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BGH: Kompensationsverbot im Umsatzsteuerstrafrecht

Nach 40 Jahren ändert der für das Steuerstrafrecht zuständige 1. Strafsenat am Bundesgerichtshof seine Rechtsprechung zum Kompensationsverbot bei der Umsatzsteuerhinterziehung, die seit längerem schon nicht mehr nachvollziehbar war.

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Vorsteuern können bei der Ermittlung des Verkürzungsumfangs unmittelbar mindernd angesetzt werden, wenn ein wirtschaftlicher Zusammenhang zwischen Ein- und Ausgangsumsatz besteht. (Foto: Marco Rullkoetter/shutterstock)

Bisherige Rechtslage zum Kompensationsverbot

Wird von einem Unternehmer die Abgabe der Steuererklärung unterlassen, so verschuldet er damit grundsätzlich die nicht rechtzeitige Festsetzung der Steuern.

Bisher hatte der BGH in ständiger Rechtsprechung entschieden, dass in solchen Fällen die auf die Ausgangsrechungen entfallenden Vosteuerbeträge unbeachtlich sind.  Damit wurde ein innerer wirtschaftlicher Zusammenhang zwischen der auf die eigenen Umsätze entfallenden Umsatzsteuer und den abziehbaren Vorsteuern vom BGH abgelehnt. Es sollten nur Steuervorteile im Falle einer Steuerverkürzung angerechnet werden, die sich aus der unrichtigen Erklärung selbst ergeben. Lediglich für Werbungskosten beziehungsweise für Ausgaben in unmittelbarer Verbindung mit dem steuerbegründenden Geschäft im Ertragssteuerrecht erkannte der BGH auf einen solchen Zusammenhang.

Rechtsprechungsänderung nach über 40 Jahren

Mit dem Urteil vom 13. September 2018 nun die Änderung: Der BGH erkannte, dass die Nichterklärung der Umsatzsteuer des Ausgangsumsatzes regelmäßig auch die Nichtgeltendmachung des bestehenden Vorsteueranspruchs aus dem Eingangsumsatz nach sich zieht. Somit entsteht der wirtschaftliche Zusammenhang zwischen Eingangs- und Ausgangsumsatz. Damit hat der BGH seine umstrittende Rechtsprechung zumindest für Fälle geändert, in denen die steuerpflichtige Ausgangsleistung eine tatsächlich durchgeführte Lieferung war und die verwendeten Wirtschaftsgüter unter den Voraussetzungen des § 15 UStG eworben worden sind. Die Vorlage einer Eingangsrechnung muss dabei aber explizit „im maßgeblichen Besteuerungszeitraum“ gegeben sein.

Mit diesem Urteil mindert der BGH den Verkürzungsumfang bei bestehendem wirtschaftlichen Zusammenhang zugunsten des Steuerpflichtigen deutlich. Was sich im Ergebnis auch erheblich auf die zu erwartende Strafe auswirkt. Ausdrücklich offengelassen hat der 1. Strafsenat jedoch, ob diese Nichtanwendbarkeit des Kompensationsverbots für alle Fälle der Steuerhinterziehung durch Unterlassen der Erklärungsabgabe gilt.

BGH, Urt. v. 13.09.20181 StR 642/17


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