Strafakte.de

Gutachten über die Eignung der Frau zum Strafrichter

Strafrichterinnen gehören heutzutage – glücklicherweise – zum gewöhnlichen Erscheinungsbild in deutschen Gerichtssälen. Nahezu die Hälfte aller Richter sind mittlerweile weib­lich, so dass bei Neueinstellungen teilweise schon über eine Männerquote nachgedacht wird.

Dies war freilich nicht immer so: Im Jahr 1921 bedurfte es eines Gutachtens des Direktors an der Universitäts-Frauenklinik der Berliner Charité Prof. Dr. Ernst Bumm über „die Eignung der Frau zum Strafrichterberuf“. Darin kommt er zu dem Urteil:

Berufe, welche ruhiges Arbeiten in vorgeschriebenen Bahnen verlangen, erfüllt die Frau so gut wie der Mann. Wo rasche Entschlussfähigkeit und große Verantwortung in Frage kommen und besondere Ansprüche an kaltblütiges, von momentanen Stimmungen unabhängiges Urteilen und Handeln gestellt werden, passt die Frau nicht.

Frauen seien demnach aufgrund ihrer Emotionalität und der biologisch bedingten Stimmungsschwankungen zu objektiven Urteilen nicht in der Lage, so dass es schlichtweg undenkbar sei, sie über andere zu Gericht sitzen zu lassen. Dennoch eröffnete im Jahr 1922 das Gesetz „über die Zulassung der Frauen zu den Ämtern und Berufen der Rechtspflege“ den Frauen – jedenfalls theoretisch – den Weg in die juristischen Berufe.1 1927 wurde dann mit Dr. Maria Hagemeyer die erste deutsche Richterin in Bonn ernannt.

Dementsprechend gab es 1930 lediglich 74 Richterinnen bei etwa 10.000 Richtern – nach Machtergreifung der Nationalsozialisten wurden Frauen sogar systematisch aus der Justiz verbannt und auch nicht mehr zur Anwaltschaft zugelassen. Der Führer regelte 1936, dass Frauen nicht mehr Richter und Staatsanwälte werden, sondern ihrer eigentlichen Zweckbestimmung als Hausfrau und Mutter nachkommen und dem Führer Helden gebären sollten. 1939 praktizierten noch ganze neun Anwältinnen.

Bis 1960 praktizierten weniger als 4 Prozent Frauen in den juristischen Berufen, dessen Anteil sich in den 70er Jahren langsam erhöhte. Noch 1957 charakterisierte Karl Heck, einer der ersten Richter am Bundesverfassungsgericht einen deutschen Richter als

ein Mittelding zwischen Mönch und Offizier, groß in entsagender Pflichterfüllung, gering in schöpferischer Tätigkeit, zu der er nicht erzogen wird, und zu der sein Beruf, so wie er verstanden und ihm vorgelebt wird, ihm wenig Gelegenheit gibt … streng, genau, ernst, pflichtbewusst, einer wie der andere …2

Da war Dr. Erna Scheffler jedoch als erste Richterin am Bundesverfassungsgericht schon sechs Jahre als seine Kollegin im Amt. Wann die erste Frau sich als Richterin dem Strafrecht widmete, konnte leider nicht in Erfahrung gebracht werden. Hat jemand Quellen dazu?

 

  1. Ulrike Schultz: Textsammlung zum Themenbereich Juristinnen []
  2. vgl. NJW 1996, 3131 [3132] []

1 Kommentar zu “Gutachten über die Eignung der Frau zum Strafrichter

Keine Kommentare zugelassen