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Legal Aid-Richtlinie: Neues zur Pflichtverteidigerbestellung

Mit dem zweiten Gesetz zur Stärkung der Verfahrensrechte von Beschuldigten im Strafverfahren und zur Änderung des Schöffenrechts hat der Bundestag bereits eine EU-Richtlinie umgesetzt, die den Zugang zu einem Rechtsbeistand für Beschuldigte in Strafverfahren erweiterte. Zwar hat dieses Gesetz dazu geführt, dass die Rechte des Beschuldigten in gewissen Maße erweitert wurden, vor allem aber wurden weitere Anwesenheits- und Mitwirkungsrechte eines Verteidigers normiert. Dem mittellosen Beschuldigten nützt dies aber herzlich wenig, wenn es sich nicht um einen Fall der notwendigen Verteidigung handelt. Zum „ob“ und „wann“ der Pflichtverteidigerbestellung gab es hier nichts Neues. Um diese Richtline zu ergänzen, soll die Umsetzung zweier weiterer EU-Richtlinien 2019 endlich nicht nur zu einer transparenteren Praxis führen, sondern insbesondere auch den Zeitpunkt der Beiordnung deutlich vorverlagern.

Pflichtverteidigerbestellung und Fair Trial

Die notwendige Verteidigung soll vor allem das Recht des Beschuldigten auf ein faires Verfahren gewährleisten. Der Fair Trial-Grundsatz des Strafverfahrens ergibt sich nicht nur aus Art. 2 Abs. 1 GG in Verbindung mit dem Rechtsstaatsprinzip, sondern ist auch in Art. 6 MRK verankert. Um zwischen Staat und Beschuldigten Waffengleichheit zu schaffen, reicht es nicht, Beschuldigten die theoretische Möglichkeit zu eröffnen, sich einen Rechtsbeistand zu suchen, sondern es muss auch dafür gesorgt werden, dass diese Möglichkeit mittellosen Beschuldigten nicht faktisch verwehrt bleibt. Daher regelt Art. 6 Abs. 3c MRK auch, dass einem mittellosen Beschuldigten unentgeltlich ein Verteidiger gewährt werden muss.

Die EU-Richtlinien

Um ein faires Verfahren gewährleisten zu können, kann es folglich nicht ausreichen, einem Verteidiger umfassende Anwesenheits- und Mitwirkungsrechte zu gewährleisten, es muss vielmehr auch dafür Sorge getragen werden, dass ein Beschuldigter, der sich einen Verteidiger selbst nicht leisten kann, einen Pflichtverteidiger beizuordnen. Der Grundsatz des fairen Verfahrens gebietet es, Beschuldigten die Möglichkeit einzuräumen, effektiv an ihrem eigenen Verfahren mitzuwirken – dies ist jedoch nur in den seltensten Fällen ohne rechtskundigen Beistand möglich.

Zwei EU-Richtlinien, sollen die nun eingangs erwähnte Richtlinie dahingehend ergänzen: Die Richtlinie über Prozesskostenhilfe für Verdächtige und beschuldigte Personen in Strafverfahren sowie für gesuchte Personen in Verfahren zur Vollstreckung eines Europäischen Haftbefehls (2016/1919), auch: Legal Aid-Richtlinie, soll deren Effektivität gewährleisten, die Richtlinie über Verfahrensgarantien in Strafverfahren für Kinder, die Verdächtige oder beschuldigte Personen in Strafverfahren sind (2016/800) enthält darüber hinaus besondere Regeln zur Pflichtverteidigerbestellung bei Jugendlichen und Heranwachsenden. Die Richtlinien müssen zum 25. Mai und 11. Juni 2019 in nationales Recht umgesetzt werden.

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Mehr Gerechtigkeit bei der PflichtverteidigerbestellungFoto: Susann von Wolffersdorff/pixelio.de

Erfordernis der Pflichtverteidigerbestellung

Zum einen sollen die Regeln zum Erfordernis der Pflichtverteidigung erweitert werden. Nach der Legal Aid-Richtlinie ist eine Pflichtverteidigerbestellung immer dann notwendig, wenn dies im Interesse der Rechtspflege erforderlich ist. Maßgebliche Kriterien bei der Abwägung sind u.a. die Schwere der Straftat, die Komplexität des Falles sowie die Schwere der zu erwartenden Strafe. Als Regelbeispiele werden die Fälle genannt, in denen sich der Beschuldigte dem Haftrichter vorgeführt wird oder sich bereits in Haft befindet, dies gilt konsequenterweise auch dann, wenn es sich um Haft in einem anderen als dem streitgegenständlichen Verfahren handelt.

Erweitert werden soll die notwendige Verteidigung außerdem auf die Durchführung bestimmter Untersuchungsmaßnahmen, namentlich der Identifizierungsgegenüberstellung, Vernehmungsgegenüberstellung und der Tatrekonstruktion.

Für Jugendliche und Heranwachsende sieht die entsprechende Richtlinie die Pflichtverteidigerbestellung auch in Fällen vor, bei denen dies angesichts der Maßnahmen, die in Bezug auf die im Raume stehende Straftat ergriffen werden können, notwendig erscheint.

Zeitpunkt der Pflichtverteidigerbestellung

Besondere Schwierigkeiten bereitet in der Praxis vor allem der Zeitpunkt der Pflichtverteidigerbestellung. Derzeit „kann“ ein Verteidiger gem. § 141 Abs. 3 S. 2 StPO von der Staatsanwaltschaft schon im Ermittlungsverfahren bestellt werden, sofern denn die Mitwirkung eines Verteidigers nach § 140 Abs. 1 oder 2 StPO notwendig sein wird. Dem muss regelmäßig die Feststellung eines dringenden Tatverdachts vorausgehen, zudem wird verlangt, dass der Beschuldigte auch tatsächlich der Mitwirkung eines Verteidigers bedarf. Der BGH gewährt der Staatsanwaltschaft bei der Bewertung dessen derzeit jedoch noch einen sehr weiten Spielraum. So ist zum Beispiel auch eine zweite Vernehmung zur Bestätigung eines bereits bestehenden dringenden Tatverdachts möglich, ohne dass ein Verteidiger bestellt werden muss (vgl. BGHSt 47, 172).

Dies könnte sich mit der Umsetzung der Legal Aid-Richtlinie drastisch ändern: Nach Art. 4 Abs. 5 der Legal Aid-Richtlinie muss die Pflichtverteidigerbestellung „unverzüglich und spätestens vor einer Befragung durch die Polizei, eine andere Strafverfolgungsbehörde oder eine Justizbehörde“ erfolgen. Selbiges gilt für die Identifizierungs- und Vernehmungsgegenüberstellung sowie die Tatrekonstruktion.

In Verfahren gegen Jugendliche und Heranwachsende soll dieser Zeitpunkt noch weiter vorverlegt werden: Eine Pflichtverteidigerbestellung hat bereits dann zu erfolgen, wenn sie über den Status als Verdächtige bzw. Beschuldigte in Kenntnis gesetzt werden.

Ein erster Entwurf für die Umsetzung der Richtlinie(n) findet sich im Policy Paper „Neuordnung der Pflichtverteidigerbestellung“ des Strafverteidigervereinigungen.


1 Kommentar zu “Legal Aid-Richtlinie: Neues zur Pflichtverteidigerbestellung

  1. Interessant. In Frankreich ist es seit vielen Jahren gesetzlich vorgeschrieben, dass ein Verdächtiger (noch vor dessen Beschuldigung) grundsätzlich nur im Beisein seines Rechtsanwaltes von der Polizei befragt werden darf, wenn diese Befragung rechtsgültig sein soll.

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