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Hamburg setzt sich für Strafbarkeit korrupter Ärzte ein

Ärzte dürfen Geldgeschenke von Pharmafirmen annehmen, ohne sich wegen Bestechlichkeit strafbar zu machen. Dieses Urteil des BGH sorgte für reichlich Wirbel und viel Unverständnis. Die Richter führten dazu aus:

Kassenärzte, die von einem Pharma-Unternehmen Vorteile als Gegenleistung für die Verordnung von Arzneimitteln dieses Unternehmens entgegennehmen, machen sich nicht wegen Bestechlichkeit nach § 332 StGB strafbar. Auch eine Strafbarkeit wegen Bestechlichkeit im geschäftlichen Verkehr nach § 299 Abs. 1 StGB scheidet aus.

Entsprechend sind auch Mitarbeiter von Pharmaunternehmen, die Ärzten solche Vorteile zuwenden, nicht wegen Bestechung (§ 334 StGB) oder Bestechung im geschäftlichen Verkehr (§ 299 Abs. 2 StGB) strafbar. Der niedergelassene, für die vertragsärztliche Versorgung zugelassene Arzt handelt nämlich bei der Wahrnehmung der ihm gemäß § 73 Abs. 2 SGB V übertragenen Aufgaben, insbesondere bei der Verordnung von Arzneimitteln, weder als Amtsträger im Sinne des § 11 Abs. 1 Nr. 2 StGB noch als Beauftragter der gesetzlichen Krankenkassen im Sinne des § 299 StGB.

BGH, Beschl. v. 29. März 2012 – GSSt 2/11

Der Hamburger Senat hat laut dem Ärzteblatt nun einen Gesetzentwurf zur Bekämpfung der Korruption im Gesundheitswesen vorgelegt, der am 07.06.2013 im Bundesrat beraten werden soll. Nach dem Entwurf soll ein eigener Straftatbestand Bestechung und Bestechlichkeit im Gesundheitswesen im Strafgesetzbuch als Paragraf 299a StGB eingeführt werden. Danach sollen „Angehörige eines Heilberufes“ mit einer „Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft“ werden, wenn die Person als Gegenleistung „im Zusammenhang mit der Ausübung des Berufes einen Vorteil für sich oder einen Dritten“ fordert.