Strafakte.de

Fahrlässige Brandstiftung durch Silvesterfeuerwerk

In Deutschland hat am Sonnabend der Verkauf von Silvesterfeuerwerk begonnen und schon sind erste Böller zu hören. Zwar ist das Zünden der Feuerwerkskörper erst in der Silvesternacht erlaubt, wobei die genauen Uhrzeiten jeweils von der Kommune festgelegt werden – aber daran halten sich längst nicht alle. Doch Vorsicht: Wer außerhalb der zugelassenen Zeiten ein Feuerwerk abbrennt, begeht eine Ordnungswidrigkeit und kann mit einer Geldbuße von bis zu 50.000 Euro belangt werden (§§ 46 Nr. 8b, 23 Abs. 2 Erste Verordnung zum Sprengstoffgesetz).

Generell ist ein Abbrennen von Feuerwerk in unmittelbarer Nähe von Kirchen, Krankenhäusern, Kinder- und Altenheimen sowie insbesondere auch nahe von Reetdach- und Fachwerkhäusern verboten (§ 23 Abs. 1 Erste Verordnung zum Sprengstoffgesetz). In den vergangenen Jahren ist es leider häufig zu Bränden von Reetdach- und Fachwerkhäusern gekommen, so dass in vielen Städten und Gemeinden ein generelles Verbot von Feuerwerk durchgesetzt wurde. Anderswo gilt, dass in einem Abstand von 200 Metern um Reetdach- und Fachwerkhäuser kein Feuerwerk gezündet werden darf. Auch bei größeren Menschenansammlungen, z.B. auf der Silvesterparty vor dem Brandenburger Tor gilt ein absolutes Verbot von Pyrotechnik.

Feuerwerk, Silvester, Pyrotechnik, strafbar, Ordnungswidrigkeit, Zeiten, Böller, Raketen, Brandstiftung, fahrlässig

Jedes Jahr geben die Bundesbürger ca. 100 Millionen Euro für das Silvester-Feuerwerk aus.

Straftatbestand der fahrlässigen Brandstiftung

Jeder, der ein Silvesterfeuerwerk abbrennt, sollte sich allerdings der Gefahren bewusst sein – schließlich kann derjenige auch strafrechtlich gem. § 306d StGB belangt werden, der fahrlässig – also durch Unachtsamkeit – einen Brand verursacht. Bis zu fünf Jahren Freiheitsstrafe oder Geldstrafe hat der Gesetzgeber für diese fahrlässige Brandstiftung als Strafrahmen festgelegt.

Darüber hinaus macht sich ebenfalls strafbar, wer Feuerwerk verwendet, das nicht durch die Bundesanstalt für Materialforschung und -prüfung zugelassen ist – etwa ausländische Feuerwerkskörper aus Polen oder anderen Staaten. In diesem Zusammenhang kam es in der Vergangenheit immer wieder zu schweren Unfällen.