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Verbrechen-Podcast bei „Die lange Nacht der Zeit“

Lang war „Die lange Nacht der ZEIT“ gestern Abend im Deutschen Schauspielhaus in Hamburg keineswegs, sondern eher kurzweilig. Auf der Bühne wurde eine Folge für den „Zeit Verbrechen“ Podcast mit Sabine Rückert und Andreas Sentker aufgezeichnet.

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Die etwa 1.200 Zuschauer lauschten gespannt der Erzählung von Sabine Rückert über einen Fall, der sich 2010 wenige hundert Meter vom Schauspielhaus am Jungfernstieg zutrug. Dort erstach der 16-jährige Ismael, ein jugendlicher Intensivtäter mit einer ungebremsten kriminellen Entwicklung, ohne jeden Anlass den 19-jährigen Mel. Hätte sein Tod verhindert werden können?

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Straftaten rückläufig, aber U-Haft boomt

Trotz weniger registrierter Straftaten gibt es deutlich mehr Häftlinge in U-Haft: Seit 2014 ist die Zahl der Untersuchungsgefangenen im Bundesdurchschnitt um 25 Prozent deutlich gestiegen, in Hamburg dagegen sogar um 87 Prozent! Demnach hat die Hansestadt – bezogen auf die Einwohnerzahl – mit weitem Abstand die meisten Untersuchungsgefangenen aller Bundesländer.

Immer mehr Menschen sitzen in U-Haft

Das Untersuchungsgefängnis am Holstenglacis ist rappelvoll: „Einzelne Hafträume, die es von der Raumgröße her zulassen und wo es einen abgetrennten Nassbereich gibt, belegen wir auch doppelt“, räumt Anstaltsleiter Henning Clasen gegenüber dem NDR ein. Die Haftplätze sind zu 92,7 Prozent belegt. Der Anteil ausländischer Gefangener liegt derzeit bei 57,8 Prozent und damit 39 Prozent höher als noch 2014.

Trister U-Haft Alltag wegen fehlenden Personals

Auch außerhalb ihres Haftraums spüren die Inhaftierten, wie voll das Gefängnis ist. Für Sportgruppen oder Kochkurse gibt es lange Wartelisten. Besucher können teilweise pro Monat nur für zwei Stunden kommen, da Beamten für die Aufsicht fehlen. Schließlich sind selbst Jobs rar, die wichtig sind, da sich viele Gefangenen nur so einige Zusatzeinkäufe wie Kaffee oder Zigaretten leisten könnten: Für die derzeit 465 Insassen gibt es nur 120 Jobs. Die Folge: Keine Abwechslung im tristen Alltag und häufiger Einschluss.

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Das Untersuchungsgefängnis Hamburg-Holstenglacis (Strafjustizgebäude) Foto: Strafakte.de

U-Haft schafft Rechtskraft

Die Untersuchungshaft soll allein sicherstellen, dass ein Prozess stattfinden kann, ohne dass der Beschuldigte vorher flüchtet oder Zeugen einschüchtern kann. Der mit Abstand häufigste Haftgrund ist Fluchtgefahr. Jeder Strafverteidiger kann ein Lied davon singen, dass Untersuchungshaft zuweilen gezielt eingesetzt wird, um die Beschuldigten zu einem Geständnis zu bewegen. In Hamburg werden Haftgründe mit Deckung durch das Hanseatische Oberlandesgericht als Beschwerdegericht teilweise sehr exzessiv ausgelegt. Hier sei beispielsweise an die „Kleindealer“-Entscheidung des HansOLG erinnert.

„Die Praxis entscheidet sehr unterschiedlich, wann sie selbst findet, dass der Verhältnismäßigkeitsgrundsatz verletzt ist oder nicht.“, meint auch die Greifswalder Strafrechtlerin Christine Morgenstern. Eine große Rolle spiele aber auch Druck von außen, etwa durch Medien.

Gerichtssprecher Kai Wantzen meint, es handele sich hauptsächlich um „ausländische Tatverdächtige, die in Hamburg oder generell in Deutschland ohne jede soziale Anbindung leben“. Deshalb liege es für ihn auf der Hand, „dass sie verschwinden würden und für das weitere Verfahren nicht mehr zur Verfügung stehen würden“, wenn man sie nicht in U-Haft nehmen würde.

Die Zahlen im Detail

In Deutschland gab es am 31. August 2018 13.628 Untersuchungsgefangene. So verteilt sich der Anstieg auf die Bundesländer:

  • Bremen: 130 (+91%)
  • Hamburg: 658 (+87%)
  • Berlin: 799 (+43%)
  • Baden-Württemberg: 1.906 (+40%)
  • Sachsen-Anhalt: 230 (+39%)
  • Rheinland-Pfalz: 568 (+34%)
  • Thüringen: 240 (+27%)
  • Nordrhein-Westfalen: 2.875 (+24%)
  • Sachsen: 652 (+23%)
  • Bayern: 2.975 (+14%)
  • Niedersachsen: 739 (+11%)
  • Mecklenburg-Vorpommern: 157 (+10%)
  • Saarland: 148 (+9%)
  • Hessen: 1.043 (+9%)
  • Schleswig-Holstein: 208 (+2%)
  • Brandenburg: 207 (-2%)

Einfach mal gründen

Der FAZ Hochschulanzeiger, das „Karrieremagazin für kluge Köpfe“ hat mich gefragt, warum ich freiberuflich als Strafverteidiger arbeiten wollte und wie der Start mit der eigenen Kanzlei lief. In dem kurzen Text unter dem Titel „Einfach mal gründen“ verrate ich einige kleine Geheimnisse und gewähre einen Blick hinter die Kulissen.

Natürlich ist so eine Kanzleigründung auch ein „Sprung ins kalte Wasser“, deshalb braucht es ein gutes Konzept dafür. Man muss sich dringend mit der Frage beschäftigen, auf welchem Weg die Mandanten die Kanzlei finden sollen. Besonders wichtig ist die Anwaltsstation im Referendariat: Hier hat man die einmalige Möglichkeit, Kanzleiabläufe aus der Nähe kennenzulernen. Man muss für sich entscheiden, ob man Menschen in einer schwierigen und manchmal aussichtslos erscheinenden Lage helfen oder ob man sie lieber verurteilen will. Ich habe mich bewusst für ersteres entschieden. Das ist letztlich ein Typfrage, mir fehlt dieses „Strafverfolger-Gen“.

Was in dem Text fehlt: Ich habe den Schritt keine Sekunde bereut und bin innerhalb nur weniger Jahre zu einer spezialisierten Kanzlei in Hamburg mit zwei angestellten Rechtsanwälten gewachsen. Das Vertrauen der Mandanten und die erzielten Erfolge zeichnen uns aus.

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Kanzleigründung: Ganz so leicht ist es dann doch nicht

Zur besseren Lesbarkeit hier noch einmal der Text des Artikels:

Ich habe schon im Referendariat erkannt, dass eine Tätigkeit als Staatsanwalt oder Richter für mich nicht in Frage kommt: strenge Hierarchien, starre Abläufe, null Kreativität – das ist nichts für mich. Stattdessen habe ich mich direkt nach dem Studium als Strafverteidiger selbständig gemacht. Selbstbestimmtheit und -verwirklichung sind mir einfach wichtig.

Ich will alleine entscheiden, warum ich etwas mache und wie ich es angehe – und den Ertrag meiner Arbeit selbst ernten. Vielleicht fiel mir der Schritt leichter, weil ich vor dem Studium freiberuflich als Journalist gearbeitet habe. Dort ist die Selbständigkeit normal, während sie Juristen im Studium überhaupt nicht vermittelt wird.

Eine Existenzgründung als Anwalt muss man sich selbst erarbeiten, ein Konzept entwickeln und sich das nötige Wissen zu Steuern, Finanzen und Berufsrecht aneignen. Die größte Hürde ist die fehlende finanzielle Sicherheit am Anfang. Ich würde lügen, wenn ich etwas anderes sagen würde. Ich hatte allerdings das Glück, dass ich schon nach einigen Monaten solide Einnahmen hatte und habe meine Entscheidung nie bereut. Aber ich rate jedem, der mit diesem Weg liebäugelt, dazu einen guten Plan zu haben. Und eine Antwort auf die Frage: Wie kommen Mandanten zu mir? Die Zeiten, in denen es ausreichte, sich ein Kanzleischild an die Tür zu hängen sind lange vorbei.


Passwort oder Beugehaft: Das Ende des Schweigerechts?

Die Bundesregierung plant nun konkret die Weiterentwicklung des vier Jahre alten, ersten IT-„Sicherheitsgesetzes“, das im Koalitionsvertrag vereinbart wurde. Den vom Innenministerium kürzlich fertiggestellten Entwurf hatte netzpolitik.org vor einigen Tagen veröffentlicht.

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Übernahme von Accounts und Weiterbetrieb durch Ermittlungsbehörden

Dieser Entwurf dürfte nicht nur Strafverteidiger fassungslos zurücklassen. So sollen Ermittler in Zukunft Accounts von Beschuldigten übernehmen dürfen, um diese dann unter dem Pseudonym weiter zu betreiben – natürlich auch gegen den Willen des Beschuldigten. Die Nutzung dieser übernommenen Accounts habe gegenüber den Kommunikationspartnern keinen Eingriffscharakter, so dass diesbezüglich keine spezielle Ermächtigungsgrundlage erforderlich sei. Nach der Rechtsprechung des BVerfG schütze das Fernmeldegeheimnis des Art. 10 GG nur das Vertrauen des Einzelnen darin, dass eine Fernkommunikation, an der er beteiligt ist, nicht von Dritten zur Kenntnis genommen wird, nicht aber die Enttäuschung des personengebundenen Vertrauens in den Kommunikationspartner. Auch ein Eingriff in das Recht auf informationelle Selbstbestimmung (Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG) soll nicht vorliegen, wenn eine staatliche Stelle sich unter einer Legende in eine Kommunikationsbeziehung zu einem Grundrechtsträger begibt. Das Vertrauen eines Kommunikationsteilnehmers in die Identität und Wahrhaftigkeit seiner Kommunikationspartner sei dann nicht schutzwürdig, wenn hierfür wie bei anonymer Internetkommunikation über Nicknames keinerlei Überprüfungsmechanismen bereitstehen. Das Vertrauen darauf, jedenfalls nicht mit einer staatlichen Stelle zu kommunizieren, sei nicht schutzwürdig. Dies gelte auch dann, wenn durch die staatliche Stelle gerade das deliktische Vertrauen dem Kommunikationspartner gegenüber ausgenutzt werde, wonach das Gegenüber ebenfalls ein Straftäter sei. Das deliktische Vertrauen, beim Kommunikationspartner handele es sich ebenfalls um einen Straftäter, sei deshalb nicht schutzwürdig. Ähm, BVerfG, bitte kommen!

Pflicht zur Herausgabe von Zugangsdaten

Dieses Vorgehen sei deshalb wichtig, weil in den entsprechenden Szenen den langjährig aktiven Accounts ein großes Vertrauen entgegen gebracht werde. Und damit man überhaupt an diese Accounts kommt, soll ein Verdächtiger nach dem neuen § 163g StPO-E „verpflichtet“ werden,

die zur Nutzung der virtuellen Identität erforderlichen Zugangsdaten herauszugeben. § 95 Absatz 2 gilt entsprechend mit der Maßgabe, dass die Zugangsdaten auch herauszugeben sind, wenn sie geeignet sind, eine Verfolgung wegen einer Straftat oder einer Ordnungswidrigkeit herbeizuführen.

Dies dürfte freilich das Ende des umfassenden Schweigerechts eines Beschuldigten bedeuten. Denn sanktionierbar wäre die Weigerung, die Passwörter herauszugeben mit Ordnungsgeld oder Beugehaft. Ein geradezu feuchter Traum vieler Ermittler, die den Beschuldigten schon jetzt einreden, man erhalte sein Gerät schneller zurück, wenn man mit der Polizei zusammenarbeite und überhaupt würden Verteidiger alles doch nur verzögern und komplizierter machen.

Zwar sollen die durch Nutzung der Zugangsdaten gewonnenen Erkenntnisse (vorerst) nicht gegen den Verdächtigen oder einen in § 52 Absatz 1 der Strafprozessordnung bezeichneten Angehörigen des Verdächtigen verwendet werden dürfen bzw. nur mit seiner „Zustimmung“. Diese wird dann durch ein langes Formblatt eingeholt werden, ähnlich der „freiwilligen“ Abgabe einer Speichelprobe (dieses umfasst meist mehrere Seiten und wird den Beschuldigten beiläufig, z.B. während der Durchsuchung unter die Nase gehalten).

Darknet-Paragraf: Wo beginnt die Eignung zur Förderung von Straftaten?

Ein § 126a StGB-E soll das Anbieten von Leistungen zur Ermöglichung von Straftaten bestrafen:

§ 126a – Zugänglichmachen von Leistungen zur Begehung von Straftaten

(1) Wer Dritten eine internetbasierte Leistung zugänglich macht, deren Zweck oder Tätigkeit darauf ausgerichtet ist, die Begehung von rechtswidrigen Taten zu ermöglichen, zu fördern oder zu erleichtern, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft, wenn die Tat nicht in anderen Vorschriften mit schwererer Strafe bedroht ist.

(2) Die Strafe darf nicht schwerer sein, als die für die Tat im Sinne von Absatz 1 angedrohte Strafe.

(3) Mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren wird bestraft, wer die Tat gewerbsmäßig oder als Mitglied einer Bande, die sich zur fortgesetzten Begehung von Straftaten im Sinne dieser Vorschrift verbunden hat, begeht.

(4) Absatz 1 gilt nicht für Handlungen

  1. wenn die Begehung von Straftaten nur einen Zweck oder eine Tätigkeit von untergeordneter Bedeutung darstellt, oder
  2. die ausschließlich der Erfüllung rechtmäßiger dienstlicher oder beruflicher Pflichten dienen. Dazu gehören insbesondere beruflichen Handlungen der in § 53 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 der Strafprozessordnung genannten Personen.

Anbieter internetbasierter Leistungen laufen demnach Gefahr, sich schon wegen der von ihnen erkannten objektiven Eignung der Angebote strafbar zu machen, indem sie potentiell strafbares Verhalten bloß irgendwie fördern. Praktisch ist dies der Fall bei nahezu allen Diensten, die über das Tor-Netzwerk erreichbar sind oder die dieses Netzwerk zur Verfügung stellen. Reicht es, nur spezifische Ports geöffnet zu lassen, die Tor-Nutzung als Netzwerkbetreiber zu dulden oder einen Tor-Knotenpunkt zu betreiben? Die Förderung wird auch nicht etwa auf bestimmte, schwere Straftaten begrenzt, sondern gilt für alle Straftaten. Aber damit nicht genug: Auch das Betreiben eines Wikis oder eines Internetforums kann das Anbieten einer internetbasierten Leistung sein, über die auch strafbare Handlungen, z.B. Beleidigungen oder Urheberrechtsverletzungen ermöglicht werden. Wo bleibt da die Bestimmtheit und die Verhältnismäßigkeit?

Sollte das Gesetz im Bundestag auf breite Zustimmung stoßen, wäre dies erneut ein Armutszeugnis für unseren Rechtsstaat. Wer Freiheit aufgibt, um Sicherheit zu gewinnen, wird am Ende beides verlieren.


Loveparade-Prozess – Einstellung wider Willen?

101 Tage Loveparade-Prozess, nun folgte die Teileinstellung: Am 08.12.2017 begann die Hauptverhandlung vor dem Landgericht Duisburg. Aufgrund der großen Verfahrensbeteiligung findet der Prozess nicht im Gerichtsgebäude sondern in einem Kongresssaal in Düsseldorf statt. Bei der Loveparade im Juli 2010 waren bei einer Massenpanik an einem Durchgangstunnel 21 Menschen ums Leben gekommen und über 600 weitere verletzt worden. Eine Verkettung unglücklicher Umstände? Nun mussten sich vor der 6. Strafkammer des Landgericht Duisburg Mitarbeiter der Stadt Duisburg ebenso wie Mitarbeiter des privaten Veranstalters Lopavent verantworten. Zehn Angeklagte sind es in der Zahl. Kompliziert und äußerst problematisch stellt sich dabei die Frage nach der individuellen Schuld der Angeklagten. Der Vorsitzende Richter Mario Plein hat festgestellt, dass ein Versagen diverser Verantwortlicher für das Unglück ursächlich gewesen sei.

„Es gibt ganz viele Schuldige“
– Vorsitzender Richter am Landgericht Duisburg Mario Plein

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Karl Lehr Tunnel in Duisburg und Rampe am 22. August 2010 Foto: RundschauDuisburg/Flickr (CC BY-SA 2.0)

Einstellung wider Willen?

Während eines Rechtsgesprächs am 16.01.2019 wurde nun über eine Einstellung des Verfahrens nach § 153 Abs. 2 StPO oder § 153a Abs. 2 StPO gesprochen. Grund hierfür ist zum einen die vom Gericht eingeschätze geringe Schuld der einzelnen Angeklagten und zum anderen die drohende Verjährung im Juli 2020. Eine umfassende Einstellung ist nun jedoch ausgeschlossen. Voraussetzung dafür ist, dass neben der Staatsanwaltschaft auch alle Angeklagten zustimmen. Drei der zehn Angeklagten haben sich jedoch gegen eine Einstellung ausgesprochen. Das obwohl auch bei einer Einstellung weiterhin die Unschuldsvermutung gilt. Erklärungen gibt es dafür verschiedene. Ein Anwalt ließ bereits im Vorfeld für seinen Mandanten verlauten, dass eine Verjährung, Verurteilung oder ein Freispruch hinzunehmen sei. Eine Einstellung komme dagegen nicht in Frage. Eine Anwältin äußerte sich dahingehend, dass ihr Mandant nicht auf die Möglichkeit und das Recht auf einen Freispruch verzichtet.

Konsequenzen für das Verfahren

Was bedeutet dies nun für das Verfahren? Eine Einstellung ohne Auflagen gemäß § 153 Abs. 2 StPO ist nur möglich, wenn das Gericht die Schuld der Angeklagten als gering beurteilt und kein öffentliches Interesse an der weiteren Strafverfolgung besteht. Eine Zustimmung der Staatsanwaltschaft und der Angeklagten ist dabei obligatorisch. Die Möglichkeit der Einstellung gegen Auflagen gemäß § 153a Abs. 2 StPO besteht hingegen dann, wenn die Auflage dazu geeignet ist, das öffentliche Verfolgungsinteresse zu beseitigen. Weitere Voraussetzung ist, dass die Schwere der Schuld der Einstellung nicht entgegensteht. Auch in diesem Fall ist die Zustimmung von Staatsanwaltschaft und die der Angeklagten notwendig. Die Staatsanwaltschaft hielt eine Einstellung gemäß § 153 Abs. 2 StPO, also eine Einstellung ohne Auflagen, zunächst für nicht sachgerecht. Nun die Wende bei sieben der zehn Angeklagten. Gegen sie wurde das Verfahren gemäß § 153 Abs. 2 StPO ohne Auflagen eingestellt.

Auch die Frage nach der Kosten der Nebenklage bleibt bei der Einstellung eines Verfahrens zu klären. § 472 Abs. 2 StPO sieht vor, dass es dann im Ermessen des Gerichtes steht, wer die Kosten zu tragen hat. Entweder die Nebenkläger selbst, was die Regel wäre, oder die Angeklagten. Bisher hat sich das Gericht dahingehend geäußert, dass eine Übernahme der Kosten durch die Angeklagten eine Strafwirkung hätte. Dies sei bei der allenfalls „mittleren“ Schuldschwere nicht angemessen.

Wie geht es nun weiter?

Wie das Verfahren weitergeht bleibt daher abzuwarten. Fest steht, dass im nächsten Jahr die Verjährung eintereten würde, wenn der Prozess bis dahin nicht abgeschlossen ist. Doch, ob ein Urteil bis Mitte 2020 zu erreichen ist bleibt fraglich. Dafür ist die Sachlage schlicht zu kompliziert. Zübeyde Sürgit berichtet dazu ausführlich in ihrem WDR Blog über die einzelnen Verfahrenstage. Für die verbliebenen drei Angeklagten geht der Prozess zunächst weiter.