Dr. Klaus Weber schreibt basierend auf seiner langjährigen Erfahrungen als Ministerialbeamter, Abteilungsleiter und Leiter einer in besonderem Umfang mit Betäubungsmittelsachen befassten Staatsanwaltschaft sowie zuletzt als Präsident des Landgerichts Traunstein. Seit der 5. Auflage bearbeiten Hans Kornprobst als Leiter der Staatsanwaltschaft München I (Schwerpunktstaatsanwaltschaft für Dopingdelikte) sowie Stefan Maier, Vorsitzender Richter am Oberlandesgericht Stuttgart, wesentliche Teile der Kommentierung zum Betäubungsmittelgesetz.
Die 6. Auflage ist im August 2021 erschienen und berücksichtigt bis zum Mai 2021 veröffentlichte Gesetzesänderungen, Rechtsprechung sowie Literatur. Damit sind sämtliche Novellierungen seit Erscheinen der Vorauflage im Frühjahr 2017 enthalten, so u. a.:
Umfasst sind daher die folgenden – beispielhaft genannten – aktuellen Fragestellungen: Der Thematik des Drogenhandels im Internet wird durch die Einarbeitung des 60. Gesetzes zur Änderung des StGB genüge getragen. Auch die aktuelle EuGH-Rechtsprechung, wonach CBD-Produkte keine Betäubungsmittel darstellen und daher den Schutz des freien Warenverkehrs genießen, findet Berücksichtigung. Hinsichtlich der sog. Legal Highs wurden nunmehr insbesondere Entscheidungen eingearbeitet, welche sich mit der nicht geringen Menge für solche Stoffe auseinandersetzen, die zunächst legal auf den Markt gelangt, aber inzwischen dem BtMG unterstellt sind.
Die besondere Praxistauglichkeit des Kommentars ist durch das umfangreiche Stichwortverzeichnis gewährleistet. Zugleich zeichnet sich der Kommentar durch seinen übersichtlichen Aufbau aus. So geht jeder Norm, deren Kommentierung mehr als zwei Seiten umfasst, eine Inhaltsübersicht voraus. Die leicht verständliche Formulierung wird optisch durch fett gedruckte Schlagworte ergänzt, anhand derer eine einfache und schnelle Orientierung möglich ist.
Der Herausforderung, dass sich die für die Strafrechtspraxis maßgeblichen Vorschriften des BtMG auf den zahlenmäßig schmalen Paragrafenteil der §§ 29 ff. BtMG konzentrieren, trägt der Kommentar zur Wahrung der Übersicht-lichkeit der insoweit umfangreichen Erläuterungen durch eine stringente Gliederung Rechnung. Um die ausführliche Kommentierung des § 29 BtMG von immerhin 2209 Randbemerkungen zu entfrachten, gehen der Norm detaillierte Vorbemerkungen von knapp 300 Seiten voraus.
Die Konzeption als Praxis-Kommentar wird inhaltlich dadurch deutlich, dass sich die Erläuterungen an der obergerichtlichen Rechtsprechung orientieren. Obwohl auch rechtspolitische Erwägungen insbesondere in der Einleitung der Kommentierung des BtMG Berücksichtigung finden, liegt der Schwerpunkt des Kommentars in einer ausführlichen Einarbeitung der aktuellen Rechtsprechung.
Der Praxis-Kommentar richtet sich daher aufgrund seiner einfachen Handhabbarkeit und der zugleich kompakten Übersicht über das gesamte Betäubungsmittelstrafrecht an alle Strafrechtler, die mit der Thematik befasst sind.
Die Unschuldsvermutung gilt im Strafrecht als Grundprinzip. Das heißt, kein Tatverdächtiger und keine Tatverdächtige muss…
Das Landgericht Regensburg, genauer gesagt die auswärtige Strafvollstreckungskammer, sorgt derzeit für Wirbel im bayerischen Vollzug.…
Das Bundesverfassungsgericht hat sich in einem Beschluss über einen Eilantrag vom 08.10.2021 noch einmal sehr…
Wenn ein Beweismittel die Beweistatsache belegen kann, liegt ein Beweisantrag vor, dem das Gericht nachgehen…
Corona stellt auch die Justizvollzugsanstalten vor neue Herausforderungen. Es ist ein schmaler Grat zwischen virologisch…
Hohe (Mindest-) Strafen zeigen im Strafrecht keine präventive Wirkung – das zeigen alle Studien. Die…