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Bestandsdaten: Rechtswidrige polizeiliche Ersuchen

Die Abfrage sogenannter Bestandsdaten ist polizeilicher Alltag. § 100j StPO gestattet,

Soweit dies für die Erforschung des Sachverhalts oder die Ermittlung des Aufenthaltsortes eines Beschuldigten erforderlich ist, darf von demjenigen, der geschäftsmäßig Telekommunikationsdienste erbringt oder daran mitwirkt, Auskunft über die nach den §§ 95 und 111 des Telekommunikationsgesetzes erhobenen Daten verlangt werden (§ 113 Absatz 1 Satz 1 des Telekommunikationsgesetzes).

Nicht nur Bestandsdaten, sondern auch Verkehrsdaten

Der E-Mail Dienstleister Posteo veröffentlichte kürzlich seinen Transparenzbericht 2014, der ein düsteres Bild über den Alltag der polizeilichen Ermittlungen zeichnet. Nicht nur, dass Ersuchen meist unverschlüsselt per E-Mail an den normalen Support des Anbieters versendet werden1 und nicht an das extra für solche Fälle eingerichtete Abuse-Team – in 30 Prozent der Anfragen wurden rechtswidrig weitere Daten abgefragt.

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Polizeiliches Ersuchen von einer privaten E-Mail Adresse – üblich nicht nur bei der Polizei Mecklenburg-Vorpommern

Zu den Bestandsdaten gehören gem. § 111 TKG etwa der Name und die Anschrift, die bei der Registrierung für den E-Mail Dienst angegeben wurden (wenn sie denn angegeben wurden). Nicht zu den Bestandsdaten gehören z.B. Logfiles, IP-Adressen, Datum und Uhrzeit des letzten Zugriffs auf einen Account sowie weitere bekannte E-Mail-Adressen des Beschuldigten bei anderen Providern. Solche Daten sind Verkehrsdaten, die dem Fernmeldegeheimnis unterliegen und deren Abfrage dem Richtervorbehalt unterliegt. Würde ein Unternehmen diese Daten auf polizeiliches Ersuchen herausgeben, würde sich der Verantwortliche nach § 206 StGB strafbar machen.2

Unglaubliche Unkenntnis – auch der Gerichte

Dem E-Mail Anbieter Posteo sind durch solche unrechtmäßigen Forderungen nach eigenen Angaben enorme Anwaltskosten und ein finanzieller Schaden im mittleren fünfstelligen Bereich entstanden. In einem Fall zeigten sie besonders hartnäckige Ermittler an, die sie persönlich aufgesucht hatten. Die Staatsanwaltschaft stellte die Ermittlungen allerdings erwartungsgemäß ein und beantragte stattdessen einen Strafbefehl wegen falscher Verdächtigung gem. § 164 StGB, den das Gericht tatsächlich auch erließ.

  1. vgl. Anlage zu § 9 Satz 1 Nr. 4 und 8 sowie die jeweiligen Regelungen zu den „technisch-organisatorischen Maßnahmen“ der Landesdatenschutzgesetze) []
  2. Man könnte überlegen, ob der Polizeibeamte nicht sogar zu der Straftat anzustiften versucht, was allerdings wegen § 30 Abs. 1 Satz 1 StGB nicht strafbar wäre, solange es beim Versuch bliebe. []

4 Kommentare zu “Bestandsdaten: Rechtswidrige polizeiliche Ersuchen

  1. We­der würde die Ein­ho­lung ei­nes vor­he­ri­gen rich­ter­li­chen Be­schlus­ses den Er­mitt­lungs­er­folg ganz oder teil­weise ver­ei­teln, noch ge­fähr­den.

    Sie tun es, weil sie es können und weil sie von denjenigen, die sie kontrollieren sollen, nicht kontrolliert werden.
    Der Rechtstaat steht hierzulande nur noch auf dem Papier.

  2. Nun ja, einerseits sind die Bestandsdatenabfragen fast alle fehlerhaft (wobei einem TK-Betreiber die Rechtsgrundlage ja bekannt ist, von daher ist es mE schon etwas erbsenzählerhaft, das Fehlen des 113 TKG als ganz furchtbaren Fehler zu beanstanden). Welcher Fehler wie häufig vorlag, geht aus der Übersicht leider nicht hervor…Und mit welcher beim TK-Betreiber (auch) vorhandenen Verschlüsselung die Polizei verschlüsselte Emails zusenden kann, kann man dem Ganzen auch nicht so recht entnehmen…

    Leider lässt strafakte.de das kleine Sätzchen weg, dass die Strafanzeige
    entgegen dem Rat der (sooooo teuren) Anwälte erstattet wurde. Äußerst ungeschickt, denn so kommt man vermutlich schwer um das „wider besseres Wissen“ iSd 164 StGB herum..

    Und dass man hinterher dann offenbar eine Geldstrafe – ohne den Instanzenzug bis zum OLG zu durchlaufen (?) geschluckt hat, hinterlässt den Eindruck, als wolle man sich schon sehr zum Recken des Rechts hochstilisieren. Leider wurden die Strafanzeige posteos und das Urteil/der Strafbefehl nicht online gestellt.

  3. Al­ler­dings – und das wird sel­ten be­ach­tet – dür­fen sol­che Aus­kunfts­ver­lan­gen nur auf An­trag der Staats­an­walt­schaft durch das Ge­richt an­ge­ord­net wer­den.

    Das wird deshalb so selten beachtet, weil es nicht stimmt: der Richtervorbehalt betrifft nur den Ausnahmefall des Abs. 1 S. 2 StPO, nicht den Regelfall aus dem Beispiel. Das Gesetz sollte man eigentlich schon lesen können …

    Falsch ist m.E. übbrigens auch die Darstellung – wohl von Posteo -, die Frage nach anderen vorliegenden Auskunftsersuchen sei unzulässig. Diese ist vielmehr durch die Ermittlungsgeneralklausel gedeckt.

    • @Thomas Hochstein: Dass alle Staatsanwälte lesen könnten und nie Fehler machten, wünsche ich mir „übbrigens“ auch immer (öfter)! Und wenn man keine Ermächtigung in der StPO findet, greift man auf die „Ermittlungsgeneralklausel“ zurück – die StPO ist aber keine Vorschlagssammlung …

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