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Leute mit Pech kann ich hier nicht gebrauchen

Der Strafrechtsblogger erzählt eine lustige Anekdote, die ihm von einer Freundin angetragen wurde:

Diese Freundin macht demnach gerade ein Praktikum bei einem Rechtsanwalt, der wohl im großen Stil einen Referendariatsplatz ausgelobt hat und nun eine Flut von Bewerbungen per Post erhalten hat (muss ja ein toller Hecht sein!).

Nun stapeln sich auf dem Schreibtisch des Anwalts unzählige Bewerbungen um diesen Platz in der Anwaltsstation. Von dieser Flut sichtlich überrascht und vielleicht auch etwas überfordert, teilte er den großen Stapel in zwei kleinere Stapel und rief seine Sekretärin zu sich herein. Der übergab er den einen der beiden Stapel mit der Anweisung, den Bewerbern ein freundliches Ablehnungsschreiben zu verschicken.

Irritiert erwiderte die Sekretärin, der Anwalt habe die Bewerbungen doch noch nicht einmal gelesen. Darauf der Anwalt: Dann haben diese Menschen einfach mal Pech gehabt. Und wer Pech hat, den kann ich hier nicht gebrauchen.

Ebenfalls lesenswert ist der Kommentar von „RA HP“, der feststellt, dass die Vorgehensweise im Hinblick auf das AGG genau richtig ist, denn einige Bewerber pauschal abzulehnen, ohne überhaupt die Bewerbung anzusehen ist zwar vollkommen willkürlich, aber unbedenklich. „Pech“ ist jedenfalls noch kein Merkmal i.S.v. § 1 AGG.