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Unter Anklage: Der Fall Harry Wörz

Gräfenhausen bei Pforzheim, am Morgen des 29. April 1997: Harry Wörz wird beim Verlassen seiner Wohnung von einem großen Polizeiaufgebot erwartet und sofort festgenommen. Er soll die Polizistin Silke, mit der er noch verheiratet ist, aber nicht mehr zusammenlebt, in der Nacht zuvor aufgesucht und so fest mit einem Schal gewürgt haben, dass sie schwere Verletzungen davontrug. Wörz beteuert zwar in den Vernehmungen seine Unschuld, aber für die Polizei – darunter viele Kollegen Silkes – steht er als Täter praktisch fest. In einem kurzen Strafverfahren wird er wegen versuchten Totschlags zu elf Jahren Gefängnis verurteilt. Die Revision gegen das Urteil wird abgewiesen, er muss seine Strafe in Haft weiter verbüßen.

Das Erste hat diesen spannenden Kriminalfall verfilmt und zeigt diesen am Mittwoch, 29. Januar 2014 zur besten Sendezeit um 20:15 Uhr.

Fiktion und Wirklichkeit

Der Anwalt von Wörz, Hubert Gorka, geht davon aus, dass sein Mandant das Opfer eines „besonderen Einzelfalls“ geworden ist. Jedoch schränkt er ein, dass es zu befürchten steht, „dass Fehlurteile gar nicht so selten sind, wie dies gemeinhin angenommen wird“. Wer eine angeklagte Tat nicht begangen habe, sollte niemals darauf vertrauen, dass sich die Unschuld „im Verlauf des Verfahrens schon erweisen wird“.

Der lange Weg zum Freispruch des Harry Wörz

Am 16. Januar 1998 verurteilte das Landgericht Karlsruhe den Angeklagten wegen versuchten Totschlags zu elf Jahren Gefängnis. Dagegen ging Wörz in Revision, die der Bundesgerichtshof im August 1998 verwarf. Damit war das Urteil des Landgerichts Karlsruhe rechtskräftig.

Die Eltern des Tatopfers verklagten Wörz im Oktober 1999 vor dem Landgericht Karlsruhe auf 300.000 DM Schmerzensgeld für die Pflege ihrer behinderten Tochter. Am 6. April 2001 wurde die Klage mit der Begründung abgewiesen, dass Zweifel an seiner Schuld bestünden.

Im Oktober 2001 stellte Wörz beim Landgericht Mannheim einen Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens. Dieser wurde vom Gericht abgelehnt. Dagegen legte Wörz Beschwerde ein. Am 30. November 2001 ordnete das Oberlandesgericht Karlsruhe die Prüfung des Falls an. Der Haftbefehl gegen Wörz wurde ohne Auflagen aufgehoben. Im März 2004 lehnte das Landgericht Mannheim ein Wiederaufnahmeverfahren ab. Auch dagegen legte Wörz vor dem Oberlandesgericht Karlsruhe Beschwerde ein. Das Gericht ordnete die Wiederaufnahme des Verfahrens an. Der Wiederaufnahmeprozess begann am 30. Mai 2005. Nach 19 Verhandlungstagen wurde Wörz am 6. Oktober 2005 „aus Mangel an Beweisen“ freigesprochen.

Im Oktober 2006 hob der Bundesgerichtshof den Freispruch auf. Daraufhin begann am 22. April 2009 ein Wiederaufnahmeverfahren vor dem Mannheimer Landgericht. Als Ergebnis dieses Verfahrens wurde Wörz am 22. Oktober 2009 freigesprochen. Die Kammer hielt es für möglich, dass der damalige Geliebte der Frau der Täter sei. Der Freispruch war noch nicht rechtskräftig. Der Nebenklagevertreter kündigte im Gerichtssaal an, Revision einlegen zu wollen. Die Staatsanwaltschaft legte zwei Wochen nach dem Urteil Revision ein. Am 15. Dezember 2010 verwarf der Bundesgerichtshof die Revision zum Freispruch für Harry Wörz.

Damit war Wörz rechtskräftig freigesprochen. Am 14. Januar 2013 stellte die Staatsanwaltschaft Karlsruhe sämtliche Ermittlungen ein. Für einen anderen Täter fehle der Anfangsverdacht.