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Rechtsprechung zur Pflichtverteidigung

Durch das Institut der notwendigen Verteidigung (Pflichtverteidigung) und der Bestellung eines Pflichtverteidigers ohne Rücksicht auf die Einkommens- und Vermögensverhältnisse eines Beschuldigten1, wird als Konkretisierung des Rechtsstaatsprinzips2 ein prozessordnungsgemäßes Strafverfahren und zu diesem Zweck die wirksame Verteidigung des Beschuldigten gesichert3.

Auswahl des Pflichtverteidigers

Grundsätzlich ist dem Beschuldigten der von ihm benannte Verteidiger als Pflichtverteidiger zu bestellen (vgl. § 142 Abs. 1 S. 2 StPO), wenn dem kein wichtiger Grund entgegensteht4. Kein wichtiger Grund ist die Bereitschaft eines Verteidigers zu einer „konfliktfreudiger Verteidigung“5.

Ein Rechtsanspruch auf Beiordnung des gewünschten Verteidigers besteht jedoch nicht6; der Grundsatz des fairen Verfahrens gebietet aber, dem Beschuldigten den Strafverteidiger seines Vertrauens beizuordnen7. Näherer Erläuterung dieses Vertrauensverhältnisses bedarf es nicht8. Die frühere Einschränkung, dass ein Pflichtverteidiger möglichst ortsnah zum Gericht ausgewählt werden sollte, hat gegenüber dem besonderen Vertrauensverhältnis aus verfassungsrechtlichen Gründen zurückzutreten9. Nur bei Untersuchungshaft (U-Haft) des Beschuldigten ist die Ortsnähe des Pflichtverteidigers zur JVA ein wichtiges Auswahlkriterium10.

Der Vorsitzende Richter teilt dem Beschuldigten (unmissverständlich) mit, dass er selbst einen Verteidiger auswählen und als Pflichtverteidiger benennen kann11 und setzt ihm dafür eine angemessene Frist12. Zu beachten ist gem. § 146 StPO das Verbot der Mehrfachverteidigung13.

Beiordnung des Pflichtverteidigers

Der bisherige Wahlverteidiger kann auch als Pflichtverteidiger beigeordnet werden, sobald er das Mandat niedergelegt hat. Sein Antrag, ihn zum Pflichtverteidiger zu bestellen, enthält konkludent die Erklärung, die Wahlverteidigung solle mit der Beiordnung enden14.

Der Beiordnung steht nicht entgegen, dass der Rechtsanwalt mit dem Beschuldigten verwandt oder dessen Vormund ist15.

Die Beiordnung eines oder mehrerer Pflichtverteidiger neben einem Wahlverteidiger ist gesetzlich zwar nicht vorgesehen, aber dennoch zulässig16 – sie ist geboten, wenn anders der zügige Fortgang des Verfahrens (der Hauptverhandlung) nicht gesichert werden kann, vor allem wenn zu befürchten ist, dass der Wahlverteidiger in der Hauptverhandlung nicht ständig anwesend sein wird oder wenn wegen des Umfangs oder der Schwierigkeit der Sache ein unabweisbares Bedürfnis für die Mitwirkung mehrerer Verteidiger besteht17

Fälle der notwendigen Verteidigung (Pflichtverteidigung)

Außer in den Fällen des § 140 Abs. 1 StPO kann die Schwere der Tat oder die Schwierigkeit der Sach- und Rechtslage die Mitwirkung eines Pflichtverteidigers erfordern (§ 140 Abs. 2 StPO). Die obergerichtliche Rechtsprechung dazu ist als unübersichtlich zu bezeichnen:

Die Schwere der Tat beurteilt sich in erster Linie nach der zu erwartenden Rechtsfolge (Strafe, Maßregel). Regelmäßig soll eine Beiordnung erfolgen, wenn eine Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr zu erwarten ist18. Es handelt sich jedoch um keine starre Grenze; ein geringfügiges Delikt wird nicht allein deshalb zur schweren Tat, weil die Strafe später voraussichtlich in eine Gesamtstrafe von mehr als einem Jahr einzubeziehen sein wird19. Jedenfalls ist bei der Anklage vor dem Schöffengericht stets ein Pflichtverteidiger beizuordnen20.

Die besondere Schwierigkeit der Sachlage wird anzunehmen sein, wenn

  • zahlreiche Zeugen zu vernehmen sind (OLG Stuttgart, StV 1987, 8)
  • fraglich ist, ob ein Beweisverwertungsverbot vorliegt (OLG Bremen, NStZ-RR 2009, 353 L)
  • Aussage gegen Aussage steht (LG Hamburg, StV 2010, 514)
  • die Möglichkeit einer Verständigung erörtert wird (OLG Naumburg, StraFo 2014, 21)
  • bei Einholung eines Gutachten zur Klärung der Schuld- oder Verhandlungsfähigkeit des
    Beschuldigten (OLG Frankfurt StRR 2008, 225)
  • bei (beabsichtigtem) Ausschluss des Angeklagten von der Hauptverhandlung während
    einer Zeugenvernehmung (OLG Frankfurt NStZ-RR 2009, 207)
  • schwierige Beweise zur inneren Tatseite zu erheben sind (LG Hamburg, StV 1985, 453)
  • widersprüchliche Aussagen des Belastungszeugen vorliegen (OLG Köln, StraFo 2011, 508)

Unter dem Gesichtspunkt der Waffengleichheit soll ein Fall der Pflichtverteidigung vorliegen, wenn sich das Tatopfer dem Verfahren als Nebenkläger anschließt, sich auf eigene Kosten eines anwaltlichen Beistandes bedient und dadurch ein prozessuales Ungleichgewicht entsteht21.

Pflichtverteidigung im Jugendstrafverfahren

Im Jugendstrafverfahren werden die Vorschriften zur Pflichtverteidigung nach §§ 140 ff. StPO durch die Fälle des § 68 JGG ergänzt:

  • dem Erziehungsberechtigten und dem gesetzlichen Vertreter ihre Rechte entzogen sind
  • der Erziehungsberechtigte und der gesetzliche Vertreter nach § 51 Abs. 2 JGG von der Verhandlung ausgeschlossen wurden und die Beeinträchtigung in der Wahrnehmung ihrer Rechte durch die nachträgliche Unterrichtung nicht hinreichend ausgeglichen wird
  • zur Vorbereitung eines Gutachtens über den Entwicklungsstand (§ 73 JGG)
  • seine Unterbringung in einer Anstalt in Frage kommt
  • Untersuchungshaft oder einstweilige Unterbringung gem. § 126a StPO vollstreckt wird, solange er das 18. Lebensjahr nicht vollendet hat

Pflichtverteidigung im Privatklageverfahren

Die Notwendigkeit der Pflichtverteidigung ist unter den Voraussetzungen des § 140 StPO auch im Privatklageverfahren (Grundsatz der Waffengleichheit) gegeben22.

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  1. EGMR EuGRZ 1992, 542 []
  2. BVerfGE 46, 202 [210]; BVerfGE 63, 380 [390]; BVerfG NJW 1986, 767 [771] []
  3. BVerfGE 39, 238 [241]; BVerfGE 65, 171 [174]; BVerfGE 68, 237 [254] []
  4. OLG Düsseldorf StV 1995, 573 []
  5. OLG Köln StraFo 2006, 328; StraFo 2007, 28; OLG Dresden, Beschl. v. 10.06.2009 – 3 Ws 53/09 []
  6. BVerfG StV 2006, 451 []
  7. BVerfGE 39, 238 [243]; BVerfGE 68, 237 [256]; BGHSt 48, 170 []
  8. OLG Jena NStZ 2009, 175 []
  9. BGHSt 43, 153; OLG Jena NStZ 2009, 175; OLG München StraFo 2009, 527 []
  10. OLG Oldenburg NStZ-RR 2004, 115; OLG Stuttgart NJW 1970, 1466 []
  11. KG Berlin wistra 2006, 74; OLG Frankfurt NStZ-RR 1996, 271, OLG Hamm StV 1987, 478 []
  12. OLG Düsseldorf StV 1990, 536; OLG Düsseldorf 2004, 62; LG Berlin StV 2009, 14: 3 Tage sind zu kurz []
  13. BGHSt 26, 335; BGHSt 27, 22 []
  14. BGH StV 1981, 12; OLG Düsseldorf NStZ 1986, 137; StV 1986, 143; OLG Frankfurt StV 1983, 408; OLG Köln NStZ 1991, 248; OLG München wistra 1992, 237; KG Berlin NJW 2012, 245 []
  15. OLG Düsseldorf NJW 1990, 528 []
  16. BVerfGE 39, 238 [246]; BVerfGE 66, 313 [331]; BGH NJW 1973, 1985 []
  17. OLG Hamm NJW 1978, 1986; OLG Karlsruhe NJW 1978, 1172; OLG Rostock StraFo 2002, 230 []
  18. OLG Naumburg, StV 2013, 12; KG Berlin NStZ-RR 2013, 116 []
  19. OLG Stuttgart NStZ-RR 2012, 214 []
  20. OLG Naumburg, StV 2014, 10; OLG Hamm StV 1999, 641 []
  21. OLG Köln StraFo 2011, 49 []
  22. BVerfGE 63, 380 []