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Die Strafakte Hoeneß

Wir versetzen uns zurück in den Monat Januar 2013. Das von der schwarz-gelben Koalition auf den Weg gebrachte Steuerabkommen mit der Schweiz wurde Ende November vom Bundesrat gestoppt. Damit endete auch die letzte Möglichkeit für den Präsident des FC Bayern München Ulrich „Uli“ Hoeneß, das Guthaben auf einem Schweizer Bankkonto überaus günstig nachzuversteuern. Einige Möglichkeiten hatte er zuvor bereits verstreichen lassen.

Nun, im Januar 2013 reichte Hoeneß über seinen Steuerberater eine Selbstanzeige (§ 371 AO) bei dem für ihn zuständigen Finanzamt Miesbach ein. Diese soll sich nach Presseberichten auf Spekulationsgewinne beziehen, die auf einem Schweizer Konto erzielt und offenbar nicht ganz ordnungsgemäß versteuert wurden.

Hoeneß vorläufig festgenommen

Gestern kam dann die große Nachrichtenlawine ins Rollen: Bereits am 20. März diesen Jahres sei Hoeneß von Strafverfolgern der Staatsanwaltschaft München II vorläufig festgenommen und sein Wohnhaus durchsucht worden. Gegen eine Kaution in Höhe von 5 Millionen Euro sei der Haftbefehl in der Strafakte Hoeneß außer Vollzug gesetzt worden.

Die vorläufige Festnahme dürfte als ernster Hinweis zu verstehen sein, dass die Selbstanzeige möglicherweise nicht strafbefreiend sein wird. Diese tritt nicht ein, wenn die Steuerstraftat in diesem Zeitpunkt bereits zumindest teilweise entdeckt war oder die nachträglich entrichteten Steuern -immerhin mehr als 3 Millionen Euro- nicht ausreichten, um die Steuerschuld zu tilgen (vgl. § 398a AO).

Strafverfahren mit ungewissem Ausgang

Damit dürften für Hoeneß ungemütliche Zeiten anbrechen. Erst im vergangenen Jahr hatte der Bundesgerichtshof (1 StR 525/11 = NJW 2012, 1458) entschieden, dass bei Steuerhinterziehung von mehr als 1.000.000 Euro nur noch bei Vorliegen von „besonders gewichtigen Milderungsgründen“ eine Strafaussetzung zur Bewährung erfolgen kann. Sollte die Selbstanzeige also verspätet oder unzureichend erfolgt sein, droht ihm ein Strafverfahren mit ungewissem Ausgang.

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