Strafakte.de

Bundesgerichtshof findet deutliche Worte

Der Bundesgerichtshof ist nicht unbedingt für allzu unverblümte Kritik bekannt, sondern ist in seinen Formulierungen eher zurückhaltend und leidenschaftslos. Der 2. Strafsenat unter dem Vorsitzenden Jörg-Peter Becker hat nun aber äußerst deutliche Worte für die offensichtliche Unwissenheit des Tatgerichts und im Speziellen auch eines Gutachters gefunden.

Das Landgericht Frankfurt/Main hatte den Angeklagten wegen Mordes verurteilt und seine Unterbringung in einer Entziehungsanstalt nach § 64 StGB angeordnet.

Der Bundesgerichtshof (BGH, Beschluss vom 11.04.2013 – 2 StR 442/12) schreibt dazu in seinen Entscheidungsgründen:

Bereits im Jahr 1994 hat das Bundesverfassungsgericht die damalige Regelung des § 64 Abs. 1 aF StGB für verfassungswidrig erklärt (BVerfGE 91, 1).

In einer großen Vielzahl von Entscheidungen haben danach alle Strafsenate des BGH immer wieder Urteile aufgehoben, die auf einer Anwendung des verfassungswidrigen Kriteriums der „Aussichtslosigkeit“ beruhten. Bei der ab 20. Juli 2007 geltenden Neufassung des § 64 StGB hat der Gesetzgeber auch den Wortlaut des § 64 Satz 2 StGB angepasst und klargestellt, dass es einer „hinreichend konkreten Erfolgsaussicht“ bedarf; dies ist mit dem Fehlen von „Aussichtslosigkeit“ ersichtlich nicht gleichbedeutend.

Wenn Tatgerichte beinahe 20 Jahre nach der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts und mehr als fünf Jahre nach der Gesetzesänderung immer noch auf das vom Bundesgerichtshof vielfach bemängelte verfassungswidrige Kriterium abstellen, mag das auch darauf beruhen, dass fehlerhafte, ihrerseits uninformierte Sachverständigengutachten kritiklos übernommen werden.

Dies zeigt zunächst – jedenfalls hier – eine die Sachkunde in Frage stellende Unkenntnis des Sachverständigen von den normativen Grundlagen seines Gutachtensauftrags. Verantwortlich ist aber in jedem Fall das Gericht, das den Sachverständigen anzuleiten und Fehler seines Gutachtens kritisch zu hinterfragen hat.

via Jurion Strafrecht Blog