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Strafbarkeit des Führens akademischer Grade

Seit dem jähen Karriereende von diesen fabelhaften Guttenbergs sind akademische Titel, die sonst in der Gesellschaft eher ein Schattendasein führten, in den Blickpunkt der Öffentlichkeit gerückt. In letzter Zeit machten mehrere „falsche“ Doktoren von sich reden, mal bekanntere – mal weniger bekannte.

Das Tragen eines (gekauften) Doktortitels, also keinem „Copy&Paste Dr.“, kann strafrechtlich durchaus relevant werden. § 132a StGB stellt diesen Missbrauch von Titeln unter Strafe. Aber gilt dies auch für im Ausland erworbene akademische Grade und Titel?

Grundsätzlich dürfen auch im Ausland erworbene Grade und Titel genehmigungsfrei geführt werden – es gibt demnach kein Anerkennungserfordernis mehr. Die zulässige Form eines ausländischen akademischen Grades richtet sich nach Landesgesetz, z.B. § 22 des Hessischen Hochschulgesetzes (HHG). Danach darf ein ausländischer Hochschulgrad, der aufgrund eines nach dem Recht des Herkunftslandes anerkannten Hochschulabschlusses nach einem ordnungsgemäß durch Prüfung abgeschlossenen Studium verliehen worden und auch nach europäischem Rechtsverständnis ein Hochschulgrad ist, in der Form, in der er verliehen wurde unter Angabe der verleihenden Hochschule geführt werden. Bei Graden aus der EU und der Schweiz kann der Hinweis auf die verleihende Hochschule entfallen.

Unzulässig ist in jedem Fall jedoch die Umwandlung in einen deutschen Grad oder schlicht die Verwendung der deutschen Bezeichnung. Lediglich die Abkürzung aus dem jeweiligen Land darf verwendet werden.

Zu guter Letzt noch ein amüsanter Lesetipp zu diesem Thema:
Promotionsbetrug im Selbstversuch – Wie ich mir einen Doktortitel erschummelte


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