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Unwissenheit schützt Geschäftsführer nicht vor Strafe

Eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung vermittelt durch die auf das Gesellschaftsvermögen begrenzte Haftungssumme eine trügerische Sicherheit, insbesondere für den Geschäftsführer der GmbH. Doch für diesen gilt die „beschränkte Haftung“ gerade nicht. Wenn er seine Pflichten verletzt, kann ihm sogar Gefängnis drohen.

Unwissenheit schützt vor Strafe nicht

Der Geschäftsführer einer GmbH ist der gesetzliche Vertreter des Unternehmens. Deshalb ist es seine Pflicht, auf die Einhaltung sämtlicher gesetzlicher Regelungen zu achten und präventiv tätig zu werden – denn seine Unwissenheit schützt ihn nicht vor Strafe. Ordnungsrechtlich sind Geschäftsführer über die §§ 9, 30 und 130 Ordnungswidrigkeitengesetz (OWiG) gefordert, dafür Sorge zu tragen, dass aus dem Unternehmen heraus keine Gesetzesverstöße erfolgen.

Dies gilt in gleichem Maße natürlich auch für den Geschäftsführer einer haftungsbeschränkten Unternehmergesellschaft gem. § 5a GmbHG (UG – haftungsbeschränkt).

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Im Klartext: Der Geschäftsführer haftet nicht nur für eigene Rechtsverstöße, sondern bei allen Rechtsverletzungen im Unternehmen, sofern keine (ausreichenden) Kontrollsysteme zu deren Vermeidung installiert sind.

Im Wesentlichen treffen den Geschäftsführer dabei folgende Obliegenheiten:

  1. Organisationspflicht
    Der GmbH-Geschäftsführer kann sich nicht auf unübersichtliche Organisationsstrukturen berufen, denn ihn trifft das sog. Organisationsverschulden: Wer zu einer Handlung verpflichtet ist und nicht selbst handelt, sondern seiner Verpflichtung durch den Einsatz von Hilfspersonal nachkommt, der muss für deren Einsatz, Anleitung und Kontrolle sorgen. Er muss jederzeit (auch bei Abwesenheit) umfassende Kenntnis der wesentlichen Risiken im Unternehmen haben und diese antizipiert (z.B. durch Verantwortungsdelegation) regeln. Durch sorgfältige Auswahl muss sichergestellt sein, dass Aufgaben nicht an ungeeignete (im Sinne von dafür nicht qualifizierte) Mitarbeiter übertragen werden.
  2. Überwachungspflicht
    Sämtliche Prozesse und Abläufe im Unternehmen müssen durch den Geschäftsführer der GmbH überwacht werden oder zumindest der Kontrolle unterliegen; selbstverständlich auch die von ihm auf Mitarbeiter übertragenen Aufgaben. Kein Rädchen darf „außen vor“ bleiben, da gerade dieses das gesamte Uhrwerk „aus dem Takt“ bringen kann. Vor allem muss er auch sämtliche verfügbare Informationsquellen tatsächlicher und rechtlicher Art ausschöpfen und der sorgfältigen Abwägung seiner Handlungsoptionen zugrundelegen, sowie bei eigener Unwissenheit externe Beratung durch geeignete Berufsträger einholen.
  3. Informationspflicht
    Die Informationspflicht geht in zwei Richtungen: Einerseits muss sich der Geschäftsführer selbst informieren (s.o.) und andererseits auch für eine entsprechende Information der Mitarbeiter über den aktuellen Stand der Rechtslage und sonstiger Pflichten sorgen.1 Es muss darüber hinaus sichergestellt sein, dass der Informationsfluss ungehindert funktioniert (sowohl vom Geschäftsführer zu den Mitarbeitern als auch in die andere Richtung). Ein Geschäftsführer darf in keinem Bereich darauf vertrauen, dass „schon alles gut gehen wird“. Verfahrens-, Ablauf- und Arbeitsanweisungen sorgen für die notwendige Klarheit und dürfen keine Lücken enthalten.
  4. Verkehrssicherungspflicht
    Kein anderer darf durch fehlerhafte Produkte oder auch nur durch falsche Informationen von Mitarbeitern gefährdet oder geschädigt werden! Dazu bedarf es umfassender Sicherheitskontrollen, Arbeitsschutzanweisung an sämtliche Mitarbeiter und geeignete Mittel, Überprüfung des aktuellen Stands der Technik und der Wissenschaft – auch: Einrichtung eines Rückrufmanagements bei fehlerhaften Produkten.

Beratung zu den Haftungsrisiken des Geschäftsführers

Natürlich sind diese Pflichten eines Geschäftsführers nicht neu, jedoch hat sich das zivil- und strafrechtliche Haftungsrisiko für die geschäftsführenden Organe allgemein deutlich erhöht. In fast allen Bereichen des Unternehmens kann es zu Verstößen gegen gesetzliche Bestimmungen kommen, was eine rechtliche Beratung unumgänglich macht:

  • Anti-Korruption (§§ 331, 332, 333, 334 StGB)
  • Kartellrecht und unlauterer Wettbewerb
  • Verbraucherschutzrecht (Widerruf, Reklamationsmanagement)
  • Datenschutzrecht (z.B. bei Überwachungskameras)
  • Arbeitsrecht (§ 266a StGB) und Anti-Diskriminierung
  • Buchhaltung, Steuern und Sozialabgaben
  • Branchenspezifische Regelungen
    (z.B. Produkthaftung, Lebensmittelrecht, Umweltrecht,usw.)

Rechtsverletzungen können zu Unternehmensstrafen, Bußgeldern, Gewinnabschöpfung oder sogar dem Verfall des durch den Gesetzesverstoß erzielten Gewinnes führen. Schließlich droht die strafrechtliche Verfolgung des Geschäftsführers wegen der Verletzung von Organisations- oder Überwachungspflichten. Zwar kann sich dieser durch die sog. „Business Judgment Rule“ (vgl. § 93 Abs. 1 S. 2 AktG) entlasten, allerdings trägt er die Beweislast – es bedarf also einer vollständigen und lückenlosen Dokumentation sämtlicher Unternehmensabläufe.

In kleineren Unternehmen kann es bereits ausreichend sein, potentiell gefahrgeneigte Bereiche durch ein Risikomanagement speziell zu überwachen, eine gründliche Information (Arbeitsanweisungen)2 und Schulung der Mitarbeiter durchzuführen sowie einige grundlegende Kontrollmechanismen zu installieren (Revision und Controlling). Der Abschluss einer D&O-Versicherung für den Geschäftsführer ergänzt die Risikovorsorge.

Flucht in ausländische Gesellschaftsformen?

Wer nun allerdings meint, sich durch die Gründung einer ausländischen Gesellschaft (z.B. Ltd., S.L., S.a.r.l.) den deutschen Haftungsrisiken des Geschäftsführers entziehen zu können, wird sehr schnell auf dem Boden der Realität landen. Das deutsche Strafrecht gilt unabhängig von der Gesellschaftsform und wird auch den Director einer britischen Limited oder der spanischen Sociedad de responsabilidad limitada mit der „vollen Härte des Gesetzes“ treffen.

  1. Negativbeispiel ist der „Reifenhändler-Fall“ (OLG Karlsruhe, NJW 1981, 1054): Der Geschäftsführer eines Reifenhändlers hatte während seines Urlaubs nicht mitbekommen, dass ein Hersteller seine Reifen wegen eines Mangels zurückgerufen hatte. Seine Mitarbeiter verkauften die Reifen weiter, es kam zum Unfall. []
  2. u.a. genaue Verhaltensanweisungen den Umgang mit Geschenken und Zuwendungen []

4 Kommentare zu “Unwissenheit schützt Geschäftsführer nicht vor Strafe

  1. Schöner Beitrag. Chapeau!

    Ich möchte die durchaus spannende und ernst gemeinte Frage stellen, wie es im umgekehrten Fall aussieht!?

    Für eine GmbH werden zwei Geschäftsführer bestellt und im Handelsregister eingetragen. Die Gesellschafterversammlung trifft intern aber einen Gesellschafterbeschluss in dem einer der Geschäftsführer von der Vertretung ausgeschlossen wird. Er bleibt aber weiter Geschäftsführer.

    Es kommt zu Straftaten. Sagen wir Steuerhinterziehung. Sind beide Geschäftsführer zu belangen, wenn der Ausgeschlossene vorträgt, dass er ausgeschlossen war. Das Außenverhältnis scheint hierfür keine Bedeutung hat, da im Strafrecht ja das Handeln oder Nichthandeln erforderlich ist.

    Liegt hier ein „klassisches Vorsatzproblem“ vor?
    Oder ist der Ausgeschlossene (intern!, § 15 HGB insoweit ohne Belang?) trotzdem strafrechtlich verantwortlich ist, weil er bestellter und eingetragener Geschäftsführer ist?

    • Vielen Dank!

      Bitte haben Sie Verständnis dafür, dass im Blog keine konkrete Rechtsberatung erfolgt, vgl. unsere Kommentarregeln! Am besten Sie wenden sich mit Ihrem Problem an einen Rechtsanwalt Ihres Vertrauens …

      • Das war aber keine Rechtsberatungsfrage, sondern ein grundsätzliches strafrechtliches Problem. Dies über den Grundsatz der Allzuständigkeit zu lösen, liegt mir zu nah. Nicht jede Diskussion bei Jurablogs wird vom Beschuldigten geführt ;)

        • Um die Diskussion noch zu einem wunderbaren Abschluss zu bringen:

          Ausgehend vom Schuldprinzip kann dem Ausgeschlossenen kein Vorwurf gemacht werden. In der Regel sind das (deutsche) Konzessionsträger, die durch die Warn- und Beweisfunktion zwar auf ihre Geschäftsführerbefugnisse und gesetzlichen Pflichten hingewiesen werden (not. Beurkundung als Stichwort), die jedoch keine Schuld trifft, da sie ihre Aufgaben nicht wahrnehmen können/dürfen und insoweit eine strafrechtliche Verantwortung auszuschließen ist. Selbst wenn er seine Geschäftsführungsbefugnisse wahrnehmen wollte und könnte, er dürfte gesellschaftsvertraglich nicht.

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