellungen 5
    = NJW 1994, 2557; NStZ 1994, 352; MDR 1994, 605 []
  2. vgl. BGHSt 40, 44 [46] []
  3. Eschelbach, in: Satzger/Schluckebier/Widmaier, StGB (2. Aufl. 2014) § 46a Rn. 14 []
  4. BGH StV 2005, 113 = NStZ 2005, 282 []
  5. Eschelbach, a.a.O. []