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Der falsche Film

Angeregt durch den Beitrag „Der junge Richter und das Tonprotokoll“ soll es in diesem Eintrag um das Phänomen gehen, dass als der „falsche Film“ bezeichnet wird1 – im Speziellen um die Bedeutung der Urteilsgründe des Tatgerichts für den Erfolg einer Revision in Strafsachen.

Eine authentische Dokumentation der Hauptverhandlung ist in der Strafprozessordnung nicht vorgeschrieben, so dass im tatrichterlichen Protokoll des Landgerichts und des Oberlandesgerichts nur die „wesentlichen“ Förmlichkeiten gem. § 273 StPO enthalten sind – zu denen nach Ansicht des Gesetzgebers die Inhalte von Zeugenaussagen gerade nicht gehören.2

Verbot der Rekonstruktion der Hauptverhandlung

Dies wird vor allem damit begründet, dass der Bundesgerichtshof keine Tatsacheninstanz ist und dort ein Urteil des Landgerichts lediglich auf Rechtsfehler, also die fehlerhafte Anwendung des prozessualen oder des materiellen Rechts überprüft wird. Es findet keine Rekonstruktion der Hauptverhandlung statt3, insbesondere werden auch keine Zeugen erneut vernommen.

Dieses Rekonstruktionsverbot findet sich nicht ausdrücklich im Gesetz, sondern ist aus dem Mündlichkeits- und Unmittelbarkeitsgrundsatz der Hauptverhandlung4 abgeleitet, die vor allem auch vom Revisionsgericht zu beachten und zu respektieren ist. Die Inhalte von Aussagen des Angeklagten und der Beweispersonen – die der Tatrichter unmittelbar wahrgenommen hat – sind einer mittelbaren Rekonstruktion prozessual überlegen.5 Schließlich gilt für den Tatrichter gem. § 261 StPO der Grundsatz der freien Beweiswürdigung. Dementsprechend haben dessen Urteilsgründe bezogen auf den Inhalt der Beweisaufnahme so etwas wie formelle Beweiskraft, die der des Protokolls hinsichtlich der Förmlichkeiten (§ 274 StPO) vergleichbar ist.

Richtige und vollständige Wiedergabe von Aussagen

Das Revisionsgericht muss also darauf vertrauen, dass der Tatrichter die für den Schuldspruch maßgeblichen Verlautbarungen der Aussagepersonen in seinen Urteilsgründen zutreffend und vollständig dargelegt hat. Verletzt der Tatrichter dieses Gebot, ist der Unschuldige verloren.6

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Der Bundesgerichtshof muss auf die Feststellungen des Landgerichts vertrauen // Foto: Dan Race — Fotolia.com

Während meiner praktischen Ausbildung bei Rechtsanwalt Johann Schwenn oblag mir in einem Berufungsverfahren die (wortlautgetreue) Protokollierung von Zeugenaussagen. Angesichts der Tatsache, dass es kein gerichtliches Protokoll gibt, schreibt jeder Verfahrensbeteiligte also seine eigene Wahrheit mit. Eine Zeugin hatte in dieser Berufungshauptverhandlung ihre Aussage aus dem amtsgerichtlichen Ausgangsverfahren ausdrücklich nicht wiederholt, sondern war davon abgerückt. Im Urteil las sich dann ihre Aussage allerdings so, wie sie sie vor dem Schöffengericht getätigt hatte und wie diese in dem Urteil des Amtsgerichts niedergeschrieben war.

Der falsche Film in den Urteilsgründen der Tatsacheninstanz

Dieses Phänomen bezeichnet man als „falschen Film“, den die Tatsacheninstanz zuweilen dem Revisionsgericht zeigt. Dies geschieht nicht zwingend absichtlich, sondern manchmal auch aus Unachtsamkeit, Verblassen der Erinnerung bis zum Abfassen der Urteilsgründe oder schlicht weil der jeweilige Richter die entsprechende Passage der Aussage falsch verstanden oder nicht mitgeschrieben hat. Der Fehler ist jedenfalls nicht mehr zu bereinigen; das Revisionsgericht wird zwingend die Aussage so zugrundelegen wie sie (nun falsch) im Urteil steht.

Es gehört zu den Aufgaben des Strafverteidigers in der Hauptverhandlung, beim Tatrichter das Gefühl für die Verantwortung zu stärken und darüber hinaus auch die Laienrichter zu erinnern, dass sie die tatsächlichen Feststellungen in einziger und letzter Instanz treffen.7

Jedenfalls werden sich „revisionsfeste“ Urteile, wie sie in der Richterschaft oft genannt werden8, nur vermeiden lassen, wenn Verlautbarungen von Beweispersonen mittels Tonband oder besser noch im Bewegtbild (Video) aufgezeichnet werden. Zwar würden die Aufnahmen einer Beweiswürdigung durch das Revisionsgericht trotzdessen nicht offenstehen; die Gefahr von (fahrlässig) falschen Urteilsgründen wäre aber zumindest stark vermindert.

 

  1. Be­griff bei Nack in: Fest­schrift für Pe­ter Rieß zum 70. Ge­burts­tag (FS-Rieß), 361 [368], der darauf hinweist, dass auch immer mehr Staatsanwälte das Phänomen des falschen Films beklagen; siehe dazu auch Eschel­bach in: FS-Widmaier, 137 [131] []
  2. Mit Ausnahme der nicht zu erzwingenden Niederschreibung einer Aussage oder Äußerung nach § 273 Abs. 3 StPO, die nach der Rechtsprechung nur erfolgen braucht, wenn es nicht lediglich auf den Inhalt der Aussage, sondern – z.B. wegen mehrerer Deutungsmöglichkeiten – auf den genauen Wortlaut ankommt.

    Ein weiterer Ausnahmefall, der zur Protokollierung führen kann, ist § 183 GVG. []

  3. vgl. BGHSt 15, 347 [349]; BGHSt 38, 14 [17]; BGHSt 43, 212 [213 f.] []
  4. §§ 250 ff. StPO []
  5. Hamm: Die Revision in Strafsachen (7. Aufl. 2010) Rn. 278 []
  6. Schwenn: Der falsche Film, NJW 2011, NJW-aktuell Nr 9, 18 []
  7. Sarstedt/Hamm: Die Revision in Strafsachen (5. Aufl. 1983) Rn. 12 []
  8. Deckers, StraFo 2013, 133 [137] []