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Bittere Erfahrung

Es sei eine „bittere Erfahrung“, die einen Verteidiger alsbald ereilt, wenn es um ein Wiederaufnahmeverfahren geht. So formuliert es Rechtsanwalt Gerhard Strate in seinem Beitrag für das Münchener Anwaltshandbuch Strafverteidigung (S. 1133 ff.).1 Während das Ermittlungsverfahren und auch das Hauptverfahren noch unter der Maxime der Wahrheitsermittlung (§ 244 Abs. 2 StPO) stehen, gilt dieses Prinzip bereits im Revisionsverfahren nur stark eingeschränkt.

Hingegen sei die Rechtskraft des Urteils der „Sabbat aller Prinzipien“ – sie beginnen zu ruhen. Es scheint damit ein Rollenwechsel einzutreten: Verteidiger werden zu Ermittlern im Namen der (von ihnen behaupteten) Wahrheit, Richter und Staatsanwälte werden zu Verteidigern im Namen der Rechtskraft. Es ist unbegreiflich, dass ausgerechnet die Wahrheit und das Recht dann nicht mehr als Maxime gelten sollen, wenn jemand zumindest hinreichend wahrscheinlich unschuldig eine Freiheitsstrafe verbüßt, nur weil die Rechtskraft dies gebietet. Das kann nicht richtig sein!

Das Wiederaufnahmeverfahren Marijan Sabolic

Strate hatte gehofft, angesichts eines an sich eindeutigen Brandursachengutachtens, werde die Wiederaufnahme in Sachen Marijan Sabolic „ein Spaziergang ohne Stolpersteine“. Dabei hat er die Rechnung aber ohne die Staatsanwaltschaft und das Landgericht Hamburg gemacht, die ihm wieder eine bittere Erfahrung bescheren sollten.

Der Brand in einer Gartenlaube endete am 15. Juni 2004 für die Rentnerin Hannelore S. tödlich. Die Fehlbeurteilung der Brandursachen durch das Landeskriminalamt und – ihm folgend – durch das Landgericht Hamburg erschien aufgrund eines neuen Gutachtens eindeutig. Der 2004 wegen der vermeintlichen Brandstiftung und damit des tateinheitlich begangenen Mordes zu einer lebenslangen Freiheitsstrafe verurteilte Marijan Sabolic verbüßt diese Strafe seit nunmehr 14 Jahren. Doch ob er diese Strafe zu Unrecht verbüßt, scheint weder das Landgericht noch die Staatsanwaltschaft Hamburg zu interessieren.

Mit einer geradezu abenteuerlichen Argumentation spricht die Staatsanwaltschaft dem neuen Gutachten die neuen Tatsachen ab, die bei der damaligen Urteilsfindung dem Gericht nicht bekannt waren und infolgedessen unberücksichtigt blieben. Damit nicht genug: Die Staatsanwaltschaft meint trotz einer dreidimensional berechneten Brandsimulation, das neue Gutachten sei dem des Jahres 2004 nicht überlegen, in dem Sinne, dass keine überlegenen Forschungsmittel zur Verfügung gestanden hätten. Bei so geballter Unkenntnis bleibt man fassungslos zurück und muss sich fragen: Will man die inzwischen erkennbaren Fehler des ersten Gutachtens nicht erkennen und ein Fehlurteil aufrechterhalten? Bleibt die Wahrheit außen vor? Ist das gerecht?

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Wo bleibt die Wahrheit, das Recht und der „fair trial“?

Auch das Landgericht Hamburg agiert alles andere als untadelig in dieser Sache. Neun Tage (!) nach der Stellungnahme der Staatsanwaltschaft beschließt die Kammer, den Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens als unzulässig zu verwerfen. Und das, ohne der Verteidigung überhaupt rechtliches Gehör angeboten, geschweige denn gewährt zu haben. Dass sich das Gericht die abenteuerliche Argumentation der Staatsanwaltschaft zu Eigen macht, kann da schon kaum mehr verwundern.

Wer sich auch nur entfernt in den Arbeitsalltag eines Verteidigers hineindenken kann, weiß, dass eine Antwort auf die Stellungnahme der Staatsanwaltschaft, die sich übrigens vier Wochen dafür Zeit ließ, niemals in neun Tagen zu bewerkstelligen ist. Andere Mandate müssen, sofern denn überhaupt möglich, auf „hold“ geschoben werden, es müssen Rücksprachen mit dem Mandanten und dem Sachverständigen erfolgen, die Rechtslage muss überprüft werden – und vielleicht ist der Rechtsanwalt zwischendurch noch durch ein paar Hauptverhandlungstermine gebunden.

Aber auch hier damit nicht genug: Die Vorsitzende verschafft dem Beschluss Außenwirkung in Kenntnis eines innerhalb von zwei Tagen (!) angekündigten Schriftsatzes der Verteidigung. Die Vorsitzende meint, der Beschluss wäre nach dessen Beschlussfassung nur noch nach Maßgabe des § 311 Abs. 3 S. 2 StPO abänderbar. Es ist indes anders:

„Bei einem Beschluss, der außerhalb der Hauptverhandlung ergeht und nicht verkündet wird, ist dies [die Unabänderlichkeit] in der Regel (erst) der Fall, wenn ihn die Geschäftsstelle an eine Behörde oder Person außerhalb des Gericht hinausgegeben hat und eine Abänderung tatsächlich unmöglich ist.“2

Als Leser dieser Dokumentation bleibt man ob der Ignoranz einigermaßen fassungslos zurück. Wiederaufnahmeverfahren sind wahrlich eine bittere Erfahrung – für den Rechtsstaat.


Foto: Michael Rauhe

  1. Widmaier/Müller/Schlothauer (Hrsg.), MAH Strafverteidigung (2. Aufl. 2014) § 27 Rn 3 ff. []
  2. BGH NStZ 2011, 703 []

3 Kommentare zu “Bittere Erfahrung

  1. Noch schlimmer ist in dieser Beziehung der § 329 StPO. Richter müssen den Angeklagten verurteilen (Berufung zurückweisen), wenn der Angelagte unentschuldigt fehlt und wissend, dass die 1. Instanz ein auf Lügen gebautes Fehlurteil fällte.

  2. Was für eine Justiz haben wir?
    Das kann ja wohl nicht wahr sein.

    Ignoranz und Überheblichkeit der Justiz auf Kosten eines Menschenlebens?
    Was für gewissenlose gleichgültige Pfeifen haben wir da, die auch noch im Namen des Volkes handeln?

    Hier muß sich was ändern. – Das kann uns alle treffen und ein weiteres Korrektiv scheint dringend geboten.

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