Strafakte.de

Bundessozialgericht zu Sanktionen und Mietanteil

Für dieses Blog ist diese Nachricht etwas off-topic, aber dennoch so relevant, dass wir darüber berichten wollen. Das Bundessozialgericht (BSG) hat aktuell für ALG II-Bezieher entschieden:

Werden einem SGB-II-Empfänger als Sanktion die Leistungen für Unterkunfts- und Heizaufwendungen entzogen, so erhöht dies den Bedarf der mit ihm in einer Bedarfsgemeinschaft lebenden übrigen Hilfeempfänger. In Höhe des sanktionsbedingt weggefallenen Mietkostenanteils sind diesen dann weitere Leistungen zur Verfügung zu stellen. Dass die Sanktion dadurch teilweise ins Leere läuft, ändert laut Bundessozialgericht hieran nichts.

Entscheidung vom 23.05.2013, Az.: B 4 AS 67/12 R

Quelle: beck-aktuell