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Sexualstrafrecht

Das Sexualstrafrecht umfasst die Delikte für Verhaltensweisen mit Bezug zur Sexualität, die dem Schutz der individuellen sexuellen Selbstbestimmung dienen. Der Vorwurf einer Sexualstraftat wie Vergewaltigung oder sexueller Missbrauch von Kindern geht regelmäßig mit Vorverurteilung und sozialer Ausgrenzung einher, die Unschuldsvermutung ist dann meist nichts mehr wert.

Systematisch zusammenhängend sind die Tatbestände in §§ 174 bis 184f StGB im 13. Abschnitt des Strafgesetzbuchs Straftaten gegen die sexuelle Selbstbestimmung geregelt:

  • sexueller Missbrauch von Schutzbefohlenen, § 174 StGB
  • sexueller Missbrauch von Kindern, § 176 StGB
  • Sexuelle Nötigung, § 177 Abs. 1, 5 StGB
  • Vergewaltigung, § 177 Abs. 2 StGB
  • sexueller Missbrauch Widerstandsunfähiger, § 179 StGB
  • Förderung sexueller Handlungen Minderjähriger, § 180 StGB
  • sexueller Missbrauch von Jugendlichen, § 182 StGB
  • Exhibitionismus, § 183 StGB
  • Erregung öffentlichen Ärgernisses, § 183a StGB
  • Verbreitung pornographischer Schriften an Minderjährige, § 184 Abs. 1 Nr. 1 StGB
  • Verbreitung, Erwerb und Besitz kinderpornographischer Schriften, § 184b StGB
  • Verbreitung pornographischer Darbietungen durch Medien-/Teledienste, § 184c StGB
  • Ausübung verbotener Prostitution, § 184e StGB

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Bei Vorwürfen dieser Art hat ein besonnenes Vorgehen oberste Priorität: Machen Sie sich darauf gefasst, dass Polizei, Staatsanwaltschaft und vermutlich auch die Presse mit aller Härte gegen Sie vorgehen werden. Das kann im schlimmsten Fall zur Trennung von Freunden und Familie, Verlust des Arbeitsplatzes und somit zur Vernichtung der gesamten Existenz führen – und zwar auch, wenn sich später herausstellt, dass Sie unschuldig sind.

Die Gründe für eine solche Falschbeschuldigung sind vielfältig – häufig endet die Trennung oder Scheidung im Sorgerechtsstreit und dann kommen schnell falsche Anschuldigungen „ins Spiel“. Oder ein One-Night-Stand kompensiert so das schlechte Gewissen dem Partner gegenüber.

Bei Straftaten nach den §§ 174, 174a, 176 bis 179 StGB droht darüber hinaus der Erlass eines Haftbefehls und Untersuchungshaft. Es ist daher besonders wichtig, nicht abzuwarten bis eines Tages die Polizei bei Ihnen vor der Tür steht, sondern sich rechtzeitig mit einem Rechtsanwalt in Verbindung zu setzen, der dann das weitere Vorgehen bespricht und eine Verteidigungsstrategie entwirft. Weniger wichtig ist dabei, dass der Anwalt bei Ihnen „aus der Gegend“ kommt, sondern eher, dass er spezialisiert auf die Strafverteidigung bei Sexualdelikten und erfahren im Umgang mit der Presse ist. Wenn der Rechtsanwalt dazu bereit ist, kann er Ihnen auch unter bestimmten Voraussetzungen als Pflichtverteidiger beigeordnet werden.
 

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