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Schärfere Kriterien für Straffreiheit der Selbstanzeige

Im vergangenen Jahr hat sich die Zahl der Selbstanzeigen fast verdreifacht. Offenbar ein Grund für Bund und Länder, den Druck auf Steuerhinterzieher deutlich zu erhöhen – der Weg dafür soll bei einem Treffen der Finanzminister in den nächsten Wochen geebnet werden.

Im Mittelpunkt der Beratungen werden insbesondere verschärfte Kriterien für die Straffreiheit der Selbstanzeige stehen. Diese soll künftig nur noch vor Strafe schützen, wenn Steuersünder ihre falschen Erklärungen für einen längeren Zeitraum als bislang korrigieren und die Steuern nachzahlten – etwa für zehn statt bisher nur fünf Jahre.

Nach Bekanntwerden der Ermittlungen gegen FC Bayern-Präsident Uli Hoeneß im April des vergangenen Jahres schnellte die Zahl der Selbstanzeigen vielerorts deutlich spürbar in die Höhe. Seit dem ersten Ankauf einer Steuer-CD aus der Schweiz im Februar 2010 seien insgesamt mehr als 60.000 Selbstanzeigen eingegangen. Die Einnahmen aus nachversteuerten Einkünften, die allerdings teilweise auch aus Anzeigen früherer Jahre resultieren, hätten sich somit auf rund 3,5 Milliarden Euro summiert. Angesichts solcher Zahlen halten die meisten Bundesländer die Selbstanzeige weiter für ein gutes Instrument, obwohl es eine solche „Straffreiheit“ in keinem anderen Bereich des Strafrechts geben soll.

Bereits im Koalitionsvertrag hatten CDU, CSU und SPD eine Verschärfung dieser Selbstanzeigekriterien vereinbart, sofern die Länder dies für sinnvoll erachten.


1 Kommentare zu “Schärfere Kriterien für Straffreiheit der Selbstanzeige

  1. Spannend, wie das materiell-rechtlich ausgestaltet werden wird.

    Die Maßnahme wird jedoch keinen Cent mehr in die Kassen spülen als jetzt bereits. Warum? § 169 Abs. 2 S. 2 AO: während die strafrechtliche Prüfung die letzten fünf Jahre umfasst (also derzeit i.d.R. tateinheitliche Einkommen- und Solidaritätszuschlagshinterziehung 2007 bis 2012) ist die steuerliche Prüfung eh auf die letzten 10 Jahre bezogen, da die Kapitalanlagen in aller Regel auch 2007 schon bestanden haben und Strafverfolgungsverjährung und Festsetzungsverjährung unterschiedlich lang bemessen sind. Heißt letztlich: Nur die Voraussetzung der Berichtigung in vollem Umfang wird auf „breitere Basis gestellt“, was wiederum heißt, dass abermals die Anforderungen an StraBu, Staatsanwaltschaft bzw. Verteidigung bei Abgabe und Prüfung der Selbstanzeige steigen werden.

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