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Frauen heimlich unter den Rock fotografiert

Ein bayrischer Politiker fotografierte im Sommer 2013 heimlich zahlreichen jungen Frauen auf einer Rolltreppe unter den Rock. Der Verkäufer einer Obdachlosenzeitung, der dies beobachtet hatte, rief die Polizei. Diese stellte auf der Digitalkamera des ehemaligen Bürgermeisters insgesamt 99 Bilder sowie darüber hinaus 27 Videos sicher.

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In diesem konkreten Fall war der Tatbestand der Beleidigung nicht erfüllt // Foto: Rainer Sturm / pixelio.de

Bloßes Fotografieren unter den Rock ist nur eine Ordnungswidrigkeit

Nachdem der 56-jährige vom Amtsgericht noch wegen Beleidigung (§ 185 StGB) zu einer Geldstrafe von 5.250 Euro verurteilt wurde, sprach ihn das Landgericht München I in der Berufungsverhandlung in diesem Anklagepunkt frei. Der Tatbestand der Beleidigung sei nicht erfüllt – es gebe eine Gesetzeslücke, stellte die Richterin fest und führte zu ihrem Urteil aus:

Man kann nicht als Ergebnis dieses Urteils sagen, dass unter den Rock fotografieren für immer und alle Zeit lediglich eine Ordnungswidrigkeit ist, man muss sich jeden Einzelfall anschauen.

Selbstständig beleidigender Charakter der Handlung notwendig

Damit folgte sie einem Urteil aus dem Jahr 2010 des Oberlandesgerichts Nürnberg (NStZ 2011, 217), das in einem nahezu identisch gelagerten Fall den Tatbestand der Beleidigung ebenfalls nicht als verwirklicht ansah:

Sexuelle oder sexualbezogene Handlungen und Belästigungen fallen nur dann unter die Vorschrift, wenn besondere Umstände einen selbständigen beleidigenden Charakter erkennen lassen; es kann nicht ein (bloßes) „sexuelles Verhalten“ als Ehrverletzung bestraft werden, sondern allein eine darin unter Umständen enthaltene (ausdrückliche und konkludente) Äußerung, in der eine – vom Täter gewollte – herabsetzende Bewertung des Opfers zu sehen ist.

Ganz ungeschoren kommt der Mann allerdings nicht davon: Da dieser sich bei seiner Festnahme heftig gewehrt und dabei einen Polizeibeamten verletzt hatte, wurde er zu einer Geldstrafe in Höhe von 4.200 Euro verurteilt, zuzüglich 750 Euro Bußgeld für die Belästigung der Allgemeinheit gem. § 118 OWiG.

Nachtrag: Die Staatsanwaltschaft München hat gegen das Urteil des Landgerichts München vom 17.09.2014 Revision eingelegt. Das letzte Wort wird das Oberlandesgericht München haben.