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Geldstrafe für Sexgeschäfte mit minderjähriger Schülerin

Der Fall hatte im vergangenen Jahr bundesweit für Schlagzeilen gesorgt: Ein 63-jähriger Rentner aus Itzstedt (Kreis Segeberg, Schleswig-Holstein) unterhielt eine Liebesbeziehung zu einem 15-jährigen Mädchen und bot dieses schließlich im Internet für Sex-Treffen an. Dafür musste er sich gestern vor dem Amtsgericht Rastatt verantworten.

Förderung sexueller Handlungen Minderjähriger

Die Staatsanwaltschaft Baden-Baden warf ihm Förderung sexueller Handlungen Minderjähriger (§ 180 StGB) in sechs Fällen vor sowie auch einen Verstoß gegen das Waffengesetz, da er eine Schreckschuss-Pistole bei sich führte. Der Mann kannte Korinna, weil sie Nachbarn auf einem Campingplatz in Itzstedt waren, wo die Familie des Mädchens lebt. Die beiden gingen trotz des Altersunterschieds im Juli des vergangenen Jahres eine einvernehmliche Liebesbeziehung ein. Im August 2014 war in der Kasse der beiden Ebbe, da die gemeinsamen Flohmarktverkäufe nicht liefen. Gemeinsam kam man auf die Idee, dass Korinna sexuelle Dienstleistungen anbieten könnte. Daraufhin fuhr der Mann die 15-Jährige vier Mal zum Straßenstrich am Steindamm in Hamburg–St.Georg, wo Freier für sexuelle Dienstleistungen zwischen 30 und 50 Euro bezahlten.

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Die 15-jährige ging für 30 bis 50 Euro auf dem Straßenstrich am Steindamm anschaffen / Foto: Maren Beßler, pixelio.de

Die 15-jährige versteigerte sich für Sex-Treffen

Im September entschied sich das ungleiche Paar dann zur gemeinsamen Flucht. Diese sollte das Mädchen durch Prostitution finanzieren, da der Rentner kein Geld hatte. Auf der Fahrt Richtung Süddeutschland kam es zu mindestens zwei Treffen auf Parkplätzen mit Männern, die dafür bezahlten. Während die Familie des Mädchens nach ihr suchte – u.a. bei Facebook – kamen das Paar auf die Idee, auf einschlägigen Portalen im Internet eine Auktion einzustellen, bei denen das Mädchen für Sex-Treffen ersteigert werden konnte. Die Familie bekam einen Hinweis auf diese Anzeige und führte die Polizei so auf die Spur des Paares. Klaus G. musste in U-Haft, kam später jedoch unter Auflagen wieder frei. Korinna kam in die Obhut des Jugendamtes.

Im Prozess gestern, bei dem die Öffentlichkeit größtenteils ausgeschlossen war, wurde nach den Aussagen der Beteiligten klar, dass das Mädchen zu den Treffen nicht gezwungen worden sei, sondern alles einvernehmlich geschah. Die Richterin verurteilte den Schleswig-Holsteiner deshalb zu einer Geldstrafe von lediglich 180 Tagessätzen zu je 15 Euro (insgesamt 2.700 Euro).

Für die Förderung sexueller Handlungen Minderjähriger sieht das Gesetz in § 180 StGB einen Strafrahmen zwischen Geldstrafe und Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren vor. Das Vorschubleisten durch Gewähren oder Verschaffen von Gelegenheit ist in diesem Fall als gering zu bewerten, da die Minderjährige sich den Presseberichten zufolge selbst prostituieren wollte und der Mann somit nur die Gelegenheit zur Fahrt nach Hamburg anbot. Ebenso sei auch bei der Versteigerung im Internet das Mädchen die „treibende Kraft“ gewesen.

Die Mutter des Mädchens zeigte sich mit dem Urteil nicht einverstanden: „Das ist zum Kotzen!“. Als Mutter der minderjährigen Verletzten hätte sie sich dem Prozess gem. § 395 Abs. 1 StPO als Nebenklägerin anschließen können und hätte dadurch erhebliche prozessuale Rechte gehabt. Sie hätte das Urteil allerdings wegen § 400 Abs. 1 StPO nicht mit dem Ziel einer höheren Strafe als der nun abgeurteilten anfechten können.


28 Kommentare zu “Geldstrafe für Sexgeschäfte mit minderjähriger Schülerin

    • @chrisamar: Die Richterin ist in diesem Fall nicht von einem sexuellen Missbrauch ausgegangen, da das Mädchen von dem Mann offenbar keine Gegenleistung erhalten hat, es sich demnach um eine „Liebesbeziehung“ gehandelt hat und der Mann dementsprechend die Unfähigkeit der Jugendlichen zur sexuellen Selbstbestimmung nicht ausgenutzt hat.

      • Die Pupertät wird von Unsicherheit, Stimmungsschwankungen und einem raschem Wechsel der Gefühle begleitet. Psychische Reifungsschritte gehen nicht geordnet voran. Darum pendelt das Verhalten von Pupertierenden zwischen verblüffender Reife und launenhaftem Kindsein hin und her.
        Das berücksichtigt der Gesetzgeber.

  1. Sehr geehrter Herr Laudon,

    Ihre Auffassung, dass die Mutter als Erziehungsberechtigte der Verletzten nebenklagebefugt gewesen wäre, macht mich stutzig. Aus § 395 Abs. 1 StPO ergibt sich das jedenfalls nicht. Auch aus der Kommentierung bei Meyer-Goßner nicht, im Gegenteil: Dort heißt es, nach Abs. 1 seien nur die unmittelbar Verletzten nebenklageberechtigt. Der Verletztenbegriff dürfte im Übrigen der gleiche sein wie in § 172 StPO, und hierzu ist schon entschieden worden, dass die Eltern eines sexuell missbrauchten Kindes keine Verletzteneigenschaft haben (OLG Stuttgart, NStZ-RR 2012, 116). Letztlich ergibt sich m. E. auch aus § 395 Abs. 2 StPO im Umkehrschluss, dass Eltern nur bei Tötungsdelikten nebenklagebefugt sind. Oder stehe ich auf dem Schlauch?

    Beste Grüße
    A. Hirsch

    • @A. Hirsch: Nachtrag: Vielleicht habe ich Sie auch zu sehr beim Wort genommen und es ging Ihnen um die Möglichkeit des gesetzlichen Vertreters, in Vertretung eines Minderjährigen dessen Nebenklagerechte wahrzunehmen. Wobei sich dann allerdings die interessante Frage stellt, wie es sich mit dieser Möglichkeit verhält, wenn der Minderjährige prozessfähig ist und gerade kein Nebenkläger sein will. Gerade im vorliegenden Fall liegt das ja nahe.

        • @Strafakte.de: Danke für den Hinweis. Während es allerdings in der Entscheidung des Kammergerichts um Minderjährige ging, die sich als Nebenkläger anschließen wollten, bleibt für mich die Frage offen, wie mit der umgekehrten Situation umzugehen wäre. Was, wenn ein Minderjähriger (etwa bei zugleich bejahter Verstandesreife iSv § 52 II StPO) gar kein Nebenkläger sein will? Ich meine, dass dann der Anschluss als Nebenkläger durch die gesetzlichen Vertreter über den Kopf des Minderjährigen hinweg problematisch ist. Die Nebenklage dient schließlich der Genugtuung des Verletzten und nicht der Genugtuung der Eltern des Verletzten oder gar des Jugendamts. Und der Kreis der Nebenklagebefugten würde so faktisch ausgeweitet, ohne dass der Gesetzgeber dies so vorgesehen hat.

  2. „Im Au­gust 2014 war in der Kasse der bei­den Ebbe, da die ge­mein­sa­men Floh­markt­ver­käufe nicht lie­fen.“

    „Gemeinsame Kasse?“

    Offenkundig ist, dass der Täter für die Gemeinsamkeit gezahlt und auch Zahlungen gefordert hat.

    Kein Missbrauch?

    • @chrisamar: Die 15-jährige hat doch offensichtlich ausgesagt, dass es kein Missbrauch war und dass alles freiwillig war. Glauben Sie ihr doch einfach.

      Wenn Sie erzählt hätte, dass alles Missbrauch und ganz schrecklich war und sie jeden Tag vergewaltigt wurde, dann würden Sie es ihr doch auch glauben. Es wäre für sie auch viel einfacher in diese Opferrolle zu flüchten.

      Stattdessen blieb sie wohl bei ihrer Aussage und standhaft, was für einen willensstarken Menschen spricht. Warum Sie sie trotzdem zu einem unmündigen Opfer machen wollen, bleibt Ihr Geheimnis.

      • Das hat nichts mit „Willensstärke“ zu tun, sondern geschieht aus Selbstschutz.
        Auch kann niemand von einem 15 jährigem Mädchen erwarten, dass es sich in juristischen Fragen auskennt.

        Wenn 15 jährige „Willensstark“ wären, dann dürften diese Führerschein machen und z.B. wählen gehen.

        Dass das nicht erlaubt ist, zeigt auch Ihnen, dass der Gesetzgeber davon ausgeht, dass mit 15 Jahren ein Mensch aufgrund mangelnder Erfahrungen und mangelnder geistiger Reife, besonders zu schützen ist.

        Ihre geistige Haltung bezeichne ich als rückständig und menschenfeindlich.

        • @chrisamar: Sie verbiegen die Realität aufs Gröbste. Sie kennen den Fall genauso wie wir nur aus der Presse und interpretieren Fakten hinein, die es überhaupt nicht gibt. Nochmal:

          1. Die Zeugin hat ausgesagt, dass SIE die Idee mit der Prostitution hatte. Wäre es anders gewesen, wäre der Mann härter verurteilt worden.

          2. Ich habe nicht von Liebe gesprochen, sondern von Beziehung – was auch immer beide Partei da hineininterpretiert haben.

          3. Woher wollen Sie wissen, dass es eine Versorgungsgemeinschaft war oder dass eine gleichberechtigte Partnerschaft „ausgeschlossen“ war oder sie sich geradezu in einer Zwangslage befand. Gehen Sie davon aus, dass die Richterin diese Fragen geprüft haben wird. Ihre politische Aktivitäten spielen dort doch nun wirklich keine Rolle und gleich auf eine Tolerierung von Pädophilie zu schließen, nur weil Mitglied der Grünen ist, geht eindeutig zu weit.

          Belassen Sie das Urteil wie es ist. Es ist kein neuer Justizskandal, den Sie hier aufdecken!

          • Grundsätzlich sollten Sie sich nicht anmaßen zu entscheiden, was ein „Justizskandal“ ist.
            Ob Sie von „Liebe“ sprechen oder schreiben, ist für das Urteil unerheblich.
            Die Richterin bemüht den Begriff „Liebe“ und wertet das als Beweismittel.
            Das alleine ist schon ein Skandal.

            Ihre persönliche geistige Haltung und Ihre Interessen haben Sie in diesem Thread bereits umfassend dargestellt.

            Dafür danke ich Ihnen und verbleibe

            mit freundlichem Gruß

        • @chrisamar: Es braucht auch Willensstärke einen – wie sie glauben – falschen Selbstschutz aufrecht zu erhalten, wenn man von Leuten wie Ihnen in eine Opferrolle gedrängt wird, die man nicht will. Ein anderes Beispiel ist Natascha Kampusch, die sich mehrfach nachdrücklich gegen die Opferrolle gewehrt hat, die ihr die Gesellschaft aufdrücken wollte. Sie scheint ebenfalls eine bemerkenswerte Persönlichkeit zu sein.

          Der Gesetzgeber verbietet auch ohne Ausnahme sexuelle Handlungen zwischen 13- und 14-jährigen ohne dafür einen Beleg der Notwendigkeit vorlegen zu können. Insbesondere sogenannte „Jugendschutzgesetze“ zeichnen sich durch einen hohen Grad an Irrationalität aus.

          Tatsächlich aber wird das Wahlrecht ab 16 von einigen gefordert, in manchen Bundesländern ist es bereits Realität. In einigen Bundesstaaten in Amerika ist es völlig normal, dass Jugendliche mit 16 Auto fahren.
          Der Versuch, aus den Altersbestimmungen einiger Gesetze eine realitätsgerechte Beurteilung über die Fähigkeiten oder Unfähigkeiten von Jugendlichen zu konstruieren, geht meiner Ansicht nach völlig fehl. Alkohol gibts in Amerika meistens erst ab 21, hier ab 16, wer liegt nun richtig?

          Mir scheint – und das zeigen mir Ihre Abschweifungen auf Grüne, Pädophilie (was hat das mit einer 15-jährigen zu tun) bis hin zu „Loverboys“ -, dass sie zwanghaft versuchen, einen Sachverhalt, der Ihnen nicht passt, Ihrem Weltbild anzupassen. Anders herum wäre es wahrscheinlich sinnvoller.

          • Das Opfer in diesem Fall ist 15. Bleiben Sie bitte bei den Tatsachen.
            „Andere Länder“ erlauben auch das Auspeitschen und die Todesstrafe.
            Ihre Argumentation bleibt inhaltsleer.

            Natascha Kampusch versucht das unvorstellbare Leiden, welches ihr ganzes Leben geprägt hat und prägen wird, einzugrenzen.

            Menschen mit posttraumatischen Belastungsstörungen, welche auch durch sexuellem Missbrauch zugefügt werden, handeln grundsätzlich „irrational“.

            Sie selbst sind offensichtlich nicht dazu in der Lage, aus der Position des Verteidigers des Täters – welchem Sie viel zu viel Verständnis entgegenbringen – zu wechseln und die Position eines Verteidigers des Opfers einzunehmen.

            Aus psychologischer Sicht, identifizieren Sie sich mit den Taten.
            Darüber sollten Sie nachdenken, bevor Sie sich öffentlich noch weiter entblößen.

            Es ist eine Tatsache, dass das Opfer Beistand aus interdisziplinären Bereichen benötigt.

            Wäre das Opfer dazu in der Lage ein selbstbestimmtes Leben zu führen und auch für die Lebenshaltungskosten selbst aufzukommen, dann würde es sich nicht unter der Aufsichtspflicht des Jugendamts und der Eltern fallen.

            Offensichtlich können Sie gar nicht erkennen, in welche Lage das Opfer durch die Taten gebracht wurde.

            Bedauerlicherweise hat sich die Richterin mit dem Urteil selbst vollkommen überschätzt.

            Selbstverständlich gehört der Täter separiert von der Gesellschaft. Das Risiko wieder in alte, strafbare Handlungsmuster zu verfallen ist in diesem Fall gegeben.
            Auch erkenne ich eine dissoziale Persönlichkeitsstörung des Täters und empfehle eine medizinische Untersuchung durch einen Dienstarzt.

            Konzentrieren Sie sich auf die Tatumstände und nicht auf meine Person.

    • @chrisamar: Natürlich nicht, denn bei einer Beziehung zwischen Gleichaltrigen würde doch auch niemand auf die Idee kommen, dass der eine den anderen für irgendwas bezahlt – das macht gerade eine Partnerschaft aus!

      • Entschuldigen Sie bitte, meine Hartnäckigkeit. Selbstverständlich gibt es auch unter Gleichaltrigen Fälle des sexuellen Missbrauchs.
        „Liebe“ ist ein undefinierbarer, willkürlicher Begriff und sollte im Strafrecht nicht als Beweismittel benutzt werden.
        Die „Partnerschaft“ in dem hier geschildertem Fall war eine Versorgungsgemeinschaft. Das Opfer allerdings hätte durch die Eltern versorgt sein sollen. Dem scheinen die Eltern nicht nachgekommen zu sein.
        Die Versorgung wurde offenkundig durch den Täter übernommen. In Verbindung oder als Vorraussetzung für eine „Partnerschaft“. Eine Partnerschaft auf gleichberechtigter Ebene ist damit ausgeschlossen. Das Opfer befand sich in einer Zwangslage.
        Durch die angebliche „Ebbe“ in der Kasse des Täters, wurde das Opfer, dazu verpflichtet, für den Lebensunterhalt aufzukommen.

        § 182 Sexueller Mißbrauch von Jugendlichen

        Nach der Rechtsauslegung der Richterin, hat auch kein sexueller Missbrauch an der Odenwald-Schule stattgefunden?

        Dieses Urteil ist so weit entfernt von jeglicher Logik und dem Jugendschutz, dass es für mich wirklich nicht nachvollziehbar ist.

        Auch der Richterin wünsche ich keine Tochter, welche sich mit 15 Jahren aus Not von einem Zuhälter im Internet ausstellen, versteigern und auf St.Pauli als Prostituierte verkaufen lässt.

        In einer liebevollen Partnerschaft existieren sollen Menschen verachtenden Praktiken nicht. Das sollte auch einer Richterin aus Schleswig-Holstein bekannt sein.

        • @chrisamar: Sie tun geradezu so, als wäre der Mann nicht bestraft worden. Was für ein Urteil würde Ihnen denn gefallen? 20 Jahre Haft oder Todesstrafe?

          Glauben Sie der 15-jährigen hat es Spaß gemacht vor den Ermittlungsbehörden und vor Gericht Details ihrer sexuellen Aktivitäten zu erzählen?

          Sie haben ja schon geschrieben, dass Ihr Bild einer 15-jährigen, das eines unmündigen Opfers ist. Mit so einem Menschenbild lässt sich der vorliegende Fall tatsächlich nicht vereinen, deswegen scheitern Sie auch daran es nachvollziehen zu können.

          Sie scheinen zu erwarten, dass sich die Jugendliche faul bedienen und von ihrem Liebhaber versorgen lässt. So funktionieren Beziehungen aber nicht. Wenn man Jugendlichen zugesteht, Beziehungen zu haben – sie zu „erlernen“ -, dann muss man ihnen auch zugestehen im Rahmen Ihrer Möglichkeiten ihren Beitrag dazu zu leisten.

          Der Erwachsene hätte ihren Beitrag natürlich in eine andere Richtung leiten müssen. Dafür hat er nun einmal mehr Lebenserfahrung. Dafür ist er nun aber auch bestraft worden. Ich sehe keine Notwendigkeit für Ihre Bemühungen, ihn auch noch zu einen Zuhälter zu machen und ihn der Lüge zu bezichtigen. Die Verhandlung fand anscheinend größtenteils unter Ausschluss der Öffentlichkeit statt, ob es sich um angebliche oder tatsächliche Ebbe gehandelt hat können Sie gar nicht wissen, genauso wenig, wie, ob es sich um eine Zwangslage gehandelt hat.

          Trotzdem gestehe ich Ihnen natürlich die Kritik an Richtern und Gerichten zu und verstehe, dass der Richterspruch nicht Ihrem Gerechtigkeitsempfinden entspricht. Das geht mir bei manchen Entscheidungen auch so. Ich will nur deutlich machen, dass in diesem Fall mein Gerechtigkeitsempfinden mit dem Urteil ausreichend befriedigt ist. Vergessen Sie auch nicht: Der Mann ist nun (nur) zu einer Geldstrafe verurteilt worden, dennoch hat er bereits U-Haft verbüßt, die sich von Strafhaft nicht so sehr unterscheiden dürfte.

          • Darf ich Sie darauf aufmerksam machen, dass es auch in Deutschland verboten ist, minderjährige für sexuelle Leistungen zu kaufen?
            Zu den Verboten zählt auch Nachtarbeit für Minderwertige.

            Wäre tatsächlich „Ebbe“ in der Kasse, dann hätte der Täter kein Geld für Benzin um das Opfer zu den Kunden zu fahren.

            Das KFZ zu verkaufen wäre ebenfalls eine Option um an Geld zu kommen.

            Es ist eine unlösbare Aufgabe für ein 15 jähriges Mädchen auf legalem Weg, z.B. durch das Austragen von Zeitungen, für den eigenen und den anspruchsvollen Lebensunterhalt einer weiteren Person zu sorgen.

            Wie sehr Sie sich für die Rechte eines Zuhälters einsetzen, sagt sehr viel über Ihr eigenes Sexualverhalten aus.

            Im übrigen werden Sie nirgendwo auf der Welt eine Prostituierte finden, welche „Spaß“ an der Arbeit hat. Auch wenn Sie als potentieller Kunde, dass nicht gerne hören werden.

            Wer sich einseitig an einem Menschen oder einem Tier sexuell befriedigt ist ein Sadist. Auch das Zahlen von Geld entbindet nicht von Schuld.

            Unsere liberalen und progressiven Nachbarn, z.B. Frankreich und die skandinavischen Länder, haben die Prostitution bereits verboten.

            Nicht nur ich sprechen sich inzwischen für ein Verbot der Prostitution aus.

            Es waren Juristen, ein ganzer Staatsapparat, welche sich für die Vertuschung der Straftaten im Fall „Sachsensumpf“ eingesetzt haben und es immer noch tun.

            Ihre Argumente sind inhaltsleer.

            Das Urteil ist inhaltsleer.

            Zur Therapie des Mädchens gehört ebenfalls, dass es sich durch die Justiz geschützt wird.

            Hier wird nicht das Mädchen geschont, sondern der Zuhälter und die Kunden der Zwangsprostituierten.

  3. II.

    Es ist darum vollkommen Realitätsfern, einem 15 jährigem Mädchen, welches vermutlich auch aus Selbstschutz eigenes Handeln als Freiwillig bezeichnet, eine einvernehmliche Liebesbeziehung zu einem Zuhälter zuzuschreiben.

    Missbrauch ist nicht abhängig von einer „Gegenleistung“.

    Missbrauch geht immer in eine Richtung: Eine starke oder überlegene Person wirkt auf eine schwächere Person ein. Z. B. ein körperlich stärkerer Mann auf eine Frau (oder in seltenen Fällen auch andersrum), ein Erwachsener auf ein Kind oder eine Führungsperson auf seinen Untergebenen.

    Die Argumente der Richterin kann ich nicht vollziehen.

    Für Ihren Kommentar aber Danke ich und verbleibe

    Mit freundlichem Gruß

    • @chrisamar: Erziehung und Schule sind nach Ihrer Definition also auch Missbrauch? Naja…….

      Nur weil Sie sich nicht vorstellen können, was 15-jährige möglicherweise freiwillig tun, heißt es nicht, dass es das nicht gibt.

      • @Hans Klar:

        Die Definition des Missbrauchs sollte Ihnen bekannt vorkommen. Denn die stammt nicht von mir…

        Thema Schule:
        http://www.welt.de/vermischtes/weltgeschehen/article11697748/Erschuetternder-Abschlussbericht-ueber-Odenwaldschule.html

        Sie würden es als Vater sicherlich sehr begrüßen, wenn Ihre Tochter sich frühzeitig für den Beruf der Prostituierten entschließen würde und dadurch bereits mit 15 Jahren zum Familieneinkommen betragen könnte.

        Ihr Kommentar und das Urteil sind zynisch.

        Abgesehen davon, sollte es unterbunden werden, dass Richter politisch in einer Partei organisiert sind. Im Fall der Richterin, ist des die Partie „Die Grünen“.

        Zur Erinnerung, Die Grünen und die Pädophilen-Debatte:

        http://de.wikipedia.org/wiki/P%C3%A4dophilie-Debatte_%28B%C3%BCndnis_90/Die_Gr%C3%BCnen%29

        Mit freundlichem Gruß

        • @chrisamar: Anscheinend machen Sie sich die Definition aber zu eigen. Dann sollten Sie dazu auch Stellung nehmen können.

          Es geht vorliegend nicht darum über was ich mich als Vater möglicherweise freuen oder nicht freuen würde. Sondern Sie hatten die Freiwilligkeit in Frage gestellt und fordern eine härtere Bestrafung. Dabei tun Sie geradezu so, als wäre der Mann nicht bestraft worden.

          Sie wollen – aus welchem Grund auch immer – die 15-jährige auf Teufel komm raus zu einem Opfer machen. Obwohl sie sich anscheinend gar nicht als Opfer fühlt. Warum fühlen Sie sich berufen Menschen, die Sie gar nicht kennen, über Sachverhalte, die Sie nur gelesen haben zu Opfern machen zu wollen?

          Es passieren jeden Tag viel schrecklichere Dinge und lassen Menschen zurück, die sich auch als Opfer fühlen. Es würde völlig genügen, sich um diese zu kümmern.

          • Tatsächlich „fordere“ ich keine „harte Strafe“.
            Sondern eine realistische Einschätzung der Situation.
            Der Täter in diesem Fall handelt nach einem Muster, welches typisch ist für Zuhälter. Dazu gehört auch die Manipulation / „Brainwash“.
            Die Vorgeschichte des Täter, lässt sehr wohl zu, dass dieser als Kunde von Prostituierten, z.B. in Thailand, sehr wohl die Mechanismen der Rot-Licht-Szene kennt und anwendet.
            Ein 15 jähriges Mädchen kann nicht überblicken, was eine „Liebesbeziehung“ ist.
            Mit Bezug auf die „Loverboys“, hat die Richterin ein falsches Signal gesetzt.

            http://www.ndr.de/nachrichten/schleswig-holstein/Loverboys-Vom-siebten-Himmel-in-die-Hoelle,loverboys106.html

            Politisch motivierte Richter sind eine Gefahr für einen liberalen Rechtsstaat.
            Jedes faschistische System fällt politische Urteile.

            Falls Sie dass auch nicht erfassen können, erinnern Sie sich bitte mal an das III. Reich und die DDR.

            Weil die Freier die sexuellen Kontakte auch über das Internet gesucht haben, müssen die Ermittlungsbehörden auch diese Täter verfolgen und der Justiz überführen.

            In Deutschland fehlen Kontrollinstanzen. Finden Sie nicht?

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