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LenaLeaks: Wer hat strafrechtlich was zu befürchten?

Man kommt um die Erpressung von Lena Meyer-Landrut mit Nacktfotos in den letzten Tagen einfach nicht herum – die Medien sind voll mit dem Thema. Es stellt sich die Frage, was schlimmer ist: die Veröffentlichung der Fotos in irgendwelchen Internetforen oder der Medienhype darum. „Bild plus“ verkauft mit Sicherheit jede Menge ihrer Abos mit den News, die keine sind, denn genaues weiß man nicht. Angeblich hatten dessen Reporter Kontakt zu dem Erpresser und haben das Material samt der E-Mail Kontaktadresse der Staatsanwaltschaft Berlin übergeben.

Was hat der LenaLeaks-Erpresser zu befürchten?

Der Erpresser soll die Fotos auf einem MacBook „gefunden“ haben, welches er gebraucht gekauft haben will. Dieses soll aus einem Diebstahl stammen, das Unbekannte aus dem Auto von Lenas Freund entwendet haben sollen. Der Erpresser muss somit nicht notwendigerweise auch der Dieb sein, könnte aber wegen Hehlerei zu bestrafen sein, wenn sich herausstellt, dass er wusste, dass es sich um Diebesgut handelte. Zu denken ist auch an Datenhehlerei, § 202d StGB.

Im eben angeführten Medium kann man nach entsprechender Bezahlung lesen:

„Fakt ist: Dem bislang unbekannten Täter droht eine empfindliche Strafe, u. a. wegen Erpressung.“

Aber ist das wirklich so? Für Erpressung, geregelt in § 253 StGB, sieht das Gesetz eine Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe vor. Nach allem, was nun aus den Medien bekannt ist, wurde es abgelehnt, Geld an den Erpresser zu zahlen. Es würde sich demnach nur um eine versuchte Erpressung handeln, weshalb die Strafe gemäß § 23 StGB in Verbindung mit § 49 Abs. 1 StGB gemildert werden kann. Sollten mehrere Personen (mindestens drei) hinter der Erpressung stecken, käme allerdings ein besonders schwerer Fall in Betracht.

Natürlich kann keine konkrete Strafe vorhergesagt werden: Eine Geldstrafe dürfte zwar sicher ausscheiden, aber ob wirklich eine Freiheitsstrafe von mehr als zwei Jahren verhängt werden wird, die nicht zur Bewährung ausgesetzt werden kann, ist auch bei einem Erwachsenen keineswegs sicher. Handelt es sich etwa um einen Jugendlichen oder Heranwachsenden von unter 21 Jahren, ist durchaus eine vergleichsweise milde Jugendstrafe denkbar. Entscheidend dürfte sein, wieviel Geld er erpressen wollte und wie er genau vorgegangen ist.

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Lena Meyer-Landrut bei ihrem letzten öffentlichen Auftritt vor einer Woche Foto: Raimond Spekking (CC BY-SA 4.0)

Welche Strafe droht für die Veröffentlichung der Nacktfotos?

Die Veröffentlichung von Fotos, die den „höchstpersönlichen Lebensbereich“ verletzen, ist nach § 201a StGB strafbar. Allerdings wurden die Fotos nicht unbefugt hergestellt, wie § 201a Abs. 1 Nr. 1 StGB fordert, sondern befugt mit dem (früheren) Einverständnis der abgebildeten Person oder durch sie selbst. Allerdings wird das Zugänglichmachen von befugt hergestellten Fotos nach § 201a Abs. 1 Nr. 4 StGB mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. Klingt an sich jetzt recht harmlos, man muss sich aber vergegenwärtigen, dass jede einzelne Veröffentlichung eine neue Tat darstellt und sich eine beachtliche Anzahl von Einzeltaten ergeben dürfte, wenn der Erpresser jeden Tag ein paar Fotos veröffentlicht. Jede Einzeltat wird mit dem erwähnten Strafrahmen geahndet, wobei aus diesen eine Gesamtstrafe gebildet wird.

Und alle anderen?

Jeder, der die Fotos veröffentlicht oder weiterverbreitet, macht sich nach § 201a Abs. 1 Nr. 4 StGB strafbar. Ausreichend ist schon das Versenden eines einzigen Bildes per WhatsApp an nur eine andere Person oder natürlich an eine Gruppe von mehreren Personen. Die Strafe dürfte in einem solchen Fall recht niedrig ausfallen, wenn sie überhaupt verfolgt wird. Erstattet aber der Empfänger oder jemand, der das mitbekommt, Strafanzeige, wird diese auch von der Polizei und Staatsanwaltschaft verfolgt werden. Auch nicht unwichtig zu wissen: Der Bildträger, etwa das Smartphone, kann eingezogen werden und würde dem Eigentümer nach dem Verfahren nicht wieder ausgehändigt werden. Und ja, das gilt auch, sollte das Foto sofort gelöscht worden sein, sofern es gelingt, dieses wieder herzustellen. Hinzu kommen enorme Kosten für einen Sachverständigen, dessen sich die Staatsanwaltschaft für die Auswertung bedient.

Und das bloße Anschauen der Fotos?

Der bloße Konsum, also das Ansehen der Fotos im Internet ohne sie selbst irgendwie weiterzugeben, ist straflos. Ob das moralisch in Ordnung ist, muss jeder für sich selbst beurteilen.

Ein Rat zu guter Letzt: Jeder Datenträger, auf dem solche privaten Fotos gespeichert werden, sollte mit einem sicheren Passwort verschlüsselt werden, um nicht selbst in diese Situation zu geraten. Außerdem sollte darauf geachtet werden, dass kein automatischer Upload in die Cloud (iCloud, Google Fotos, Dropbox) erfolgt, wo diese Fotos dann wiederum potentiell unsicher sind. Es ist dringend zu raten, rechtzeitig professionelle Hilfe in Anspruch zu nehmen.

Nachtrag: Völlig unklar ist, warum ein Rückkauf des MacBook bisher nicht erfolgreich realisiert werden konnte. Der Erpresser hatte diesen dem Management angeboten. Da es dem Erpresser „nur ums Geld“ gehen soll, wäre das eine erfolgversprechende Option, die Veröffentlichungen zu stoppen. Vielleicht gibt es hier ja auch bald einen Erfolg zu vermelden.


10 Kommentare zu “LenaLeaks: Wer hat strafrechtlich was zu befürchten?

  1. Das Suffix „-leaks“ bezeichnet Whistleblower-Konstellationen. Finden Sie das für eine kriminelle Erpressung angebracht?

  2. Zu Ihrem Nachtrag: „Völlig unklar ist, warum ein Rückkauf des MacBook bisher nicht erfolgreich realisiert werden konnte. Der Erpresser hatte diesen dem Management angeboten.“ Ist das wirklich so genau bekannt? (Und käme es nicht auch auf den Betrag an, den der Erpresser dafür verlangt hat?)

    Ansonsten: Danke für den aufschlussreichen Text.

    • @m.b.: In den Medien war zu lesen, dass der Erpesser den Rückkauf für 5.000 Euro angeboten hat. Das halte ich aber für abwegig, da das wohl viel zu niedrig wäre.

  3. Ich konnte nicht anders, als das gewählte Foto als eine Art von Kommentar zu sehen – so entlang der was-regt-die-sich-so-auf-wenn… Linie. Ich weiss, nichts im Text unterstützt meine Lesart, aber ich dachte ich erwähne es mal. Kann ja sein, dass man diese Wirkung, selbst wenn sie mehr dem Leser als dem Autor entspringt, vermeiden will.

  4. Man sollte doch zu allererst mal den „Täter“ ermitteln, bevor man wild spekuliert welche Strafe er bekommen sollte.

  5. Guten Abend,
    ich habe da mal ein paar Fragen zu den weiteren Abläufen:

    Die Verfolgung wird sich ja wahrscheinlich auf die beschränken, die die Bilder bei z.B. 4chan hochgeladen haben.
    * Wie kommen Die Anwälte von Frau L. M.-L. an diese Daten? 4Chan sitzt doch in den USA.
    * Wie hoch wäre die Chance, dass 4chan die IPs der Uploader heraus geben wird?
    * Die Zahl einfachen Besucher der Seite, die sich die Bilder angesehen haben, z. T. durch Google dort hin geleitet, sollte doch in die Hunderte gehen. Da lohnt es sicherlich nicht, diese alle wegen, sagen wir mal einer Hand voll angesehener Bilder zu verklagen. Sie schreiben ja auch selber, dass das Anschauen legal / straflos sei.

    Wenn ich es korrekt verstehe, sind doch die „interessant“, die die Bilder in solchen Foren und auf OneKlickHostern hochladen.

    Vielen Dank für Ihre Einschätzung.

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