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Porsche auf dem Nürburgring zersägt

Nicht umsonst trägt die berühmt-berüchtigte Nordschleife auf dem Nürburgring den Beinamen „Die grüne Hölle“. Dort hatte ein Teilnehmer an einem „Freien Fahren“ sicherlich viel Freude am Fahren – jedenfalls so lange bis er seinen Porsche 911 GT3 dort mit etwa 115 km/h gegen eine Leitplanke setzte und folglich dadurch nicht unerheblich beschädigte.

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Porsche 911 GT3 in der Nordschleife auf dem Nürburgring (Symbolfoto) // Foto: Patrick Ch. Apfeld (CC BY 3.0)

Endgültig war es mit der Freude sicherlich vorbei, als die Kaskoversicherung des Porschefahrers die Schadenregulierung zu seinem Erstaunen ablehnte. Er hatte von der Versicherung wegen der beschädigten Leitplanke die Freistellung von den Schadenersatzansprüchen in Höhe von etwa 1.800 Euro und Leistungen aus der Vollkaskoversicherung wegen der Beschädigung seines Porsche 911 in Höhe von etwa 20.000 Euro gefordert.

Das Kleingedruckte im Versicherungsvertrag

Doch das „Kleingedruckte“ in der Versicherungsbedingungen war eindeutig: Abgesehen von sog. Fahrsicherheitstrainings war der Versicherungsschutz für jegliche Fahrten auf Motorsport-Rennstrecken ausgeschlossen:

Kein Versicherungsschutz besteht für Schäden, die bei der Beteiligung an Fahrtveranstaltungen entstehen, bei denen es auf Erzielung einer Höchstgeschwindigkeit ankommt. Dies gilt auch für dazugehörige Übungsfahrten. Darüber hinaus besteht kein Versicherungsschutz für jegliche Fahrten auf Motorsport-Rennstrecken, auch wenn es nicht auf Erzielung einer Höchstgeschwindigkeit ankommt. (…)

Das Oberlandesgericht Karlsruhe befand mit Urteil vom 15.04.2014 (Az.: 12 U 149/13), dass diese Ausschlussklausel wirksam ist, da sie insbesondere weder überraschend im Sinne von § 305 c Abs. 1 BGB, noch intransparent (§ 307 Abs. 1 S. 2 BGB) ist. Sie benachteiligt den Versicherungsnehmer auch nicht in sonstiger Weise entgegen den Geboten von Treu und Glauben (§ 242 BGB). Abgedruckt war die Klausel unter der Überschrift „Rennen“, so dass der Kläger geltend machte, es handele sich jedoch um keine Rennveranstaltung. Dazu führte bereits das Landgericht aus, dass zwischen „Rennen“ und dem „Fahren auf einer Motorsport-Rennstrecke“ außerhalb eines solchen Rennens ein derart enger Zusammenhang besteht, dass der verständige Versicherungsnehmer, der eine Fahrt auf einer Motorsport-Rennstrecke plant, vom Lesen der Bedingung nicht deshalb absieht, weil er glauben könnte, die Klausel sei für ihn nicht einschlägig.

Freizeitrennen auf der Nordschleife – mit oder ohne Porsche

Wenn keine Rennveranstaltungen oder Testfahrten stattfinden, wird die Strecke, wie es seit der Eröffnung 1927 Tradition ist, abends und an Wochenenden der Öffentlichkeit zugänglich gemacht. Jedes straßenzugelassene Kraftfahrzeug, das wie bei Kraftfahrstraßen erforderlich eine bauartbedingte Mindestgeschwindigkeit von 60 km/h erreicht, darf dann eine Runde fahren. Der Porsche-Fahrer wird also sicherlich nicht der erste gewesen sein, der sein Auto (oft sind auch richtige „Familienkutschen“ unter den Freizeitfahrern) in der Nordschleife zersägt hat.

Persönlich kenne ich die Nordschleife nur von „Gran Turismo 5“ auf der Playstation 3 – die ist fahrtechnisch wirklich ausgesprochen anspruchsvoll. Deshalb verspüre ich auch kein Bedürfnis – obgleich ich schon mehrmals dort war – selbst mit meinem Auto (kein Porsche) dort zu fahren. Gerade wenn ich bedenke, wie oft ich schon auf der PS3 das Auto in die Leitplanke gesetzt habe!