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Neues Gesetz zum Schutz von Geschäftsgeheimnissen

Seit dem 26. April 2019 gilt in Deutschland das Gesetz zum Schutz von Geschäftsgeheimnissen. Erstmals hat der Gesetzgeber darin den Schutz von Geschäftsgeheimnissen vollständig gesetzlich normiert. Mit 10-monatiger Verspätung hat Deutschland die EU-Richtlinie 2016/943 zum Schutz von Geschäftsgeheimnissen und Know-How vom April 2016 ins deutsche Recht umgesetzt. Grund für diese Verspätung waren wohl Uneinigkeiten über die Regelungen zu den Rechtfertigungsgründen für Whistleblower und Journalisten.

Legaldefinition eines Geschäftsgeheimnisses

Wichtig ist insbesondere die im Gesetz enthaltene Legaldefinition eines Geschäftsgeheimnisses. Bis jetzt haben die Gerichte immer auf das Geheimhaltungsinteresse und einen erkennbaren Geheimhaltungswillen abgestellt. Jedoch reicht dies laut der neuen Definition von Geschäftsgeheimnissen des § 2 Nr. 1 GeschGehG nicht mehr aus.

Im Sinne dieses Gesetzes ist
1.Geschäftsgeheimnis

eine Information

a) die weder insgesamt noch in der genauen Anordnung und Zusammensetzung ihrer Bestandteile den Personen in den Kreisen, die üblicherweise mit dieser Art von Informationen umgehen, allgemein bekannt oder ohne Weiteres zugänglich ist und daher von wirtschaftlichem Wert ist und

b) die Gegenstand von den Umständen nach angemessenen Geheimhaltungsmaßnahmen durch ihren rechtmäßigen Inhaber ist und

c) bei der ein berechtigtes Interesse an der Geheimhaltung besteht

Bloßer Geheimhaltungswille reicht nicht mehr aus, damit Informationen in den Schutzbereich des neuen Gesetzes fallen. Die drei Voraussetzungen müssen kumulativ vorliegen. Somit muss eine Information a) nicht allgemein bekannt sein, also ein tatsächliches Geheimnis, b) sie muss durch angemessene Geheimhaltungsmaßnahmen geschützt werden und c) es muss ein berechtigtes Interesse an der Geheimhaltung bestehen. Natürlich kann eine Information noch durch andere Schutzrechte als Patent oder Design geschützt werden.

Strafvorschrift in § 23 GeschGehG

Das neue Gesetz enthält auch eine Strafvorschrift in § 23 GeschGehG, die eine Verletzung von Geschäftsgeheimnissen unter Strafe stellt. Die Formulierung des Gesetzgebers ist jedoch so verklausuliert, dass nicht sofort eindeutig ist, welche Handlungen darunter fallen.

Zunächst muss die Verletzung des Geschäftsgeheimnisses

zur Förderung des eigenen oder fremden Wettbewerbs, aus Eigennutz, zugunsten eines Dritten oder in der Absicht, dem Inhaber eines Unternehmens Schaden zuzufügen

begangen werden. Dazu nennt das Gesetz in § 23 Abs. 1 GeschGehG drei strafbare Handlungen:

  • Nr. 1 verbietet das unbefugte Aneignen oder Kopieren von Dokumenten, Gegenständen, Materialien, Stoffen oder elektronischen Dateien, welche der rechtmäßigen Kontrolle des Inhabers des Geschäftsgeheimnisses unterliegen und ein Geschäftsgeheimnis enthalten oder sich aus ihnen eines ableiten lässt.
  • Nr. 2 stellt die Nutzung oder Offenlegung eines Geschäftsgeheimnisses unter Strafe, das durch eigene Handlungen auf die gleiche Weise wie Nr. 1 erlangt wurde.
  • Nr. 3 setzt die Offenlegung von Geschäftsgeheimnissen in einem Arbeitsverhältnis unter Strafe. Wer als eine bei einem Unternehmen beschäftigte Person ein Geschäftsgeheimnis offenlegt, trotz der Verpflichtung diese nicht offenzulegen. Diese Geschäftsgeheimnisse müssen im Rahmen des Beschäftigungsverhältnisses anvertraut worden oder zugänglich gemacht worden sein und die Offenlegung muss geschehen, also bevor dieses beendet ist.

Qualifikationen in § 23 Abs. 4 GeschGehG

Eine Qualifikation ist das gewerbsmäßige Handeln der Handlungen des § 23 Abs. 1 oder Abs. 2 GeschGehG. Auch die Kenntnis bei der Begehung der Handlungen des § 23 Abs. 1 Nr. 2 oder 3 oder Abs. 2 (Aneignung, Kopieren, Nutzung oder Offenlegung), dass Geschäftsgeheimnisse im Ausland genutzt werden sollen oder die tatsächliche Nutzung der Geschäftsgeheimnisse durch Handlungen des § 23 Abs. 1 Nr. 2 oder Abs. 2 (Nutzung oder Offenlegung) im Ausland, sind Qualifikationen des strafrechtlichen Nebengesetzes und unterliegen einer höheren Strafe.

Das Gesetz enthält jedoch Rechtfertigungsgründe für Whistleblower und Journalisten.

Wie das Gesetz in der Praxis aufgenommen wird, bleibt abzuwarten. Es gibt allerdings einige Werkzeuge zum effektiven Schutz von Geschäftsgeheimnissen in die Hand.