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Ist ein Rechtsanwalt wirklich zu teuer?

Häufig hört man in (Mandanten-) Gesprächen: Ein Rechtsanwalt ist zu teuer.

Wie alle pauschalen Aussagen kann diese natürlich so verallgemeinernd per sé nicht zutreffen. Es ist für jeden Rechtssuchenden stets eine Kosten-Nutzen-Abwägung, ähnlich der Überlegung, ob man ein Auto reparieren lässt oder das wirtschaftlich keinen Sinn (mehr) macht. Teuer kann es gar werden, wenn man einen – vermeintlich – günstigen Rechtsanwalt einschaltet.

Die Frage kann dann höchstens lauten, ob das Stundenhonorar des Rechtsanwalts angemessen ist. Der Blog „Legal Trends“ des Bucerius Center on the Legal Profession hat vorgerechnet, wie sich ein solcher Stundensatz zusammensetzt, damit dieser überhaupt kostendeckend ist – und das Ergebnis ist wirklich erstaunlich.

Staatsdienst oder Rechtsanwalt

Nach einem mindestens fünfjährigen Studium der Rechtswissenschaft sowie dem zweijährigen Referendariat und zwei überaus anspruchsvollen juristischen Prüfungen (Staatsexamina) muss man sich entscheiden, ob man im Staatsdienst – etwa als Staatsanwalt oder Richter – oder als Rechtsanwalt arbeiten will. Zugrundezulegen ist daher das Einkommen des Richters, der in der Besoldungsstufe R2 im Alter von 45 Jahren, mit zwei Kindern ca. 5.800 Euro brutto im Monat, also 76.000 Euro im Jahr verdient.

Zu teuer? Am Anfang stehen jede Menge Kosten

Anders als ein Richter muss der Rechtsanwalt neben seinem Einkommen aber auch die Kosten für seine Kanzlei (z.B. Miete, Einrichtung, Technik, Fortbildung) und Personal berücksichtigen. Das allein macht üblicherweise durchschnittlich 52 % aus, so dass lediglich 48 % als Rohgewinn übrig bleiben, vor Steuern wohlgemerkt. Zusätzlich muss der Anwalt auch privat für das Alter vorsorgen, Beiträge zur Krankenversicherung und den übrigen wohligen Nebenleistungen selbst erwirtschaften. Schließlich will der Rechtsanwalt am Ende auch einen echten Gewinn erzielen, um einen fairen Ausgleich zu seinem unternehmerischen Risiko und den schlaflosen Nächten zu erhalten und Rücklagen bilden zu können.

Das ergibt folgende Rechnung: Zum „Wunschgehalt“ müssen zunächst Zuschläge für die Sozialversicherung von ca. 1.600 Euro monatlich und der Geldwert des Urlaubs (900 Euro) berechnet werden. Das Krankheitsrisiko schlägt mit 150 Euro je Monat zu Buche und schließlich sollte als allgemeine Risikopositionen für Honorarausfall, wirtschaftliche Einbrüche u.ä. ein Aufschlag von 20 % – hier also 1.690 Euro – berücksichtigt werden.

Damit ergäbe sich ein erforderlicher monatlicher Gewinn von 10.140 Euro entsprechend einem Jahresgewinn von 121.680 Euro. Der jährlich zu erzielende Kanzleiumsatz beläuft sich demnach auf 243.360 Euro, wenn man die durchschnittliche Kostenquote von 50 % zugrunde legt.

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Die tatsächlich abrechenbaren Arbeitsstunden

Dieses Ergebnis muss schließlich auf einen Stundensatz umgerechnet werden. Ausgehend von fünf Arbeitstagen pro Woche und 52 Arbeitswochen pro Jahr ergeben sich 260 Arbeitstage im Jahr. Neben 30 Tagen Urlaub und etwa 10 Feiertagen im Jahr sowie Berücksichtigung von durchschnittlich 5 Krankheitstagen und 3 Tagen Fortbildung bleiben 212 verfügbare Arbeitstage.

Bei acht Arbeitsstunden pro Tag macht dies 1.696 verfügbare Arbeitsstunden. Davon wiederum ist die Zeit abzuziehen, die der Anwalt „unproduktiv“ mit Administration, Business Development u.ä. verbringt – dies sind nochmals etwa 25 % seiner Arbeitszeit. Im Ergebnis verbleiben für den Rechtsanwalt lediglich 1.272 abrechenbare Arbeitsstunden („billable hours“) im Jahr, die – um einen Kanzleiumsatz von 243.360 Euro zu erreichen – mit 191,32 EUR netto vergütet werden müssen. Für den Mandanten macht dies ein Bruttobetrag (inkl. Umsatzsteuer) von mindestens 227,67 Euro je Stunde.

Daraus folgt, dass die Gebührensätze, die das RVG in Anlage 1 den Rechtsanwälten zugesteht, nicht kostendeckend sind. Dementsprechend ist ein unternehmerisch denkender Rechtsanwalt gezwungen, mit Mandanten Honorarvereinbarungen zu treffen, die sein Auskommen sichern.


24 Kommentare zu “Ist ein Rechtsanwalt wirklich zu teuer?

  1. Zu­grun­de­zu­le­gen ist da­her das Ein­kom­men des Rich­ters, der in der Be­sol­dungs­stufe R2 im Al­ter von 45 Jah­ren, mit zwei Kin­dern ca. 5.800 Euro brutto im Mo­nat, also 76.000 Euro im Jahr verdient.

    Warum ist gerade dieses Gehalt zugrundezulegen? – Für die Einstellung als Richter kommen regelmäßig nur Kandidaten ungefähr im oberen Notendrittel in Betracht; für den durchschnittlichen Rechtsanwalt ist daher bereits der Vergleich mit der Richterbesoldung verfehlt. Und längst nicht jeder bezieht mit 45 Jahren eine Besoldung nach R2; mancher erhält sie nie. Insofern ist die Vergleichsgröße nicht geeignet gewählt. Von dem Ansatz von 8 Stunden pro Tag – das sind bei 41 Wochenstunden schon 52 Stunden pro Jahr zu wenig – sei gar nicht geredet.

    Wenn man sich die Vergleichsgrößen passend zurechtbastelt, kommt man natürlich immer zu jedem Ergebnis, das man gerne hätte. :-)

  2. Solche „Vergleiche“ sind nahezu immer Milchmädchenrechnungen. R2 erhalten ohnehin nicht allzu viele Richter/Staatsanwälte (eine Staatsanwaltschaft hat nunmal deutlich mehr Indianer als Häuptlinge = Abteilungsleiter), und jedenfalls in BW sind die wenigsten, die nach R2 kommen, erst 45.

    Wenn man, vorauf hier schon zurecht hingewiesen wurde, nur lange genug an den Vergleichswerten herumschraubt, kann man jedes Ergebnis, dass einem in den Kram passt erzielen. Würde ich mein R1-Gehalt neben das Einkommen eines Seniorpartners zB von Freshfields stellen und solche „Nebensächlichkeiten“ wie dessen Arbeitsbelastung, unternehmerisches Risiko usw. usw. ausblenden, würde man wahrscheinlich für mich sammeln gehen… ;-) Ebenso seriös kann man natürlich das Gehalt von Frau Limperg oder, besser noch, das von Herrn Voßkuhle neben das Einkommen des anwaltlichen Berufsanfängers setzen, der zwei Monate nach seinem 4-Punkte-Examen in seiner Wohnzimmerkanzlei sitzt und auf Mandanten wartet. Dann würde man wahrscheinlich nicht für mich, sondern für die notleidende Anwaltschaft sammeln…..

    Aber wenigstens hat der Anwalt anders als der Richter die Möglichkeit, das Einkommen durch Fertigung von ein paar zehntausend Kopien oder Aktenausdrucken zu verbessern… Ok, der war jetzt ganz platt…. ;-)

    Ernsthaft würde mich dagegen interessieren, warum immer eine Kostenquote von 50% oder noch mehr durch das Netz geistert, während man solche Zahlen in persönlichen Gesprächen nicht hört. Ich habe mich erst kürzlich mit einem Partner einer bei mir im Bezirk ansässigen Kanzlei (4 Mann, Zivil, Bau, Fam, Straf) unterhalten, der mir erzählte, sie würden seit Jahren problemlos unter der 40%-Marke bleiben. Klar, das ist immer noch genug, aber eben doch deutlich niedriger als das, was man sonst so liest.

  3. Vielen Dank für diesen erläuternden Beitrag!

    Die zugrundegelegte Kostenquote von 50% kommt meiner Erfahrung nach sehr gut hin und wird mir auch regelmäßig von Kollegen berichtet. Allein die Miete für Kanzleiräume in der Innenstadt, an der Alster oder der Elbe schlägt schnell mit mehr als 5.000 Euro zu Buche. Noch zwei Rechtsanwaltsfachangestellte und schon sind allein 10.000 Euro jeden Monat Kosten auf der Uhr. Für diese Summe muss man einige Mandate abarbeiten.

    Ich kann deshalb Kollegen nicht verstehen, die entweder zu den RVG-Sätzen oder für Stundenhonorare von 150-200 Euro tätig werden und dafür sogar die Mandate von einem anderen Strafverteidiger abwerben. Das kann sich doch gar nicht rechnen!

  4. Der rechtspolitische / strategische Rückzug in die vorkonstitutionelle Zeit
    dürfte etwa 1968 begonnen haben, Ausdruck damals die Notstandsgesetze. Seitdem jagt eine Gesetzesänderung die andere, und es sind fast ausschließlich weitere ( Grundrechts-) Einschränkungen, die beschlossen werden und wurden. Das Ganze wird flankiert von einer immer prekärer werdenden Sicherheitslage – kein Zufall.

    Angesichts der wirtschaftlichen Implikationen ist ein Interesse an einer effektiven rechtlichen Vertretung der Masse der Steuerzahler, die auf eine Hundertprozentbelastung zu treibt ( Staatsschulden als faktische Steuern mit gerechnet ) nicht vorhanden.

    Wetten, dass nach dem rechtlichen Reduktionsprozess der große Griff in die Kasse ( der Masse der Steuerzahler ) kommt ?

    Die Rettungsaktionen nach der „Krise“ ab 2009 dürften erst der Anfang gewesen sein.

  5. Am Anfang wird der Urlaub in den „Bedarf“ mit reingerechnet, um unten bei den Stunden nochmal abgezogen zu werden… Das ist Nahrung für mein Vorurteil, dass Juristen nicht rechnen können 8-/

      • @Strafakte.de:

        Das brauchen Sie ja auch nicht. Meine Worte scheinen auch ohne Beglaubigung Gewicht zu haben…

        Das Beamtentum erzeugt Automatisten.
        Zum Glück, fällt die Erkrankung den jeweiligen Betroffenen selbst gar nicht auf.

        Allerdings würde Strafakte unter den Automatisten vermutlich für Unruhe sorgen.
        Von daher stehen Ihre Chancen ins Beamtenverhältnis zu wechseln nicht ganz so gut.

        Ausnahme:
        Über das Parteibuch!

        Was das Auswahlverfahren für die Beamtenlaufbahn betrifft ( „Elite“ ), erinnere ich gerne an Celle und die 2000 zu prüfenden erfolgreichen Bewerbungen…

  6. Es gibt keine zu teuren Anwälte. Es gibt nur zu viele nicht angemessen zahlungsfähige Mandanten.Und die Sätze der Staatskasse bei Pflichtverteidigungen liegen – auf Stunden gerechnet – ohnehin unter dem Mindeststundensatz, der in Deutschland nicht wirklich gilt, aber selbst da eben nicht flächendeckend.

  7. Abschliessend:

    Der Verein der Richter und Staatsanwälte im Landgerichtsbezirk vertritt die beiden Berufsstände, vergleichbar einer Gewerkschaft.

  8. Guter Artikel zu den Kosten eines Anwalts. Es stimmt, dass diese im ersten Moment hoch wirken, aber der Anwalt ja auch seine laufenden Kosten decken muss. Ich recherchiere dazu, da ich auch dabei bin, einen Rechtsberater zu engagieren.

  9. Es gibt sicherlich den ein oder anderen Richter, der – trotz Vollzeitstelle – mit einer 30-Stunden-Woche gut leben kann. Es gibt aber auch viele Richter, die ebenfalls wie wir Anwälte eine 55-80 Stunden haben.

    • Also mal ganz ehrlich, wer als Richter 60 Stunden arbeitet, und das nicht nur im Vertretungsfall oder zur Bewältigung einer Arbeitsspitze, sondern regelmäßig, der hat schlicht und ergreifend sein Referat nicht im Griff.

      • Die Arbeitszeiten sind tariflich festgelegt und werden durch die Gewerkschaft garantiert und durchgesetzt.

        Selbstausbeutung gibt in der Gastronomie und vermutlich auch bei freiberuflichen Anwälten.

        Auch konnte ich weder beim hiesigen AG noch bei LG oder in der Staatsanwaltschaft jemals beobachten, dass außer den Reinigungskräften, wirklich niemand der Beamten außerhalb der allgemeinen (Gleitende ) Arbeitszeiten, in den Büros anwesend gewesen wäre.

        • @chrisamar:

          Für Richter und Staatsanwälte gibt es keine tariflichen Arbeitszeiten und keine Vergütung der Überstunden.

          Dafür gab es in meiner Zeit bei der Staatsanwaltschaft eine Wochenends-Kaffee-Runde. Es waren auch am Wochenende meist genügend Kollegen da.

          Allerdings war es recht selten, dass irgendwelche Leute über die Flure schlichen, um zu schauen, ob die Beamten auch arbeiten.

          • „Ich glaube der DRB sägt gerade an dem Ast, auf dem alle Richter und Staatsanwälte bequem sitzen. Hinter vorgehaltener Hand wird von dieser Berufsgruppe durchaus zugegeben, dass im Durchschnitt (über alle Altersgruppen) eine wöchentliche Arbeitszeit von 41 Stunden nicht erreicht wird, es ist – zum Teil deutlich – weniger. Es ist ein riesen Privileg seine Dienstzeit absolut frei bestimmen zu können (ich komme und gehe als Staatsanwalt oder Richter wann ich will, niemand kontrolliert wieviel Stunden ich in der Woche tatsächlich arbeite). Der „normalen“ arbeitenden Bevölkerung dürfte dieser Umstand wohl kaum bekannt sein. Bei kritischer Betrachtung ist eine derartige Freiheit für den Beruf natürlich nicht erforderlich, es ginge auch mit den sonst in der öffentlichen Verwaltung üblichen festen Dienstzeiten (vielleicht sogar besser). Bei dieser Ausgangslage einen Zeitausgleich für die seltenen Eildienste zu fordern, schwört geradezu die Gefahr herauf, dass der Dienstherr sich auf den – durchaus berechtigten Standpunkt stellt – wenn Zeitausgleich dann auch feste Dienstzeiten im übrigen, damit eine korrekte „Zeitabrechnung“ erfolgen kann.“

            und:

            „Das ist so nicht richtig. Richter stehen in einem besonderen Dienstverhältnis zu ihrem Dienstherrn, das gemäß Art. 98 Abs. 3 GG durch Landesgesetze näher geregelt wird. Zwar finden dabei wie beispielsweise in § 4 Abs. 1 LRiG NRW geregelt die Vorschriften für Beamte entsprechende Anwendung, es besteht jedoch der gravierende Unterschied, dass Richter unabhängig also nicht weisungsgebunden sind und daher nur einer eingeschränkten Dienstaufsicht unterliegen.“

            Das führt auch dazu, dass es ein vorgegebenes Arbeitspensum nicht gibt. Die Fallzahlen ergeben sich zwar aus dem Dezernat, das dem Richter zugewiesen wird, wie er die Fälle abarbeitet, ist aber ihm überlassen. Dies hat zum Nachteil, dass es teilweise „abgesoffene“ Dezernate gibt. Dem kann in der Regel nur begegnet werden, indem dem Richter ein anderes Dezernat zugewiesen wird und ein Kollege die Rückstände aufarbeitet. Eine Entlassung aus dem Richterdienst ist nur bei schweren Verstößen möglich.“

            Quelle:
            https://www.lawblog.de/index.php/archives/2012/02/27/richter-keine-arbeitszeit-keine-berstunden/

            „Auf den Fluren herumschleichen…“
            Wenn Sie nicht anwesend sind und waren, dann können Sie dort auch keine Beobachtungen machen.

            Ohne an Ihrem Scharfsinn, welcher durch jahrzehntelange Arbeit bei STAA geschult ist zweifeln zu wollen, mache ich Sie darauf aufmerksam, dass beleuchtete Büros immer ein Zeichen für Betriebsinterne Tätigkeiten sein können.

            „(Warum sollte man die Sitzung nicht auf dem Sofa vorrbereiten können oder Urteile am heimischen PC schreiben?) Das ist natürlich angenehmer, aber Arbeit bleibt Arbeit.“

            Aus Datenschutzgründen?!

            Auch Richter und Staatsanwälte haben einen Anspruch auf Ruhezeiten.
            Allerdings, Voraussetzung wäre der Nachweis der tatsächlichen Arbeitszeit; Und den gibt es ja nicht…

            Mit freundlichem Gruß

          • @Oliver Twist:

            „Da­für gab es in mei­ner Zeit bei der Staats­an­walt­schaft eine Wochenends-Kaffee-Runde. Es wa­ren auch am Wo­chen­ende meist ge­nü­gend Kol­le­gen da.“

            Ach, dass kenne ich aus dem Rathaus.
            Wurden wieder die Minusstunden abgehockt?

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