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Einspruch!

Mit dem Digitalmagazin „Einspruch“ gibt es ein wirklich lesens- und hörenswertes Produkt aus dem Hause der Frankfurter Allgemeinen Zeitung (FAZ). Hörenswert deshalb, weil es wöchentlich auch einen Podcast zu hören gibt, in dem sich die Autoren Corinna Budras und Constantin Baron van Lijnden über aktuelle juristische Themen der Woche austauschen. In Folge 5 ging es u.a. um das neue Sexualstrafrecht in Schweden („Ja heißt Ja“) – und da ging leider diesmal einiges durcheinander. Die Folge lässt sich hier nachhören (Sexualstrafrecht ab 14:45):

Sexualstrafrecht in Deutschland („Nein heißt Nein“)

Zunächst einmal: Die Verschärfung des Sexualstrafrechts (nur von einer „Reform“ zu sprechen wäre verharmlosend) hat die Rechtslage in Deutschland drastisch verändert und betrifft nicht nur einige wenige Fälle. Das kann jedoch nur wissen, wer – wie ich – schwerpunktmäßig Fälle mit „Aussage gegen Aussage“-Konstellationen im Sexualstrafrecht bearbeitet. War es schon nach der alten Rechtslage nicht einfach, die Falschbeschuldigung des einen Sexualpartners aufzudecken, wird es durch „Nein heißt Nein“ nahezu unmöglich. Denn ob der eine Partner „nein“ gesagt oder gemeint hat und ob der andere Partner den entgegenstehenden Willen tatsächlich erkannt hat, lässt sich später durch nichts beweisen.

Nach der bisherigen Rechtslage, nach der die die Drohung mit oder die Anwendung von Gewalt zur Ermöglichung einer sexuellen Handlung notwendig war, gab es erwartbare Spurenlagen und es gab die Aussagepsychologie, auf die die Staatsanwaltschaft, das Gericht und die Verteidigung zurückgreifen konnte. Aussagepsychologisch lässt sich aber nicht ergründen, ob jemand „nein“ gesagt oder gemeint hat oder ob der Täter den entgegenstehenden Willen erkannt hat.

An dieser Stelle noch ein kleiner Exkurs: Dass ein Partner, z.B. die Frau sich wehrt, war nach dem bis November 2016 geltenden Sexualstrafrecht nicht notwendig. Das wird leider immer wieder verkannt und in den Medien falsch dargestellt. Es reichte, dass der Täter Gewalt anwendete oder damit drohte und diese Nötigungshandlung final mit der sexuellen Handlung verknüpft war. Wendete der Täter Gewalt an zur Ermöglichung der sexuellen Handlung war der Tatbestand erfüllt – ganz gleich, ob der andere Partner sich wehrte oder nicht. Die Schwelle, was an Gewalteinwirkung erforderlich war zudem sehr gering, so dass es bereits als ausreichend angesehen wurde, wenn der Täter den/die andere/n festhielt oder dazu nur sein Körpergewicht einsetzte.

Natürlich haben die Autoren einerseits recht, wenn sie sagen, dass die Beweislast grundsätzlich nicht zulasten des Beschuldigten „umgekehrt“ wird. Faktisch sieht es aber leider ganz anders aus. Die Beurteilung der Glaubhaftigkeit von Aussagen erwachsener Zeugen ist – im Normalfall1 – „ureigene Aufgabe des Tatrichters“. Gerade am Amtsgericht beschränkt sich dessen Beweiswürdigung aber viel zu oft auf die schlichte Frage: „Warum sollte die Zeugin lügen und den Angeklagten zu Unrecht belasten?“ Dass diese Motivforschung ungeeignet ist, die Glaubhaftigkeit zu ergründen, versteht sich eigentlich von selbst. Denn nur weil der Richter das Motiv nicht erkennt, heißt es noch lange nicht, dass es dieses Motiv nicht gab – es wurde vielleicht nur nicht sorgfältig und intensiv genug danach gesucht.2 Dadurch dreht sich die Beweislast aber faktisch um, denn wenn ein Richter keine hohen Anforderungen an seine Überzeugung stellt, neigt er dazu, kritiklos alles zu glauben und den Angeklagten entsprechend zu verurteilen. Im Falle einer Vergewaltigung zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mindestens zwei Jahren.

Sexualstrafrecht in Schweden („Ja heißt Ja“)

In Schweden, hat man nun angeregt durch die „metoo“-Debatte das Sexualstrafrecht dahingehend verschärft, dass es der expliziten Einwilligung beider Sexualpartner bedarf – was natürlich ohnehin die Regel sein sollte. Aber: Es gibt eben eine Vielzahl von Situationen, in denen diese Einwilligung („ja“) nicht zweifelsfrei vorliegt und die dann zu schwierigen Grenzfällen werden. Ein Beispiel: Man geht essen und trinkt dazu etwas Alkohol. Ist man dann überhaupt noch in der Lage wirksam einzuwilligen? Bis zu welchem Grad der Alkoholisierung ist man noch in der Lage? Wie stellt man das fest? Reichen zwei Gläser Wein? Bei dem einen sicherlich schon, bei einem anderen sicherlich nicht. Man muss in diesem Zusammenhang immer wieder hervorheben, dass es um erwachsene, mündige Menschen geht, denen man offenbar abspricht, ihren Willen klar formulieren zu können. Man mag es erstaunlich finden oder vielleicht auch nicht, dass es schon Politikerinnen in Deutschland gibt, die nach Schweden schielen und sich ein solches Modell auch für Deutschland wünschen. Man fragt sich, wo die Emanzipation hin verschwunden ist, wenn man Frauen nicht mehr zutraut, dass sie „nein“ sagen können. Und zwar nicht erst am nächsten Morgen bei der Polizei, sondern schon am Abend zuvor gegenüber dem Partner.

  1. Die eigene Sachkunde des Gerichts soll im „Normalfall“ ausreichen. Das Gericht soll in der Vernehmung eines Zeugen im Einzelfall beurteilen, ob Besonderheiten in der Aussageperson vorliegen, die darauf hinweisen, dass seine eigene Sachkunde nicht ausreicht. Das ist paradox und führt schon in der Sachkundeprüfung zu allenfalls intuitiven Wertungen, die ebenso richtig wie auch falsch sein können. Der Tatrichter, der die Möglichkeit einer Persönlichkeitsstörung mangels Sachkunde somit gar nicht beurteilen kann, kann diesen Teufelskreis nur durchbrechen, indem er davon ausgeht, dass keine Persönlichkeitsstörung sowie auch keine hieraus resultierenden Umstände vorliegen, die die Glaubwürdigkeit fraglich erscheinen lassen. Ausführlich hier. []
  2. Bender/Nack/Treuer, in: Tatsachenfeststellung vor Gericht (4. Aufl. 2014) Rn. 253 ff. []

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