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Zum Umgang des Strafverteidigers mit der Presse

In Kapitalstrafsachen, der Wirtschaftskriminalität, aber auch bei Sexualdelikten sieht sich der Strafverteidiger häufig mit der versammelten Presse konfrontiert, die einerseits auf Information drängen und andererseits den Angeklagten fotografisch und filmisch festhalten wollen. In dieser Situation wird dem Verteidiger viel Erfahrung im Umgang mit den Medien abverlangt.

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Berechtigtes öffentliches Interesse am Freispruch von Christian Wulff // Foto: Bernd Schwabe (CC BY-SA 3.0)

Berechtigtes Informationsinteresse der Öffentlichkeit

Zunächst ist grundsätzlich zu fragen, ob die Öffentlichkeit überhaupt ein Informationsinteresse hat. Die Pressefreiheit, auf die sich Medienvertreter allzu gern berufen, besteht nämlich nicht um seiner selbst willen, sondern resultiert aus einem Informationsinteresse der Öffentlichkeit.1 Ein berechtigtes Informationsinteresse der Öffentlichkeit besteht grundlegend nur in Verfahren schwerer und mittlerer Kriminalität, bei dessen Gewichtung insbesondere die Schwere der dem Angeklagten zur Last gelegten Straftat maßgeblich zu berücksichtigen ist.2 Gewöhnliche Delikte, die lediglich zur Veranschaulichung der Arbeit der Gerichte im Allgemeinen dienen, begründen generell keine Berichterstattung über einen Angeklagten. Das öffentliche Informationsinteresse setzt vielmehr erst ein, je mehr die Straftat sich von der gewöhnlichen Kriminalität abhebt, etwa aufgrund der Art der Begehung oder der Besonderheit des Angriffsobjekts3. Dies mag wohl bei Kapitalverbrechen und großen Wirtschaftsstrafverfahren der Fall sein, nicht zwingend jedoch bei jedem (nahezu alltäglich vorkommenden) Sexualdelikt.

Die anwaltliche Verschwiegenheit

Die anwaltliche Verschwiegenheitspflicht ist tragender Pfeiler des Vertrauens des Mandanten in den Rechtsanwalt. Diese Schweigepflicht gilt selbstverständlich auch dort, wo das Geheimnis schon bekannt zu sein scheint, was bei Medienanfragen häufig der Fall ist. Nur in besonders gelagerten Ausnahmefällen kommen im Einvernehmen mit dem Mandanten Gespräche mit der Presse oder anderen Medien in Betracht, etwa um eine verfälschte Darstellung in der Pressemitteilung der Staatsanwaltschaft richtigzustellen. Keinesfalls sollte sich der Verteidiger dazu hinreißen lassen, sich selbst zum eitlen Schwätzer zu degradieren. Nicht charakterfeste Verteidiger halten die Grenzen zuweilen nicht ein, sondern erliegen ihrer Publicity- und Renommiersucht, indem sie mit ihren prominenten Mandanten „angeben“.4

Schließlich bindet die anwaltliche Verschwiegenheit den Anwalt auch noch da, wo der Mandant Publizität wünscht, etwa weil er die „Story“ seiner Straftaten an die Presse verkauft hat. Denn die Verschwiegenheitspflicht ist ein Element der beruflichen Haltung. Davon kann der Mandant nicht entbinden, weil sie unabhängig von seinem Willen und Interesse besteht.

Erfahrung im Umgang mit der Presse

Der Umgang des Strafverteidigers mit der Presse verlangt ihm viel Erfahrung ab. Es erfordert „breite Schultern“, sich vor der Presse im Gerichtssaal schützend vor seinen Mandanten oder eben neben diesen zu stellen. Dabei sollte der Verteidiger darüber nachdenken, welches Bild er nach außen transportiert. Ein bereits sitzender (oder eher kauernder) Rechtsanwalt strahlt nicht viel Zuversichtlichkeit und Vertrauen in die Unschuld seines Mandanten aus, wenn er sich ersichtlich von ihm distanziert. Eine klare Körpersprache ist jetzt besonders wichtig.

Der Rechtsanwalt kann das Spiel mit dem Journalisten nur bis zu einem gewissen Zeitpunkt kontrollieren, danach verlässt sie seinen Einflussbereich.5 Sprechen Verteidiger mit der Presse, so beschweren sie sich hinterher häufig über die falsche oder verzerrte Darstellung ihrer an sich richtig erteilten Information. Er sollte jedoch wissen, was insbesondere Boulevardmedien aus einer Sache „zu machen“ verstehen. Dabei ist es hilfreich, wenn der Rechtsanwalt selbst einmal auf der „anderen Seite“ gearbeitet hat und den Medienbetrieb aus eigener Erfahrung genau kennt6. Denn dann weiß er, wie durch Auslassungen, Verkürzungen sowie falsche Akzente ein ganz anderer Inhalt einer Aussage entsteht. Hier kommt eine alte Reporterweisheit zum Tragen: Nichts verdirbt eine gute Story schneller als ein paar Tatsachen.

  1. Ausführlich: Breutz/Weyhe, in: Hamburger Kommentar Gesamtes Medienrecht, Abs. 39 Rn. 47 []
  2. HansOLG, Beschl. v. 05.04.2012 – 3-14/12 (Rev) []
  3. BVerfGE 35, 202 [231 f.]; BVerfGE 119, 309 []
  4. Dahs: Handbuch des Strafverteidigers, Rz. 49 []
  5. Wolf: Medienarbeit für Rechtsanwälte, S. 33 []
  6. Wolf, a.a.O., S. 35 []