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Keine Herausgabe eines nicht rechtskräftigen Strafurteils

Medienvertreter haben keinen Anspruch auf Herausgabe eines nicht rechtskräftigen Strafurteils. Das Thüringer Oberlandesgericht entschied jetzt in einem Eilverfahren, dass das Landgericht Meiningen nicht verpflichtet sei, eine anonymisierte Kopie des ergangenen Strafurteils gegen den früheren Thüringer Innenminister Christian K. an Medienvertreter herauszugeben, da sowohl der Angeklagte als auch die Staatsanwaltschaft Revision gegen das Urteil eingelegt hatten.

Information der Presse durch konkretes Auskunftsbegehren

Das Landgericht Meiningen hatte den Angeklagten nach umfänglicher Beweisaufnahme wegen Vorteilsnahme in zwei Fällen und Abgeordnetenbestechung zu einer Freiheitsstrafe verurteilt, die es zur Bewährung aussetzte. Verfahren gegen weitere Beschuldigte stehen noch aus bzw. sind nicht endgültig abgeschlossen.

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Durch die Veröffentlichung im Wortlaut könnten Zeugen beeinflusst werden // Foto: H.-J. Paulsen / Fotolia.com

Eine überörtliche Verlagsgruppe begehrte vom Landgericht Meiningen die Übersendung einer Kopie des Strafurteils. Das Gericht lehnte dies ab. Das Zeitungsunternehmen müsse sich darauf verweisen lassen, ein konkretes Auskunftsbegehren – z.B. zu den Gründen der Strafzumessung – an das Landgericht zu richten; nicht hingegen auf die Übersendung einer Urteilskopie.

Zeugen könnten durch Wortlaut des Strafurteils beeinflusst werden

Zwar verpflichte § 4 Abs. 1 des Thüringer Pressegesetzes (TPG) die Behörden, den Vertretern der Presse die der Erfüllung ihrer Aufgaben dienenden Auskünfte zu erteilen. Eine besondere Form der Auskunftserteilung ist dagegen nicht vorgegeben. In Ausnahmefällen kann das Ermessen der Gerichte über die Auskunftserteilung dementsprechend dahin reduziert sein, dass die Pressevertreter Herausgabe einer Urteilskopie verlangen dürfen. Davon sei im vorliegenden Fall aber nicht auszugehen, so die Richter am 1. Senat des Thüringer Oberverwaltungsgerichts, weil durch die Übersendung des Urteils die sachgemäße Durchführung des Strafverfahrens gefährdet würde. Bei einer Veröffentlichung des angefochtenen Strafurteils im Wortlaut bestehe die Möglichkeit, dass Zeugen dadurch beeinflusst werden könnten. Da die Möglichkeit der Aufhebung und Zurückverweisung des Urteils an das Landgericht bestehe, bedürfte es dann erneut des Zeugenbeweises. Auch in den Verfahren gegen weitere Beschuldigte sei die Beeinflussung von Zeugen nicht auszuschließen.

Thüringer Oberverwaltungsgericht, Beschl. v. 13.03.2015 – 1 EO 128/15