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Zur Überzeugungsbildung des Tatrichters

Der Bundesgerichtshof hat sich in zahlreichen Entscheidungen mit der Frage beschäftigt, wie sich der Tatrichter seine Überzeugung aus dem Inbegriff der Hauptverhandlung zu bilden hat und in welchem Umfang das Revisionsgericht diese Überzeugungsbildung überprüfen kann. Dies hat es der 2. Strafsenat nun noch einmal sehr prägnant zusammengefasst: Danach hat das Revisionsgericht die Beweiswürdigung des Tatrichters grundsätzlich hinzunehmen und sich auf die Prüfung zu beschränken, ob die Urteilsgründe Rechtsfehler enthalten.

Das Ergebnis der Hauptverhandlung festzustellen und zu würdigen ist Sache des Tatrichters. Seine Schlussfolgerungen brauchen nicht zwingend zu sein; es genügt, dass sie möglich sind und der Tatrichter von ihrer Richtigkeit nach rechtsfehlerfreier Würdigung, die nicht widersprüchlich, lückenhaft oder unklar sein darf, überzeugt ist.

Die zur richterlichen Überzeugung erforderliche persönliche Gewissheit des Richters setzt aber objektive Grundlagen voraus. Diese müssen aus rationalen Gründen den Schluss erlauben, dass das festgestellte Geschehen mit hoher Wahrscheinlichkeit mit der Wirklichkeit übereinstimmt. Das ist der Nachprüfung durch das Revisionsgericht zugänglich. Deshalb müssen die Urteilsgründe erkennen lassen, dass die Beweiswürdigung auf einer tragfähigen Tatsachengrundlage beruht.

BGH, Beschl. v. 06.10.2015 – 2 StR 373/14


3 Kommentare zu “Zur Überzeugungsbildung des Tatrichters

  1. Das Nachweisen von Widersprüchen, Lücken und Unklarheiten, ist aber dann beispielsweise aussichtslos, wenn der „Inbegriff der Wahrheit“, das Hauptverhandlungsprotokoll außer Formalien nichts enthält.

    Es ist in Deutschland völlig lächerlich, dass eine Hauptverhandlung nicht Wort für Wort protokolliert wird bzw. sogar audiovisuell aufgezeichnet wird und der Richter in seiner Begründung ein beliebiges Ergebnis produzieren kann. Diese soll dann der Ausgangspunkt für Rechtsfehler sein, ohne dass man beweisen kann, dass beispielsweise bestimmte Aussagen so nicht gefallen sind.

    Die Vorschläge der StPO-Kommission sind in diesem Punkt eindeutig zu unterstützen, denn dies hat 3. Welt Niveau. Noch nicht einmal im us-amerikanischen Justizunwesen gibt es eine derartige Praxis.

  2. Es wäre dringend erforderlich wieder eine 2. Tatsacheninstanz in der der Rechtsanwalt eben die fehlerhaften Feststellungen angreifen kann. So ist das neoliberales Recht, jemand wird verknackt weil es ja so sein könnte und weil es billiger sorum ist. Das Schicksal des Täters interessiert nicht …

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