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17 Jahre Gefängnis für Mord an Polizeihund

Mörder werden in Deutschland zu lebenslanger Freiheitsstrafe verurteilt, die regelmäßig nach 15 Jahren zur Bewährung ausgesetzt werden kann (§§ 57, 57a StGB). Dieses Strafmaß gilt aber freilich nur, wer einen anderen Menschen getötet hat. In Pittsburg (USA) wurde dagegen nun der „Mörder“ eines Polizeihundes zu 17 Jahren Gefängnisstrafe verurteilt.

Tod des deutschen Schäferhunds Rocco löste gewaltige Anteilnahme aus

Der damals 21-jährige Mann soll gegen seine Bewährungsauflagen verstoßen haben, war auf der Flucht und versteckte sich im Keller eines Hauses nordöstlich von Pittsburgh. Als er der Aufforderung der Polizei nicht folgte, aus dem Haus zu kommen und sich zu ergeben, schickten die beiden Polizisten ihren Polizeihund Rocco in das Haus. Der Flüchtige attackierte den Hund dann mit einem Messer und verletzte diesen so schwer, dass er trotz sofortiger Hilfe und nach einigen Operationen zwei Tage später in einer Klinik verstarb.

Die Anteilnahme in der Bevölkerung war riesig. In einer spontanen Spendenaktion kamen mehr als 100.000 Dollar zusammen. Damit sollten nicht nur die Kosten des Tierarztes bezahlt, sondern auch das Training von Polizeihunden verbessert werden. Die Beisetzung des Polizeihundes glich einem Staatsbegräbnis – mehr als 1.200 Trauergäste hatten sich an der „Soldiers and Sailors“ Memorial Hall und Museum in Pittsburgh eingefunden, um Polizeihund Rocco die letzte Ehre zu erweisen. Es war zweifelsohne die größte Beerdigung für einen Polizeihund, die Amerika jemals gesehen hatte. Der deutsche Schäferhund Rocco wurde als amerikanischer Held gefeiert, einige sprachen davon, dass ein Polizeibeamter und nicht nur ein Hund gestorben sei.

Urteil überrascht durch hohe und ungewöhnlich harte Strafe

Wenige Monate nach dem Tod des Hundes unterzeichnete der damalige Gouverneur von Pennsylvania dann das „Rocco-Gesetz“, das die Strafen für die Tötung eines Polizeihundes von sieben auf bis zu zehn Jahre erhöhte. Zusätzlich erwartet Verurteilte künftig eine Geldstrafe von 25.000 Dollar. Unter dieser ungebrochenen Anteilnahme fand der Prozess gegen den Täter statt.

Knapp ein Jahr nach der Tat verurteilte das Gericht den 22 Jahre alten John Rush für die Tötung von Rocco und den Angriff auf zwei Polizisten zu 17 Jahren und neun Monaten Freiheitsstrafe. Strafschärfend wurde das Vorstrafenregister gewertet, dass 20 Gewaltdelikte auswies sowie die Tatsache, dass er gerade auf Bewährung aus dem Gefängnis entlassen worden war. Wenig hilfreich war sicherlich auch die Aussage seiner Mutter, die ihren Sohn als „schwierigen Menschen“ bezeichnete, vor dem sie selbst Angst gehabt habe. Sie habe nachts immer ihre Zimmertür abgeschlossen, wenn er zuhause übernachtete. Ihr Sohn habe darüber hinaus mentale Probleme gehabt und lange Zeit in einer geschlossenen psychiatrischen Anstalt gelebt.

Der Verteidiger führte dagegen vor Gericht aus, der Angeklagte habe aus Notwehr gehandelt, da er sich durch den Hund bedroht gefühlt habe. Die Richterin ließ sich jedoch nicht beeindrucken und stellte in ihrem Urteil die Tötung des Polizeihundes mit dem Angriff auf die beiden Polizeibeamten auf eine Stufe. Auch für amerikanische Verhältnisse ist das definitiv eine sehr hohe und ungewöhnliche Strafe, stellte Prof. Wes Oliver von der Duquesne-Universität in Pittsburgh klar: „Die Strafe ist vergleichbar mit der für einen Totschlag an einem Menschen.“

Auch der Polizeihund ist kein Mensch sondern immer noch ein Hund

In Deutschland wäre ein solches Urteil – natürlich – undenkbar, wie schon die Einführung zeigt. Die Tötung eines Hundes gilt als Sachbeschädigung (§ 303 StGB i.V.m. § 90a BGB), die maximal mit einer Geld- oder Bewährungsstrafe geahndet werden würde. Nur wenn eine Tierquälerei gem. § 17 TierSchG vorläge, wäre eine Freiheitsstrafe überhaupt möglich.


5 Kommentare zu “17 Jahre Gefängnis für Mord an Polizeihund

  1. Skurril.
    Wobei wir uns wohl einig sind, dass in D bei einschlägiger Vorbelastung aufgrund des Angriffes auf Polizeibeamte eine Freiheitsstrafe wahrscheinlich ist. (Die Sachbeschädigung des Hundes würde man vielleicht nach 154 erledigen…)

  2. Als Jurist sollten Sie doch mit allgemeinen Aussagen zu möglichen Rechtsfolgen von Straftaten etwas sorgfältiger sein Bei Ihrem Satz „Die Tö­tung ei­nes Hun­des gilt als Sach­be­schä­di­gung (§ 303 StGB i.V.m. § 90a BGB), die ma­xi­mal mit ei­ner Geld– oder Be­wäh­rungs­strafe ge­ahn­det wer­den würde. Nur wenn eine Tier­quä­le­rei gem. § 17 TierSchG vor­läge, wäre eine Frei­heits­strafe über­haupt möglich. “ rollen sich mir die Zehennägel auf! So etwas liest man häufig genug von juristisch ahnungslosen Boulevardjournalisten, in einem Jurablog dürfte es doch ein wenig genauer sein.

    1. Die Aussage, für eine Tat gebe es maximal „Geldstrafe oder Bewährung“, eine Freiheitsstrafe sein hingegen nicht möglich, ist Unfug. Ein Bewährungsstrafe ist eine Freiheitsstrafe. Jede Tat, die eine Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe mit Bewährung zulässt, ermöglicht ebenso eine Freiheitsstrafe ohne Bewährung. Das hängt allein von der Sozialprognose ab. Auch in Deutschland kann man sich mit einem entsprechenden Vorstrafenregister durchaus Freiheitsstrafen ohne Bewährung auch für relative Bagatelldelikte wie einfachen Diebstahl, Hausfriedensbruch und sogar Beleidigung einfangen.

    2. Ein Blick ins Gesetz offenbart, dass auch die Sachbeschädigung durchaus mit Freiheitsstrafe bis zu 2 Jahren geahndet werden kann. Sie haben zwar insoweit recht, dass da schon viel dazugehört und dass dies ganz sicher nicht dem Otto-Normal-Bürger passieren wird, der keine wesentliche Vorbelastungen mitbringt (Auch dann eher nicht, wenn tateinheitlich das nur geringfügig schwerer zu bestrafende Delikt der Tierquälerei verwirklicht ist). Gerade so ein Typ wie der in dem Bericht geschilderte könnte sich aber durchaus auch in Deutschland für eine Sachbeschädigung an einer nicht völlig geringwertigen Sache (ein gut ausgebildeter Polizeihund ist ein paar 1000 Euro wert) eine Freiheitsstrafe ohne Bewährung einfangen.

    • @RA Ullrich: Ihr Vorredner konnte denselben Einwand wie Sie in einem Satz unterbringen.

      Es ist nicht immer hilfreich, jede Nebensächlichkeit in allen möglichen Details zu schildern. Die Texte wären dann doppelt so lang und nicht mehr lesbar. Ich habe deutlich gemacht, dass ein Urteil über 17 Jahre nicht denkbar wäre. Dass im Einzelfall bei entsprechender Vorbelastung auch einmal eine Freiheitsstrafe ohne Bewährung herauskommen könnte – geschenkt.

      Wenn sich Ihnen die Fußnägel wegen so einer Belanglosigkeit aufrollen, tut mir das selbstverständlich leid!

  3. Kommt auch immer darauf an, wem der Hund gehört.
    Für den Hund eines Obdachlosen wäre auch in der USA kaum eine hohe Strafe zu erwarten gewesen wo dann statt 4000 Menschen keiner zum Begräbnis kommt.
    Und ich glaube den Hund als solches interessiert es auch nicht ob er ein elitärer arroganter Polizeihund ist, weil das weiss er auch gar nicht, sondern nur die Menschen, sondern ihm gefällt es genau so wenig getötet zu werden wie der Hund eines Obdachlosen.

    Für den schwer verletzten Hund eines Obdachlosen käme schwerlich 1 EUR zusammen genau so wenig wie für einen schwer verletzten Obdachlosen selbst.

  4. Man muss sich schon Fragen, was im Kopf des Richters vorging.
    Es ist ja schon absurd genug, für die Tötung eines Polizeihundes 10 Jahre Höchststrafe austeilen zu können, doch stellt sich mir die Frage, was denn der Verurteilte hätte machen sollen. Sich von einem scharfgemachten Hund zerbeißen oder gar töten lassen? Einem Hund zu sagen „Ich bin unbewaffnet und wehre mich nicht!“ ist ja gelinde gesagt sinnfrei, das klappt ja schon bei (deutschen wie amerikanischen) Polizisten oft nicht.

    Da mag man noch so viel argumentieren, wie toll ausgebildet so ein Hund ist, wenn so ein bellendes, zähnefletschendes Monstrum auf einen zurennt, muss ich ganz objektiv um meine Gesundheit fürchten und wenn ich einen entsprechenden Gegenstand zur Hand habe, dann wehre ich mich.

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