Strafakte.de

Urteilsentwürfe des Tatgerichts im Strafprozess


Am 06.11.2018 berichtete LTO von einem Vorgang, der sich in Hamburg zutrug: Ein Angeklagter hatte bei der Durchsicht der Ermittlungsakten, vor der Hauptverhandlung, in einer Seitentasche Notizen des mit der Sache befassten Richters zur Person des Angeklagten, zu den Beweismitteln und zum Verfahrensablauf entdeckt. 
Ferner befanden sich in den Unterlagen „ein handschriftlich beschriebener Zettel mit Details zum vermeintlichen Tathergang und ein formularartiges Blatt mit einem computerschriftlichen Unterpunkt ‚Urteilsverkündung’“ mit der handschriftlichen Notiz „§ 316 b FS bis 5 J. oder Geldstra“.

Der Angeklagte stellte daraufhin ein Befangenheitsgesuch, welches abgelehnt wurde. Als Begründung wurde auf ein obiter dictum des 1. Strafsenates des BGH von 2004 verwiesen:

„Den Berufsrichtern ist es unbenommen, sich […] durch die Fertigung eines Votums (Urteilsentwurfs) entsprechend dem jeweiligen Ermittlungs- bzw. Verfahrensstands (sic!) auf die Hauptverhandlung bzw. die Urteilsberatung vorzubereiten“.1

Der Gerichtssprecher teilte mit, dass im vorliegenden Fall zwar Notizen angefertigt worden seien; wenn der BGH allerdings (ganze) Urteilsentwürfe erlaube, könne das betreffende Vorgehen des Hamburger Richters folglich rechtlich nicht bedenklich sein.

Dieser Vorfall gibt Anlass, sich der Frage nach der Gesetzeskonformität von Urteilsentwürfen im Strafprozess anzunehmen. Die Problematik, die zur Erhitzung der (juristischen) Gemüter führt, liegt auf der Hand: Es geht um die – potentielle – Vorverurteilung eines Angeklagten durch denjenigen Richter, der über den ihm gemachten Tatvorwurf zu entscheiden hat.2

Die Position der Rechtsprechung

Die höchstrichterliche Rechtsprechung ist der einhelligen Auffassung, dass Urteilsentwürfe, ganz gleich zu welchem Zeitpunkt sie verfasst werden, keine Gesetzesverletzung darstellen3; sie würden auch nicht die Besorgnis der Befangenheit rechtfertigen.4 Schließlich würden solche Entwürfe „unter dem Vorbehalt gefertigt werden, dass die Verhandlung oder weitere Verhandlung keine Gesichtspunkte ergibt, die zu einer abweichenden Entscheidung zwingen.“5 Diese Praxis sei nicht nur unproblematisch, sie diene gar einer „Richtigkeitskontrolle dahingehend, dass sich die Beweisaufnahme auf alle erheblichen Tatsachen und Beweise erstreckt“ und der Verfahrenskonzentration.6

Urteil, Urteilsentwurf, Urteilsentwürfe, BGH, Strafurteil, Richter,

Befangenheit? Urteilsentwürfe des Tatgerichts im Strafprozess Foto: kelifamily/stock.adobe.com

Urteilsentwürfe: Zur Terminologie

Doch was heißt „Urteilsentwurf“ genau? Der BGH nimmt weder eine Differenzierung dahingehend vor, zu welchem Zeitpunkt ein solcher gefertigt wird, noch wie dieser ausgestaltet ist.

Es lässt sich nur schwerlich festlegen, ab welchem Grad der Ausgestaltung, ab welcher Form, ein solches Papier rechtlichen Bedenken begegnet. Die Praxis der Gerichte bei der Entscheidungsfindung und Urteilsabfassung ist selbstredend – vor dem Hintergrund der richterlichen Unabhängigkeit – nicht einheitlich. Es lassen sich aufgrund der zahlreichen Möglichkeiten, wie ein Urteil zustande kommt, nicht alle Fallgruppen behandeln. Auf einfache Formalia kann es jedenfalls nicht ankommen; schwierig wird es jedenfalls dann, wenn Detailfragen im Raume stehen.7

In diesem Beitrag wird davon ausgegangen, dass ein Urteilsentwurf zumindest den Tenor und die Urteilsgründe umfasst.

Mögliche Verstöße

Gegen die oben dargestellte klare Meinung der Rechtsprechung tun sich einige Zweifel auf. Namentlich kommen Verstöße gegen Art. 103 Abs. 1 GG und gegen § 261 StPO in Betracht; zudem könnte ein Ablehnungsantrag des Angeklagten gem. § 24 Abs. 1, 2 StPO begründet sein.

Der Anspruch auf rechtliches Gehör, Art. 103 Abs. 1 GG

Die verfassungsgerichtliche Rechtsprechung hat die Zwecke des Anspruchs auf rechtliches Gehör klar bezeichnet: Er soll eine „objektive, faire Verhandlungsführung“ durch die richterliche „unvoreingenommene Bereitschaft zur Verwertung und Bewertung“ des Vorbringens des Betroffenen sicherstellen.8 Das Gericht muss hierfür die Äußerungen des Betroffenen berücksichtigen, also in seine Erwägungen einbeziehen.9

Die Rechtsprechung behauptet zwar, sie würde neuen Argumenten offen gegenüberstehen10, allerdings sprechen schon psychologische Gesichtspunkte, wie der Inertia-Effekt11, gegen dieses angenommene Ideal. Der Richter wird – ohne jegliche Bösartigkeit – unterbewusst nur schwerlich offen sein für neue Gesichtspunkte, die seinem Urteilsentwurf entgegenstehen. Je mehr Aufwand er für das Verfassen seines Entwurfes betrieben hat, desto mehr wird das wohl gelten.

Dem lässt sich zwar entgegenhalten, dass ein Richter durch seinen Urteilsentwurf gut vorbereitet und damit „seiner selbst und der Sache sicher […] den Beteiligten offener“ zugewandt ist, als ein Richter, der durch mangelnde Vorbereitung dem Vorbringen des Angeklagten abweisend gegenübersteht.12 Allerdings wird hier außer Acht gelassen, dass eine gute richterliche Vorbereitung sich nicht zwingend in der Fertigung eines Urteilsentwurfes äußert. Das Gericht könnte auch ein Gutachten anfertigen, in welchem die für das Verfahren relevanten tatsächlichen und rechtlichen Fragen erörtert werden. Dass ein solches Gutachten wegen der Überlastung der Justiz aus zeitlichen Erwägungen unpraktikabel ist13, darf sich nicht zu Lasten des Angeklagten auswirken und darin münden, dass zugunsten der Verfahrensökonomie auf Urteilsentwürfe zurückgegriffen wird. Auch hinsichtlich der Verteidigungsrechte und -möglichkeiten des Angeklagten erscheint es zweifelhaft, das Fertigen von Urteilsentwürfen zu tolerieren, da dieser sich veranlasst fühlen könnte, seine Verteidigung zumindest zu reduzieren, weil er davon ausgeht, dass sein Schicksal „bereits beschlossen“ ist.14 

Ganz unabhängig von diesen rechtlichen Bedenken, wird ein Beschwerdeführer ohnehin große Schwierigkeiten haben, die von der verfassungsgerichtlichen Rechtsprechung geforderte Evidenz der Gehörsverletzung15 nachzuweisen.

Richterablehnung wegen Besorgnis der Befangenheit, § 24 Abs. 1, 2 StPO

Während bei der Frage nach einem Verstoß gegen Art. 103 Abs. 1 GG auf einen objektiven Maßstab abgestellt wird, kommt es bei § 24 Abs. 1, 2 StPO auf die subjektive Sicht eines vernünftigen Angeklagten an.16

Das Recht der Ablehnung des Richters soll den unparteilichen und unvoreingenommenen gesetzlichen Richter garantieren.17 Misstrauen in dessen Unparteilichkeit ist gerechtfertigt, wenn der Ablehnende bei verständiger Würdigung des ihm bekannten Sachverhalts Grund zu der Annahme hat, dass der abgelehnte Richter ihm gegenüber eine innere Haltung eingenommen hat, die besorgen lässt, dass die erforderliche Neutralität und innere Distanz negativ beeinflusst sein könnte.18

Die Rechtsprechung verneint in Fällen von Urteilsentwürfen einen Schluss auf Vorverurteilung und Befangenheit.19 Sie legt damit einen allzu objektiven Maßstab an. Es mag zwar sein, dass der Richter nicht vorverurteilend ist, allerdings erweckt er, aus der Sicht des Angeklagten, den Eindruck, dass er sich hinsichtlich des Ergebnisses der Beweisaufnahme festgelegt hat.20 Diesen Eindruck wird auch ein vernünftiger Angeklagter haben dürfen. Es ist fehlerhaft, einen Laien in die Lage eines Juristen zu versetzen und von ihm das Verständnis dafür zu erwarten, ein Urteilsentwurf sei keine Vorverurteilung.

Der BGH hat zudem oftmals in deutlich „milder“ gelagerten Fällen die Richterablehnung als begründet angesehen. Es ist, auch aufgrund der unübersichtlichen Kasuistik21, nicht problemlos feststellbar, weshalb im Falle von Urteilsentwürfen ein augenscheinlich strengerer Maßstab für die Ablehnung angelegt wird. Das ist insbesondere aus Sicht eines Angeklagten problematisch.

Überzeugungsschöpfung aus dem Inbegriff der Hauptverhandlung, § 261 StPO

Weiteres Konfliktpotential könnten Urteilsentwürfe mit Blick auf eine die Hauptverhandlung bestimmende Grundsatznorm bieten: Der § 261 StPO normiert nicht nur die freie richterliche Beweiswürdigung, sondern auch das Gebot, die gerichtliche Überzeugung aus dem Inbegriff der Hauptverhandlung zu schöpfen.

Das zentrale Argument des BGH gegen einen Verstoß ist die „vorläufige Meinungsbildung“ des Gerichts. Die richterliche Überzeugungsbildung beginne eben nicht erst nach dem letzten Wort des Angeklagten. Es sei denklogisch, dass der Richter schon frühzeitig „eine Meinung von der Schuld des Angeklagten“ gewinne. Diese sei „aber nur eine vorläufige Meinung, die […] aufgrund der weiteren Verhandlungsvorgänge bis zuletzt ständig“ einer Überprüfung unterliege und ggfs. wieder aufgegeben werde.22

Es wäre nicht nur lebensfremd davon auszugehen, dass Richter dazu in der Lage sind, sich über eine Strafsache – zumindest nach dem ersten Aktenstudium – keine vorläufige Überzeugung zu bilden. Die Strafprozessordnung setzt gar eine vorläufige Überzeugung des Richters voraus. Sie billigt dem Richter gewissermaßen ein gesetzlich hingenommenes Maß an Befangenheit zu; zumindest aber duldet sie eine Befangenheitsgefahr23 – vgl. nur die Existenz von § 244 Abs. 3 StPO, § 244 Abs. 5 StPO, § 112 StPO und § 257b StPO.

Es mag zwar auf den ersten Blick eigentümlich anmuten, dass ein Urteilsentwurf nicht gegen § 261 StPO verstößt, doch es wäre nicht plausibel, die Existenz einer vorläufigen Überzeugungsbildung zu verneinen oder zu verbieten, wenn zeitgleich ebensolche im Gesetz zwingend vorausgesetzt wird.

Besonderheit Einzelrichter

All diese Problematiken betreffen selbstredend nicht nur das Kollegialgericht, sondern auch den Einzelrichter. Die rechtlichen Bedenken, die Urteilsentwürfen im Hinblick auf Art. 103 Abs. 1 GG anhaften, gewinnen gar an Gewicht, wenn nur eine Person auf der Richterbank Platz nimmt. Der Einzelrichter unterliegt nämlich keiner Kontrolle durch Kollegen, die einen möglichen Gesetzesverstoß „abwenden“ könnten. Es liegt auf der Hand, dass ein Einzelrichter, dem kein Kollege in seine Meinung und in seinen Urteilsentwurf „reinredet“, eher Gefahr läuft, sich auf seine Erwägungen zu versteifen und gegenläufige Argumente abzutun.24 Er ist damit einem Verstoß gegen Art. 103 Abs. 1 GG noch näher.

Zusammenfassung

Resümierend ist festzustellen, dass Urteilsentwürfe insgesamt nicht nur einen faden Beigeschmack hinterlassen, sondern auch im Hinblick auf das Recht zu Zweifeln veranlassen. Bereits aus psychologischen Erwägungen liegt der Gedanke nahe, dass Urteilsentwürfe gegen Art. 103 Abs. 1 GG verstoßen. Dies gilt vor allem für den Einzelrichter, der keiner Kontrolle durch Richterkollegen unterliegt und daher noch mehr Gefahr läuft, sich Gegenargumenten zu verschließen. Allerdings wird die verfassungsgerichtlich geforderte Evidenz der Gehörsverletzung den Beschwerdeführer scheitern lassen, einen Verstoß gegen Art. 103 Abs. 1 GG erfolgreich darzulegen.

Ein Verstoß gegen § 261 StPO lässt sich guten Grundes nicht annehmen, denn die Strafprozessordnung verlangt von dem Richter sogar eine vorläufige Überzeugungsbildung, damit dieser seine verfahrensrechtlichen Aufgaben tauglich wahrnehmen kann.

Allerdings liegen regelmäßig Gründe für die Ablehnung des Richters vor, § 24 Abs. 1, 2 StPO, weil der vernünftige Angeklagte den Eindruck gewinnen darf, der Richter habe sich hinsichtlich des Ergebnisses der Beweisaufnahme bereits festgelegt.


Die Autoren Robert F. Feist und Sina Aaron Moslehi sind Studenten der Rechtswissenschaft an der Universität Hamburg und haben ihr strafrechtliches Schwerpunktbereichsstudium an der Humboldt-Universität zu Berlin absolviert. Dieser Beitrag ist ursprünglich in einer Langfassung als Aufsatz im Februar 2018 in den HAMBURGER RECHTSNOTIZEN erschienen.


  1. BGH wistra 2005, 110 [111] []
  2. In diesem Beitrag wird ausschließlich das nationale Recht beleuchtet. []
  3. BGHSt 11, 74 [76 f.]; BGH wistra 2005, 110 [110 f.]; vgl. auch BSozG MDR 1959, 793 [794]; BVerwG BayVbl. 1980, 56 [57]; für die Revisionsinstanz BVerfGE 9, 213 [215] []
  4. BGH wistra 2005, 110 [111] []
  5. BGHSt 11, 74 [76 f.] []
  6. BGHSt 11, 74 [76 f.] []
  7. Näheres bei Feist/Moslehi, HRN 2017, 26 [26] []
  8. BVerfGE 52, 131 [156] []
  9. BVerfGE 70, 288 [293] []
  10. BGHSt 11, 74 [76 f.] []
  11. Der sog. Inertia-Effekt beschreibt, dass „Informationen, die eine zuvor schon einmal für richtig gehaltene Hypothese bestätigen, systematisch überschätzt, während entgegengesetzte, zu der ursprünglich akzeptierten Hypothese dissonante Informationen systematisch unterschätzt werden“, Schünemann, StV 2000, 159 [160] []
  12. Vgl. Sendler, in: FS Peter Lerche, S. 833 [841] []
  13. Sendler, in: FS Peter Lerche, S. 833 [838] []
  14. Vgl. Rüping, Der Grundsatz des rechtlichen Gehörs und seine Bedeutung im Strafverfahren (1976) S. 179 f. []
  15. BVerfGE 86, 133 [145 f.]: „klar ergibt“; BVerfGE 88, 366 [375 f.]: „deutlich ergibt“ []
  16. Siehe nur BGHSt 24, 336 [338] []
  17. Kudlich/Noltensmeier, in: Satzger/Schluckebier/Widmaier (2. Aufl. 2014) § 24 Rn. 1 []
  18. Meyer-Goßner/Schmitt, StPO (60. Aufl. 2017) § 24 Rn. 8 m.w.N. []
  19. BGH wistra 2005, 110 [111] []
  20. Vgl. Weßlau, in: SK-StPO (4. Aufl. 2013) § 24 Rn. 34 []
  21. Meyer-Goßner/Schmitt, StPO (60. Aufl. 2017) § 24 Rn. 8 []
  22. BGHSt 11, 74 [78] []
  23. Hamm, Die Revision in Strafsachen (7. Aufl. 2010) Rn. 371 []
  24. Vgl. Sendler, in: FS Peter Lerche, S. 833 [837, 843] []