Strafakte.de
Über diese SeiteFolgenArchiv

8.040 Followern gefällt das

Der Drei-Prozent-Mythos

Der Regensburger Professor und RiObLG a.D. Tonio Walter widmet sich seit einiger Zeit einem unpopulärem Thema – den Falschbeschuldigungen im Sexualstrafrecht. Dass ihm dies zurecht ein relevantes Anliegen ist, beweist u.a. seine Veröffentlichung zur dunklen Seite von MeToo.

In der JuristenZeitung gab es nun einen kontrovers geführten Austausch über drei Ausgaben mit seinen Professorinnenkolleginnen Elisa Hoven (Leipzig) und Frauke Rostalski (Köln), ausgehend von einer Anmerkung Walters in JZ 2024, 1044 zum Fall der feministischen Staatsanwältin (BGH, Beschluss v. 18.1.2024 – 5 StR 473/23), den die Professorinnen so offenbar nicht stehen lassen wollten. Unter dem Titel „Zu viele Emotionen?“ verfassten sie in JZ 2024, 1084 eine Antwort mit einigen auch aus meiner Sicht eher zweifelhaften oder unglücklichen Äußerungen.

Nur 3% Falschbeschuldigungen?

In ihrem Kurzbeitrag behaupten sie mit Berufung auf den Bundesverband der Frauenberatungsstellen und Frauennotrufe sowie eine „Studie“ aus dem Jahr 2009 von Jo Lovett und Liz Kelly1, in der die Verfasserinnen für Deutschland eine Stichprobe von 100 Akten der Staatsanwaltschaft Stuttgart untersuchten, dass es in Deutschland nur 3% Falschbeschuldigungen im Bereich der Sexualstraftaten geben soll. Sieht man sich die Studie allerdings kurz an, ist sofort offensichtlich, dass diese Angabe nicht stimmen kann. Allein methodisch ist die Untersuchung bei 100 Akten von lediglich einer Staatsanwaltschaft zweifelhaft und weit entfernt von repräsentativ.

In 3 Fällen der 100 Verfahren wurde nach Abschluss der Ermittlungen ein Ermittlungsverfahren wegen falscher Verdächtigung eingeleitet, so dass die Schlussfolgerung war, nur in diesen 3% gehe die Strafanzeige auf eine Falschbeschuldigung zurück. In 41 Fällen war sich die Justiz aber entweder sicher, es mit einer objektiv falschen Beschuldigung zu tun zu haben, oder sie konnten dies zumindest nicht ausschließen. Darunter waren vier Freisprüche vom Tatvorwurf der Vergewaltigung und 34 Einstellungen mangels Tatverdacht. In all diesen Fällen wurde nie untersucht, ob dem eine Falschbeschuldigung zugrunde lag.

Dieses Ergebnis nahm Walter zum Anlass, die von den Professorinnen referenzierte Studie sehr deutlich in Zweifel zu ziehen, nachzulesen im Aufsatz „Richtige und falsche Beschuldigungen im Sexualstrafrecht“ in JZ 2025, 118, die seine Bemerkungen zu Hoven und Rostalski abschließen sollen. Darin ruft er nicht nur den Fall Kachelmann in Erinnerung, sondern indirekt auch den Fall Witte2, dessen Freispruch nunmehr 15 Jahre zurückliegt und dem der NDR Niedersachsen eine kurze Erinnerung widmet. Witte war wegen einer Falschbeschuldigung der Vergewaltigung fünfeinhalb Jahre im Gefängnis und wurde in einem Wiederaufnahmeverfahren freigesprochen.

Schließlich zitiert Walter die Erfahrung von Rechtsmedizinern, die in einem Drittel der von ihnen untersuchten Fällen überzeugt sind, dass es sich um selbst beigebrachte Verletzungen handele. Ein nach seiner Ansicht „handfestes Indiz“ für mindestens diese Falschbeschuldigungsquote.

Die Waffen bei den Staatsanwaltschaften sitzen lockerer

Nach Kinzig und Stelly3 ist die Freispruchquote in Sexualstrafverfahren deshalb nicht nur hoch, sondern „spektakulär“, denn sie betrage nicht nur mehr als das Achtfache des Durchschnitts (!), sondern habe sich in den letzten Jahrzehnten sogar verdoppelt. Als Ursache dafür sieht Walter, dass bei diesen Delikten die Waffen bei den Staatsanwaltschaften jetzt deutlich lockerer sitzen als früher und dass sie mittlerweile auch Fälle anklagen, für die nicht unbedingt wahrscheinlich erscheint, dass es zu einer Verurteilung kommen werde. Dies deckt sich mit meiner Erfahrung, nach der man sich das (mögliche) Opfer in der Hauptverhandlung „einfach mal anhören wolle“. Eine fragliche Praxis, nicht nur unter dem Gesichtspunkt des Opferschutzes.

Falschbeschuldigungen im Sexualstrafrecht: Prof. Tonio Walter zu richtigen und falschen Beschuldigungen in der JuristenZeitung.
Staatsanwältin im Gerichtssaal: Wie erkennt man eine Falschbeschuldigung? (Symbolbild, KI-generiert)

Der Fall jener feministischen Staatsanwältin zeige im Ergebnis deshalb par excellence, dass der öffentliche Druck4, man müsse (möglichen) Opfern von Sexualstraftaten (alles?) völlig unkritisch glauben, auch in der objektivsten Behörde der Welt angekommen ist.

Zu milde Strafen?

Schließlich geht Walter auf den Vorwurf von Hoven und Rostalski ein, Sexualstraftaten würden zu milde bestraft. Zwar ist sein Beispiel vom Jungen mit seiner Freundin auf dem Sofa schlecht gewählt, denn wäre der Junge unter 21 käme sehr wahrscheinlich ohnehin Jugendstrafrecht zur Anwendung, aber grundsätzlich ist ihm zuzustimmen. Zahlreiche Fälle meiner Praxis spielen im Bereich von wie auch immer gearteten Beziehungen, nach deren Ende behauptet wird, der eine von hunderten Sexualverkehren war gegen den geäußerten Willen. Wenn das Opfer dies jedoch während der Beziehung nicht zum Anlass für eine Trennung nahm, also offenbar selbst nicht als so erheblich wahrnahm, sollte der Staat dann Jahre später mit der „ultima ratio“ des Strafrechts einige Jahre Freiheitsstrafe dafür verhängen?

Überzeugen könnten Hoven/Rostalski nur, meint Walter, wenn sie empirisch nachwiesen, dass erstens die sachverhaltsmäßig typischen Fälle auf der Schwereskala im mittleren oder oberen Drittel lägen, und dass zweitens die Gerichte auch für diese Fälle Strafen aus dem unteren Drittel des Strafrahmens verhängten. Darauf gibt es – auch nach meiner praktischen Erfahrung – nicht den geringsten Hinweis. Im Übrigen wacht die Staatsanwaltschaft mit ihrem Rechtsmittel über die Strafzumessung, an der neben dem oder den Berufsrichtern auch Schöffen mitwirken, die vielleicht am Einzelfall besser einzuschätzen wissen, was gerecht oder ungerecht ist.


  1. Lovett/Kelly: Different systems, similar outcomes? Tracking attrition in reported rape cases in 11 countries[]
  2. Diesem Fall widmete Johann Schwenn seinen immer noch aktuellen Aufsatz „Fehlurteile und ihre Ursachen“ in StV 2010, 705, auf den Walter in seinem JZ-Beitrag eingeht.[]
  3. Kinzig/Stelly, StV 2017, 610[]
  4. Den Erfolg dieses öffentlichen Drucks stellt die Kampagne „Vergewaltigung verurteilen“ des bff unter Beweis, flankiert zahllosen Medienberichten, in denen die falschen Zahlen völlig unkritisch wiedergegeben werden, aber u.a. auch Janisch, Dörr und Preuß („Man kann nicht ernsthaft unterstellen, dass Frauen eine Vergewaltigung erfinden.“) in der Süddeutschen Zeitung.[]

» Keine Beiträge verpassen:

3.251Follower
305Follower
1.173Follower
233Follower
77Follower
9Follower
15Follower
143Subscriber