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Staatsanwaltschaft prüft Kebekus‘ Kirchen-Satire

Darf man in Deutschland als Nonne verkleidet lasziv ein Kruzifix ablecken? Nach zahlreichen Strafanzeigen prüft die Staatsanwaltschaft Köln derzeit die Kirchensatire „Dunk den Herrn!“ der Comedian Carolin Kebekus auf den Anfangsverdacht einer Straftat – infrage kommt hier die Beschimpfung religiöser Bekenntnisse gem. § 166 StGB.

Zulässige Satire oder Störung des öffentlichen Friedens? Foto: YouTube.com/Carolin Kebekus

Größere Sorgen muss sich Frau Kebekus aber nicht machen, denn die Hürden bis eine Satire strafrechtlich relevant wird, sind jedoch sehr hoch. Der Schutz dieser Kunstform durch Art. 5 Abs. 3 GG ist sehr weitreichend – dies muss bei der Auslegung der Strafnorm berücksichtigt werden. Ob es darauf überhaupt ankommt, ist ohnehin fraglich: § 166 StGB verlangt eine Beschimpfung von religösen Bekenntnissen, die geeignet ist, den „öffentlichen Frieden“ zu stören, also ein (objektiver) Zustand von allgemeiner Rechtssicherheit und das (subjektive) Bewusstsein der Bevölkerung, in Ruhe und Frieden zu leben.

Wahrscheinlich ist der Einstellungsbescheid der Staatsanwaltschaft schon fertig geschrieben.

Der WDR hatte den Clip übrigens nicht gesendet, weil er – mit Blick auf die Achtung religiöser Überzeugungen – an einigen Stellen gegen das WDR-Richtlinien verstoße. Bei YouTube ist das Video jedoch in voller Länge anzusehen.

Nachtrag vom 10.07.2013: Wie nicht anders zu erwarten war, hat die Staatsanwaltschaft Köln den Anfangsverdacht verneint und das Verfahren eingestellt. Nach Angaben des Kölner Stadt-Anzeigers habe es jedoch ca. 100 Strafanzeigen gegeben.