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Was wird aus dem Konfrontationsrecht?

Die Justizminister der Länder wollen prüfen, ob Videovernehmungen zur Vermeidung von Mehrfachvernehmungen bei möglichen Opfern von Sexualdelikten auch auf heranwachsende sowie erwachsene Personen ausgeweitet werden können. Nach derzeitiger Rechtslage ist dies nur bei kindlichen und jugendlichen Opfern von Sexualdelikten zulässig.

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Was wird aus dem Konfrontationsrecht bei zunehmenden Falschbeschuldigungen? Foto: Justek16/Shutterstock

Ziel sei es, mögliche Opfer von Sexualstraftaten schon im Ermittlungsverfahren richterlich vernehmen zu lassen und diese Vernehmung in Bild und Ton aufzuzeichnen. Das Video kann dann später in der Hauptverhandlung abgespielt werden und dadurch eine erneute Vernehmung der Zeugin oder des Zeugen vermieden werden. Nach derzeit geltendem Recht ist das Abspielen der Bild-Ton-Aufnahmen in der Hauptverhandlung an Stelle einer erneuten Vernehmung nur bei Zeugen möglich, die unter 18 Jahre alt sind oder dies zum Zeitpunkt der Tat noch waren.

Braunschweiger Modell

Niedersachsens Justizministerin Antje Niewisch-Lennartz (B90/Die Grünen) ist der Ansicht, dass sich Videovernehmungen im Landgerichtsbezirk Braunschweig bei kindlichen und jugendlichen Opferzeugen („Braunschweiger Modell“) bewährt hätten. Kindliche und jugendliche Opfer von Sexualdelikten werden so bereits im Ermittlungsverfahren richterlich vernommen und deren Vernehmung aufgezeichnet. Nur der Ermittlungsrichter ist in dem kindgerecht eingerichteten Vernehmungszimmer anwesend. Um die Rechte der anderen Verfahrensbeteiligten zu wahren, verfolgen diese die Vernehmung in einem Nebenzimmer und könnten ihre Fragen über den Ermittlungsrichter stellen lassen. Dennoch bleibe es – ausnahmsweise – zulässig, vermeintlich Verletzte gemäß § 255a Abs. 2 Satz 4 StPO ergänzend zu vernehmen, etwa um den Zeugen mit einer neuen Behauptung zu konfrontieren. Die Hürden liegen allerdings deutlich höher.

Geständnisbereitschaft werde deutlich erhöht

Allerdings, so wiegelt Niewisch-Lennartz ab: „In keinem einzigen Fall mussten die Opfer erneut im Gerichtsverfahren aussagen. Dies dient in erster Linie dem Schutz der Opfer, denen eine neuerliche Vernehmung und das Zusammentreffen mit dem Täter oder der Täterin im Gerichtssaal erspart bleiben.“ Die Möglichkeit des § 247 StPO, durch welche ein Zusammentreffen ebenfalls effektiv verhindert würde, verschweigt die Justizministerin lieber. Denn auch die Strafverfolgung profitiere, da die Opfer in der Vernehmung direkt nach der Tat mehr Emotionen zeigten als bei der oft erst Monate später stattfindenden Gerichtsverhandlung. Dies habe in einer Vielzahl der Fälle die Geständnisbereitschaft der Täter deutlich erhöht, wenn diese mit den Emotionen der Opfer konfrontiert wurden.

Konfrontationsrecht ins Gegenteil verkehrt

Das Konfrontationsrecht, verankert in Art. 6 Abs. 3 d EMRK, meint das Recht des Angeklagten, Zeugen unmittelbar selbst befragen zu können, um zu gewährleisten, dass Belastungszeugen nach dem Grundsatz der Waffengleichheit nicht alleine von den Strafverfolgungsbehörden vernommen werden und ihm so einen Anspruch auf Beweisteilhabe zu gewähren. Wenn nun nicht mehr die Angeklagten die Möglichkeit der eigenen Befragung haben und stattdessen einseitig mit der Aussage des Zeugen konfrontiert werden, wird das Konfrontationsrecht des Angeklagten geradezu ins Gegenteil verkehrt.


2 Kommentare zu “Was wird aus dem Konfrontationsrecht?

  1. Ich sehe das auch relativ kritisch.
    Man geht hier schon durch die Konstellation des technischen Ablaufes davon aus, dass die Zeugin ein Opfer ist, welches vor dem Täter geschützt werden muss. Das gesamte „Setting“ ist folglich mit der Unschuldsvermutung zugunsten des Angeklagten nur schwerlich vereinbar.
    Während man bei kindlichen Zeugen darauf abstellen kann, dass Kinderseelen generell vor Verletzungen durch unschöne Gerichtsverhandlungen geschützt werden müssen und sich eine Argumentation mit der „Waffengleichheit im Verfahren“ schon aufgrund des Entwicklungsunterschiedes verbietet, gilt dieses bei erwachsenen Zeugen nicht in gleichem Maße.

  2. Das verstehe ich nicht ganz – wenn doch die Täter die Möglichkeit haben, vom Nebenzimmer aus Fragen zu stellen?

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