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Prank endet im Knast

Zunächst muss ich gestehen, der YouTuber ApoRed war mir bislang völlig unbekannt. Nun hat er aber über das Videoportal hinaus für Aufsehen gesorgt. Zur Überschrift dieses Artikels muss man korrekterweise wohl sagen: Vorerst endet der Prank im Knast, denn es handelt sich zumindest vorerst einmal „nur“ um Untersuchungshaft.

Bomben Prank: Lustig ist anders!

Was war geschehen? Der YouTuber hatte am Tag des Anschlages von Nizza ein ziemlich geschmackloses „Bombenprank“-Video online gestellt, auf dem Passanten u.a. in der Hamburger Fußgängerzone mit versteckter Kamera als Statisten missbraucht wurden, indem der Eindruck erweckt wurde, in einer Tasche neben ihnen befände sich eine Bombe, die gleich explodieren werden. Einige Passanten rennen in Panik weg, andere interessiert das überhaupt nicht. Lustig ist das jedenfalls nicht mehr, eher geschmacklos – und strafbar wohl übrigens auch.

Die Staatsanwaltschaft Hamburg leitete daraufhin ein Ermittlungsverfahren wegen Störung des öffentlichen Friedens (§ 126 StGB), Nötigung (§ 240 StGB) und Körperverletzung (§ 223 StGB) ein, weil die Betroffenen einen erheblichen Schreck oder sogar Schock erlitten hätten. Das Gericht sah dies offenbar ebenso und ließ die Anklage zu. Doch zum Hauptverhandlungstermin am 12. September 2017 erschienen der Angeklagte sowie ein weiterer Mitangeklagter nicht, angeblich entschuldigt, wie er in einem Video zwei Tage nach dem Termin behauptet. Einen verhandlungsunfähigen oder gar reuigen Eindruck macht er jedoch auf mich nicht unbedingt.

„Wir wollen ja nicht, dass die Zeugen ein zweites Mal vergebens kommen“

Die strenge Richterin verstand keinen Spaß und erließ Haftbefehl. Den Referendar der Staatsanwaltschaft ließ sie zuvor noch einen Knopf seines weißen Hemdes zuknöpfen, ehe sie ihm sagte, er solle sich gerade hinsetzen, denn man könne durch eine Falte seine Haut sehen. Das Signal der Richterin ist deutlich: Ich lasse mich nicht vorführen, sondern lieber die Angeklagten. Der Haftbefehl sei auch zur Verfahrenssicherung erforderlich, denn man wolle ja schließlich nicht, dass die Zeugen ein zweites Mal vergebens kommen müssten. Am vergangenen Mittwoch wurde der Angeklagte schließlich verhaftet und ins Untersuchungsgefängnis verbracht. Er soll nun bis zum neuen Termin am 18. Oktober 2017 in Untersuchungshaft bleiben.

Wenn er aus der U-Haft hinaus weiterhin seiner „Arbeit“ nachgehen will, wird er gute Verteidiger benötigen, die ihm die Erlaubnis für eine Kamera in seinem Haftraum verschaffen, damit er neue Videos aufzeichnen und vielleicht später veröffentlichen kann. Aber das ist jetzt vielleicht auch nicht seine Hauptsorge. Allein auf Körperverletzung stehen bis zu fünf Jahre Freiheitsstrafe.

Nachtrag vom 18.10.2017: Das Urteil des Amtsgericht Hamburg lautet auf Freiheitsstrafe von 7 Monaten – ausgesetzt zur Bewährung. Als Arbeitsauflage wurden dem Angeklagten 200 Stunden gemeinnütziger Arbeit gemacht.


5 Kommentare zu “Prank endet im Knast

  1. Ich habe mal kurz in das Video reingeschaut und musste nach 1 Minute abbrechen.
    Nicht aus inhaltlichen Gründen, ich war ja an seiner Darstellung interessiert.
    Mehrere Schnitte in einem Satz? Und so jemand hat soviele Follower?
    Ernsthaft – labert er erstmal 2h in die Kamera um sich dann daraus ein 4min. Video zusammenzupuzzlen?

    Verständniss oder Reue konnte auch ich nicht erkennen – soweit gesehen. Mich interessierte sein Alter, ob ggf. noch Jugendstrafrecht zur Anwendung kommen kann. Der ist tatsächlich schon 23?

    Folgender Link bietet noch weitere Informationen:
    http://de.youtube.wikia.com/wiki/ApoRed

  2. Bei möglicherweise unerheblichen Störungen des körperlichen Wohlbefindens (§ 223 Abs. 1 StGB) sollten Sie nicht wie die Boulevardpresse die Höchststrafe von „bis zu 5 Jahren“ zitieren. – In der Praxis drohen Einstellung oder 40 TS.

    • @Martin Overath: Dass die Richterin weder über Einstellung, noch über 40 Tagessätze nachdenkt, hat sie wohl mit ihrem Haftbefehl verdeutlicht. Ansonsten hätte sie ja auch problemlos einen Strafbefehl machen können und das Verfahren wäre vom Tisch.

      • @Strafakte.de: Aber wer die Voraussetzungen des § 230 StGB ernst nimmt, kann durchaus erst einen Haftbefehl erlassen und später eine Geldstrafe verhängen. Das ist nicht unverhältnismäßig.

  3. Aber das Video ist ja wirklich herrlich! Das kann ich sehr schön für meinen Rechtskundeunterricht benutzen.

    Folge 13: „Wie man es nicht machen sollte. Und warum es manchmal besser ist, die Gesetze zu kennen.“

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